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Beschluss

V R 42/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis; wer im eigenen Namen handelt, gilt als Leistender. • Beim Vertrieb von SIM-/Telefonkarten ist der Verkäufer, der im eigenen Namen auftritt, als Eigenhändler und damit als Leistender der Telekommunikationsleistung zu qualifizieren. • Eine Vermittlerstellung kommt nur bei Handeln im fremden Namen in Betracht; liegt dies nicht vor, ist keine Vermittlung anzunehmen.
Entscheidungsgründe
Verkauf von SIM‑Karten: Eigenhändler ist als Leistender anzusehen • Die Person des Leistenden bestimmt sich nach dem der Leistung zugrundeliegenden Rechtsverhältnis; wer im eigenen Namen handelt, gilt als Leistender. • Beim Vertrieb von SIM-/Telefonkarten ist der Verkäufer, der im eigenen Namen auftritt, als Eigenhändler und damit als Leistender der Telekommunikationsleistung zu qualifizieren. • Eine Vermittlerstellung kommt nur bei Handeln im fremden Namen in Betracht; liegt dies nicht vor, ist keine Vermittlung anzunehmen. Die Klägerin verkaufte SIM‑Karten; streitig war, ob sie als Eigenhändlerin (Leistende) oder lediglich als Vermittlerin aufgetreten ist. Die Klägerin selbst bestätigte, beim Verkauf im eigenen Namen gehandelt zu haben. Die steuerliche Einordnung der erbrachten Telekommunikationsleistung hing davon ab, wer als Leistender anzusehen ist. Das Finanzgericht Düsseldorf hatte zugunsten der Finanzbehörde entschieden; die Klägerin legte Revision ein. Der Bundesfinanzhof prüfte, ob nach dem zugrundeliegenden Rechtsverhältnis die Klägerin als Leistende oder als Vermittlerin zu qualifizieren ist. Es ging nicht um weitere Nebensachen oder Prozessfragen, sondern allein um die rechtliche Einstufung der Stellung der Klägerin beim Verkauf. • Die Bestimmung der Person des Leistenden richtet sich nach dem der Leistung zugrunde liegenden Rechtsverhältnis; wer im eigenen Namen handelt, ist als Leistender anzusehen (vorherige BFH‑Rechtsprechung). • Beim Vertrieb von Telefon‑/SIM‑Karten gilt entsprechend die Person des Verkäufers nach seinem Auftreten; trat die Klägerin im eigenen Namen auf, ist sie als Eigenhändlerin zu qualifizieren (vgl. BFH‑Entscheidung V R 4/16). • Eine Vermittlerstellung setzt Handeln im fremden Namen voraus; da die Klägerin im eigenen Namen handelte und dies selbst bestätigte, fehlte es an den Merkmalen einer Vermittlung. • Die Revision ist unbegründet, da die rechtliche Bewertung des Handelns der Klägerin als Eigenhandel mit den maßgeblichen BFH‑Grundsätzen übereinstimmt. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bleibt bestehen. Die Klägerin handelte beim Verkauf der SIM‑Karten im eigenen Namen und ist deshalb als Eigenhändlerin und damit als Leistende der Telekommunikationsleistung zu qualifizieren. Eine Vermittlerstellung kommt nicht in Betracht, da kein Handeln im fremden Namen vorlag. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens gemäß § 135 Abs. 2 FGO.