Beschluss
VI B 105/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die zu klärende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Divergenz besteht.
• Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) gehört die Darstellung, in welcher Weise die Rechtsfrage ungeklärt ist und warum die Klärung für die Allgemeinheit relevant ist.
• Bei aufgelaufenem Recht (hier: Voraussetzungen vor dem 15.4.1988) ist zusätzlich darzulegen, dass die Rechtsfrage sich weiterhin für einen nicht überschaubaren Personenkreis stellen kann.
• Eine bloße Rüge materieller Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung genügt im Nichtzulassungsverfahren regelmäßig nicht zur Revisionszulassung.
• Bei Verpachtung oder unentgeltlicher Übertragung bleibt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig steuerrechtlich erhalten, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen fortbestehen; eine ausdrückliche Aufgabeerklärung kann aus Beweisgründen erforderlich sein.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Betriebsaufgabe bei Land- und Forstwirtschaft zurückgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn nicht hinreichend dargelegt wird, dass die zu klärende Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung hat oder eine Divergenz besteht. • Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) gehört die Darstellung, in welcher Weise die Rechtsfrage ungeklärt ist und warum die Klärung für die Allgemeinheit relevant ist. • Bei aufgelaufenem Recht (hier: Voraussetzungen vor dem 15.4.1988) ist zusätzlich darzulegen, dass die Rechtsfrage sich weiterhin für einen nicht überschaubaren Personenkreis stellen kann. • Eine bloße Rüge materieller Rechtsanwendung oder Tatsachenwürdigung genügt im Nichtzulassungsverfahren regelmäßig nicht zur Revisionszulassung. • Bei Verpachtung oder unentgeltlicher Übertragung bleibt ein land- und forstwirtschaftlicher Betrieb regelmäßig steuerrechtlich erhalten, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen fortbestehen; eine ausdrückliche Aufgabeerklärung kann aus Beweisgründen erforderlich sein. Die Klägerin wendet sich gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts München, in dem die Annahme einer Betriebsaufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs verneint wurde. Streitgegenstand ist, ob eine gegenüber dem Finanzamt abgegebene Betriebsaufgabeerklärung schon vor dem 15. April 1988 notwendige Voraussetzung für eine Betriebsaufgabe gewesen sei. Die Vorinstanz hatte geprüft, ob unter den konkreten Umständen eine Aufgabe ohne ausdrückliche Erklärung vorlag, und den Fortbestand des Betriebs bejaht, weil wesentliche Betriebsgrundlagen erhalten blieben und eine identitätswahrende Wiedereröffnung möglich war. Die Klägerin behauptete grundsätzliche Bedeutung und divergierende Rechtsprechung, legte jedoch nicht dar, inwiefern die Frage ungeklärt oder für die Allgemeinheit relevant sei. Die Klägerin brachte zudem Verfahrensrügen erst nach Ablauf der Begründungsfrist vor. Der BFH hat die Beschwerde zurückgewiesen und die Klägerin zur Kostentragung verurteilt. • Zulassungsvoraussetzungen: Zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) muss die Beschwerde klar darlegen, dass die Rechtsfrage klärungsbedürftig und klärungsfähig ist und warum die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat. • Unzureichender Vortrag: Die Klägerin hat nicht dargetan, inwiefern die von ihr angeführte Frage umstritten ist oder von welcher Seite Meinungsverschiedenheiten bestehen; sie hat sich nicht mit der ständigen BFH-Rechtsprechung zu Betriebsaufgabe und den entsprechenden Voraussetzungen auseinandergesetzt. • Ausgelaufenes Recht: Weil es um Voraussetzungen vor Einführung des §16 Abs.3b EStG (vor 15.4.1988) geht, hätte die Klägerin zusätzlich begründen müssen, dass die Fragestellung weiterhin für einen nicht überschaubaren Personenkreis relevant ist; dies ist unterblieben. • Divergenzrüge unzureichend: Für die Rüge einer divergierenden Entscheidung (§115 Abs.2 Nr.2 FGO) fehlt die Gegenüberstellung maßgeblicher Rechtssätze und die Darstellung, dass die Entscheidungen dieselbe Rechtsfrage betreffen; die Beschwerdebegründung erfüllt diese Anforderungen nicht. • Sachverhaltswürdigung unbeanstandet: Das FG hat nicht pauschal auf das Fehlen einer Aufgabeerklärung abgestellt, sondern im Einzelnen geprüft, ob unter den gegebenen Umständen eine Aufgabe vorlag, und insbesondere auf die Möglichkeit der identitätswahrenden Wiederaufnahme abgestellt; eine bloße Beanstandung materieller Rechtsanwendung rechtfertigt die Revisionszulassung nicht. • Beweisrechtliche Erwägung: Schon vor Einführung des §16 Abs.3b EStG konnte die Absicht zur Betriebseinstellung aus Beweisgründen nur bei einer unmissverständlichen Erklärung angenommen werden; frühere Verwaltungshinweise begründen keine grundsätzliche Bedeutung der streitigen Frage. • Kostenentscheidung: Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§135 Abs.2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts München wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Klägerin hat nicht ausreichend dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Rechtsfrage grundsätzliche Bedeutung oder eine für die Rechtseinheit relevante Divergenz aufweist. Soweit es um Rechtsfragen vor Einführung des §16 Abs.3b EStG geht, fehlt es an der Darstellung, dass diese Fragen weiterhin eine unüberschaubare Personengruppe betreffen. Materielle Angriffe auf die Entscheidung des FG genügen nicht zur Revisionszulassung. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.