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Urteil

I R 19/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft muss die finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an vorliegen und der Gewinnabführungsvertrag mindestens fünf Jahre dauern und während seiner Geltungsdauer durchgeführt werden (§14 Abs.1 KStG). • Bei Einbringungen/Ausgliederungen ist die steuerliche Rückwirkung nach den einschlägigen Umwandlungsnormen zu prüfen; kommt eine Rückwirkung in Betracht, ist für die Berechnung der Mindestlaufzeit auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs abzustellen. • Fehlen Feststellungen zum Gegenstand der Vermögensübertragung und zur Anwendbarkeit der Rückwirkungsfiktion, ist die Sache für die Folgejahre an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Fehlt die finanzielle Eingliederung im streitigen Jahr, sind Gewinnabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln; eine später mögliche steuerliche Anerkennung für andere Jahre bleibt hiervon unberührt.
Entscheidungsgründe
Voraussetzungen und Rückwirkung bei körperschaftsteuerlicher Organschaft • Für die Anerkennung einer körperschaftsteuerlichen Organschaft muss die finanzielle Eingliederung vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an vorliegen und der Gewinnabführungsvertrag mindestens fünf Jahre dauern und während seiner Geltungsdauer durchgeführt werden (§14 Abs.1 KStG). • Bei Einbringungen/Ausgliederungen ist die steuerliche Rückwirkung nach den einschlägigen Umwandlungsnormen zu prüfen; kommt eine Rückwirkung in Betracht, ist für die Berechnung der Mindestlaufzeit auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs abzustellen. • Fehlen Feststellungen zum Gegenstand der Vermögensübertragung und zur Anwendbarkeit der Rückwirkungsfiktion, ist die Sache für die Folgejahre an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Fehlt die finanzielle Eingliederung im streitigen Jahr, sind Gewinnabführungen als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln; eine später mögliche steuerliche Anerkennung für andere Jahre bleibt hiervon unberührt. Die Klägerin (AG) ist Rechtsnachfolgerin früherer Gesellschaften. Im Jahr 2005 erwarb die spätere Organträgerin Anteile an einer neu gegründeten GmbH; zugleich wurden Teile des Vermögens der bisherigen Gesellschaft durch Ausgliederung mit Wirkung zum 01.01.2005 übertragen. Am 16.08.2005 schlossen die B Holding GmbH (Organträgerin) und die B GmbH (Organgesellschaft) einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag, der auf den 01.01.2005 zurückwirken sollte und eine Kündigungsmöglichkeit zum 31.12.2009 enthielt. Das Finanzamt qualifizierte die Gewinnabführungen 2005–2007 als verdeckte Gewinnausschüttungen, weil die finanzielle Eingliederung im Jahr 2005 nicht vorgelegen habe und die Mindestlaufzeit von fünf Jahren nicht erfüllt sei. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzungen und begehrte Anerkennung der Organschaft für 2005–2007. • Rechtsgrundlagen: §14 Abs.1 Satz1 Nr.1 und Nr.3 KStG, §16, §17 KStG; UmwStG (Rückwirkungsnormen §§20 Abs.7,8 UmwStG 2002). • Für das Streitjahr 2005 ist die Revision unbegründet: Die finanzielle Eingliederung der B GmbH in die B Holding GmbH lag 2005 nicht vor, weshalb die Gewinnabführungen als vGA einkommenserhöhend anzusetzen sind. • Zur Mindestlaufzeit: Die fünfjährige Mindestdauer des Gewinnabführungsvertrags ist nach §14 Abs.1 Satz1 Nr.3 KStG zu prüfen; bei anwendbarer steuerlicher Rückwirkung einer Einbringung ist für die Berechnung auf den Beginn des betreffenden Wirtschaftsjahrs abzustellen. • Das Finanzgericht hat unzureichend festgestellt, ob die Ausgliederung steuerlich auf den 01.01.2005 zurückwirkt und ob der übertragene Vermögensgegenstand die Voraussetzungen für §§20 Abs.7,8 UmwStG 2002 (Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder mehrheitsvermittelnder Anteile) erfüllt. • Soweit das FG die Berechnung der Mindestlaufzeit rein auf tatsächliche, nicht fiktive Zeiträume beschränken wollte, folgt der Senat dem nicht: Ergibt die Rückwirkung, dass der Vertrag wirksam zum Beginn des Wirtschaftsjahrs wurde, ist dies bei der Mindestlaufzeit zu berücksichtigen. • Mangels Feststellungen zur Art und zum Gegenstand der Vermögensübertragung sind die Streitjahre 2006 und 2007 nicht entscheidungsreif; daher Aufhebung und Zurückverweisung an das Finanzgericht zur ergänzenden Feststellung und erneuten Entscheidung. • Teilweise Versagung: Selbst wenn die Organschaft im ersten Jahr "verunglückt" ist, kann die steuerliche Anerkennung für spätere Jahre möglich sein; ein zeitweiliges Fehlen der finanziellen Eingliederung führt nur zu einer partiellen Versagung. Die Revision der Klägerin für 2005 wurde zurückgewiesen, weil im Jahr 2005 die finanzielle Eingliederung nicht vorlag und die Gewinnabführungen daher als verdeckte Gewinnausschüttungen zu behandeln sind. Hinsichtlich der Streitjahre 2006 und 2007 wurde das Urteil des Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Feststellung der Umwandlungsrückwirkung und des Gegenstands der Vermögensübertragung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Es ist nun vom Finanzgericht zu klären, ob die Ausgliederung steuerlich auf den 01.01.2005 zurückwirkt und ob die Voraussetzungen der Rückwirkung nach §§20 Abs.7,8 UmwStG 2002 (u.a. Einbringung eines Betriebs oder mehrheitsvermittelnder Anteile) vorliegen; falls ja, ist bei der Berechnung der fünfjährigen Mindestlaufzeit der Beginn des Wirtschaftsjahrs zu berücksichtigen. Die Kostenentscheidung überträgt der Senat dem Finanzgericht.