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Beschluss

IV B 75/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei liquidationsloser Vollbeendigung einer Personengesellschaft erlischt deren Befugnis, als Prozessstandschafter für Gesellschafter Rechtsbehelfe nach § 48 Abs. 1 FGO einzulegen; die Klagebefugnis der einzelnen früheren Gesellschafter lebt für die von der Feststellung betroffene Zeit wieder auf. • Ist eine Personengesellschaft vor Klageerhebung liquidationslos vollbeendet, sind grundsätzlich alle früheren Gesellschafter klagebefugt; werden nur einzelne klagend tätig, sind die übrigen früheren Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. • Die Gesamtrechtsnachfolge auf einen Dritten (Gesamtrechtsnachfolger) führt nicht zur Übernahme der Klagebefugnis der liquidierten Personengesellschaft, soweit diese Klagebefugnis nach § 48 FGO nur einzelnen früheren Gesellschaftern zukommt.
Entscheidungsgründe
Beiladung nach Vollbeendigung einer Personengesellschaft: Keine notwendige Beiladung des Gesamtrechtsnachfolgers • Bei liquidationsloser Vollbeendigung einer Personengesellschaft erlischt deren Befugnis, als Prozessstandschafter für Gesellschafter Rechtsbehelfe nach § 48 Abs. 1 FGO einzulegen; die Klagebefugnis der einzelnen früheren Gesellschafter lebt für die von der Feststellung betroffene Zeit wieder auf. • Ist eine Personengesellschaft vor Klageerhebung liquidationslos vollbeendet, sind grundsätzlich alle früheren Gesellschafter klagebefugt; werden nur einzelne klagend tätig, sind die übrigen früheren Gesellschafter nach § 60 Abs. 3 FGO notwendig beizuladen. • Die Gesamtrechtsnachfolge auf einen Dritten (Gesamtrechtsnachfolger) führt nicht zur Übernahme der Klagebefugnis der liquidierten Personengesellschaft, soweit diese Klagebefugnis nach § 48 FGO nur einzelnen früheren Gesellschaftern zukommt. Der Kläger war bis Ende 2010 persönlich haftender Gesellschafter der B OHG. Die B OHG wurde 2011 unter Wahrung zivilrechtlicher Identität in die C KG umgewandelt; anschließend gingen die Kommanditanteile im Wege der Einzelrechtsnachfolge auf die D KG über, die das Handelsgeschäft ohne Liquidation übernahm. Später erfolgte eine Namensänderung in A KG (Beigeladene). Der Kläger focht den Gewinnfeststellungsbescheid 2010 an und erhob beim Finanzgericht Klage, mit der er die Erhöhung der auf ihn entfallenden Einkünfte begehrt. Das FG ließ die A KG und weitere frühere Gesellschafter notwendig beigeladen. Die A KG legte hiergegen Beschwerde ein und rügte, die Beiladung sei zu Unrecht erfolgt, weil die Klage unzulässig und sie nicht klagebefugt sei. Das Finanzamt nahm nicht Stellung; das FG wies die Beschwerde nicht ab. • Zulässigkeit: Die Beschwerde der Beigeladenen ist nach § 128 Abs. 1 i.V.m. § 57 FGO zulässig. • Rechtliche Grundlagen: § 48 FGO (Klagebefugnis), § 60 FGO (Beiladung) sind maßgeblich. • Ergebnis der rechtlichen Prüfung: Bei liquidationsloser Vollbeendigung einer Personengesellschaft lebt die Klagebefugnis einzelner früherer Gesellschafter für die streitige Zeit wieder auf; die Befugnis der Gesellschaft als Prozessstandschafterin nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 FGO erlischt. • Folgerung für Beiladung: Sind vor Klageerhebung alle Aktiva und Passiva der Gesellschaft kraft Gesamtrechtsnachfolge auf einen Dritten übergegangen, geht die Klagebefugnis nicht auf diesen Gesamtrechtsnachfolger über; vielmehr sind grundsätzlich alle Gesellschafter, die zur streitigen Zeit beteiligt waren, klagebefugt und daher notwendig beizuladen. • Anwendung auf den Streitfall: Aus den Registerangaben und unstreitiger Auskunft ergab sich, dass die D KG (später A KG) 2010 nicht Gesellschafterin der B OHG war und nicht Gesamtrechtsnachfolgerin einzelner der 2010 beteiligten Gesellschafter geworden ist; die C KG/B OHG war vor Klageerhebung liquidationslos vollbeendet. • Konsequenz: Die Voraussetzungen für eine notwendige Beiladung der A KG nach § 60 Abs. 3 FGO lagen nicht vor; eine einfache Beiladung nach § 60 Abs. 1 FGO kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn keine Klagebefugnis besteht. • Weitere Hinweise: Ob die Klage offensichtlich unzulässig ist, blieb mangels Erheblichkeit für die Entscheidung offen; die Beiladung anderer früherer Gesellschafter bleibt bestehen. Der BFH hat die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beiladungsbeschluss als begründet angesehen und den Beiladungsbeschluss des Finanzgerichts Hamburg vom 30.08.2016 insoweit aufgehoben, als er die A KG betroffen hat. Begründend führt das Gericht aus, dass bei liquidationsloser Vollbeendigung die Klagebefugnis nicht auf die Gesamtrechtsnachfolgerin übergeht, sondern grundsätzlich die früheren Gesellschafter klagebefugt sind; die A KG war 2010 nicht Gesellschafterin und ist auch nicht Gesamtrechtsnachfolgerin einzelner 2010 beteiligter Gesellschafter, sodass ihre notwendige Beiladung nach § 60 Abs. 3 FGO entfällt. Die Beiladung der übrigen früheren Gesellschafter bleibt unberührt. Eine Kostenentscheidung wurde nicht getroffen.