Beschluss
IV B 10/17
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Aussetzung der Vollziehung einer Teilnahmeanordnung nach §69 FGO ist zulässig, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
• Die Befugnis einer Gemeinde zur Teilnahme an einer steuerlichen Außenprüfung darf nicht dazu führen, dass der Gemeinde Kenntnisse offenbart werden, die ihr einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können.
• Bei der Abwägung ist zu prüfen, ob die Offenbarung von Prüfungskenntnissen auf den Zweck der Durchsetzung des Steueranspruchs beschränkt werden kann.
Entscheidungsgründe
Teilnahme von Gemeindebediensteten an Außenprüfungen und Schutz des Steuergeheimnisses • Die Aussetzung der Vollziehung einer Teilnahmeanordnung nach §69 FGO ist zulässig, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. • Die Befugnis einer Gemeinde zur Teilnahme an einer steuerlichen Außenprüfung darf nicht dazu führen, dass der Gemeinde Kenntnisse offenbart werden, die ihr einen wirtschaftlichen Vorteil verschaffen können. • Bei der Abwägung ist zu prüfen, ob die Offenbarung von Prüfungskenntnissen auf den Zweck der Durchsetzung des Steueranspruchs beschränkt werden kann. Das Finanzamt ordnete die Teilnahme eines Gemeindebediensteten an einer steuerlichen Außenprüfung der Antragstellerin (Personengesellschaft) für 2011–2014 an. Die Gemeinde hatte ihr Teilnahmerecht nach §21 Abs.3 FVG geltend gemacht; das Schreiben des Finanzamts informierte über Umfang und Beschränkung der Rechte des Gemeindebediensteten. Die Antragstellerin legte Einspruch gegen die Teilnahmeanordnung ein und beantragte Aussetzung der Vollziehung. Das Finanzamt lehnte die Aussetzung ab; das Finanzgericht setzte sie vorläufig aus. Das Finanzamt legte Beschwerde beim BFH ein mit dem Antrag auf Aufhebung der Aussetzung. Streitpunkt war insbesondere, ob die Teilnahme der Gemeinde das Steuergeheimnis verletzt und ob die Offenbarung von Prüfkenntnissen der Gemeinde gesetzlich gedeckt ist. • Anwendung des Aussetzungsmaßstabs nach §69 FGO: Aussetzung ist möglich, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts bestehen. • Der Senat sieht bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Teilnahmeanordnung, nicht zuletzt wegen der Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses durch Offenbarung für die Gemeinde verwertbarer Prüfkenntnisse. • Rechtliche Grundlage und Umfang der Teilnahmeberechtigung (§21 Abs.3 FVG und §196 AO) werden im summarischen Verfahren nicht abschließend geklärt; es kann offenbleiben, ob diese Normen die Anordnung durch das Finanzamt stützen. • Wesentliches Bedenken besteht darin, dass Kenntnisse aus der Außenprüfung dem Zweck der Durchsetzung des kommunalen Steueranspruchs dienen dürfen, nicht jedoch der wirtschaftlichen Vorteilserlangung der Gemeinde oder ihrer Beteiligungsgesellschaften. • Wenn Gemeinde und Steuerpflichtiger zugleich wirtschaftliche Beziehungen oder Wettbewerbsverhältnisse haben, besteht ein erhöhtes Risiko, dass offenbare Prüfkenntnisse zur wirtschaftlichen Verwertung genutzt werden; institutionelle Trennung innerhalb der Gemeinde kann diese Gefahr nicht stets ausschließen. • Daraus folgt, dass das Beteiligungsrecht der Gemeinden im Hinblick auf Offenbarungsumfang beschränkt werden sollte; die genaue Ausgestaltung bedarf einer vertieften Prüfung im Hauptsacheverfahren. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO. Die Beschwerde des Finanzamts gegen den Beschluss des Finanzgerichts wird als unbegründet zurückgewiesen; die Aussetzung der Vollziehung der Teilnahmeanordnung bleibt bestehen. Der BFH begründet die Entscheidung mit ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Teilnahmeanordnung insbesondere wegen der Gefahr einer Verletzung des Steuergeheimnisses und der Möglichkeit, dass der Gemeinde durch Offenbarung verwertbare betriebswirtschaftliche Kenntnisse zufließen könnten. Die Frage nach der verfassungs- und verwaltungsrechtlichen Grundlage der Anordnung (§21 Abs.3 FVG, §196 AO) wird im summarischen Verfahren nicht abschließend entschieden; maßgeblich ist hier die Schutzwürdigkeit des Steuergeheimnisses und die Zweckbindung der Offenbarung. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat das Finanzamt zu tragen.