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Beschluss

X B 22/17

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils erforderliche Beschwerdebegründung nicht eingeht (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). • Ist die formgerechte Zustellung zunächst mangelhaft, gilt das Schriftstück ab dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem der Adressat es tatsächlich erhalten hat; eine spätere formgerechte Zustellung macht eine bereits wirksame tatsächliche Zustellung nicht rückgängig (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 189 ZPO). • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach § 135 Abs. 2 FGO.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Beschwerde wegen Fristversäumnis nach Zustellung des Urteils • Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn die binnen zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils erforderliche Beschwerdebegründung nicht eingeht (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO). • Ist die formgerechte Zustellung zunächst mangelhaft, gilt das Schriftstück ab dem Zeitpunkt als zugegangen, in dem der Adressat es tatsächlich erhalten hat; eine spätere formgerechte Zustellung macht eine bereits wirksame tatsächliche Zustellung nicht rückgängig (§ 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 189 ZPO). • Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beschwerdeführer nach § 135 Abs. 2 FGO. Der Kläger erhob Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Münster. Das Urteil war am 29.12.2016 an die bevollmächtigte Vertreterin des Klägers versandt worden; der Empfangsvermerk kam nicht zurück. Das Gericht stellte das Urteil daraufhin erneut per Zustellungsurkunde zu, diese Zustellung wurde am 09.02.2017 bewirkt. Der Kläger reichte bereits am 30.01.2017 per Telefax Beschwerde ein und gab an, das Urteil am 30.12.2016 erhalten zu haben. Eine fristgerechte Beschwerdebegründung innerhalb der zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils wurde nicht eingereicht; auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung oder Fristverlängerung wurde nicht gestellt. • Die Beschwerde war unzulässig, weil die Beschwerdebegründung nicht innerhalb der gemäß § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO laufenden Zwei-Monatsfrist nach Zustellung des vollständigen Urteils eingegangen ist. • Nach § 155 Satz 1 FGO i.V.m. § 189 ZPO gilt eine nicht formgerecht nachweisbare Zustellung als zugegangen, sobald der Adressat das Dokument tatsächlich erhalten hat; damit ist für die Fristberechnung auf den tatsächlichen Zugang abzustellen. • Eine später bewirkte formgerechte Zustellung heilt zwar einen Mangel der ersten Zustellung, sie macht aber eine bereits wirksame tatsächliche Zustellung nicht rückgängig; ein bereits laufender Fristbeginn bleibt bestehen. • Der Kläger hat glaubhaft gemacht, das Urteil am 30.12.2016 erhalten zu haben; damit lief die Frist zur Begründung bis zum 28.02.2017. Eine rechtzeitig eingegangene Begründung fehlt, ein Antrag auf Fristverlängerung nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO wurde nicht gestellt und wäre inzwischen ohnehin verstrichen. • Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO; der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. • Der Senat sieht von weiterer Begründung nach § 116 Abs. 5 Satz 2 Halbsatz 2 FGO ab. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unzulässig verworfen, weil die erforderliche Beschwerdebegründung nicht innerhalb der zweimonatigen Frist nach Zustellung des vollständigen Urteils eingegangen ist. Der Kläger hat nach den gesetzlichen Regelungen die Zustellung des Urteils tatsächlich erhalten und damit die Frist in Gang gesetzt; eine spätere formgerechte Zustellung ändert daran nichts. Ein Antrag auf Wiedereinsetzung oder Fristverlängerung wurde nicht gestellt, sodass die Frist nicht geheilt werden konnte. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen, da nach § 135 Abs. 2 FGO die unterlegene Partei die Kosten zu tragen hat.