Urteil
VIII R 52/13
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei gemischter Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 € nicht auf Teilhöchstbeträge je Einkunftsart aufzuteilen; die anteiligen Aufwendungen sind im Rahmen des einen Höchstbetrags zu berücksichtigen.
• Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen; für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Zwangsläufigkeit durch eine Verordnung für jedes einzelne Präparat nachzuweisen (§64 Abs.1 Nr.1 EStDV i.d.F. StVereinfG 2011).
• Die zumutbare Belastung (§33 Abs.3 EStG) ist stufengerecht zu berechnen: nur der den Grenzbetrag übersteigende Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet.
• Die rückwirkende Anwendung des formalen Nachweisverlangens in §64 Abs.1 Nr.1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist verfassungsgemäß und begründet hier keinen Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen.
Entscheidungsgründe
Arbeitszimmer: Höchstbetrag nicht einkunftebezogen; Nachweisvoraussetzungen und Berechnung der zumutbaren Belastung • Bei gemischter Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers ist der gesetzliche Höchstbetrag von 1.250 € nicht auf Teilhöchstbeträge je Einkunftsart aufzuteilen; die anteiligen Aufwendungen sind im Rahmen des einen Höchstbetrags zu berücksichtigen. • Krankheitskosten sind grundsätzlich außergewöhnliche Belastungen; für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel ist die Zwangsläufigkeit durch eine Verordnung für jedes einzelne Präparat nachzuweisen (§64 Abs.1 Nr.1 EStDV i.d.F. StVereinfG 2011). • Die zumutbare Belastung (§33 Abs.3 EStG) ist stufengerecht zu berechnen: nur der den Grenzbetrag übersteigende Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte wird mit dem jeweils höheren Prozentsatz belastet. • Die rückwirkende Anwendung des formalen Nachweisverlangens in §64 Abs.1 Nr.1 EStDV i.d.F. des StVereinfG 2011 ist verfassungsgemäß und begründet hier keinen Vertrauensschutz des Steuerpflichtigen. Der Kläger war 2008 verheiratet, zusammenveranlagt und hatte neben einer Vollzeit-Arbeit freiberufliche Einkünfte als Schriftsteller. Streitgegenstand waren der Abzug von Betriebsausgaben für ein häusliches Arbeitszimmer sowie der Abzug von Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen im Zusammenhang mit der Krebserkrankung der Ehefrau. Die Krankenkasse hatte für die stationären Kosten pauschal die Hälfte übernommen; weitere Aufwendungen machte der Kläger als nicht erstattete Krankheitskosten geltend. Das Finanzamt ließ ursprünglich bestimmte Krankheitskosten und eine zumutbare Belastung zu, berücksichtigte aber den vom Kläger geltend gemachten Höchstbetrag für das Arbeitszimmer nur teilweise. Das FG gewährte einen Teilabzug für das Arbeitszimmer (625 €) und lehnte weitere Krankheitskosten mangels formellem Nachweis ab. Der Kläger rügte u. a. fehlerhafte Aufteilung des Höchstbetrags, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Zumutbarkeitsregel und die rückwirkende Anwendung formaler Nachweisregeln. • Arbeitszimmer: Nach §4 Abs.5 Nr.6b EStG sind Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nur abzugsfähig, wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; die Höchstgrenze von 1.250 € gilt für den Steuerpflichtigen insgesamt und ist nicht einkunftebezogen aufzuteilen. Bei mehreren Tätigkeiten sind die Aufwendungen nach tatsächlichen Nutzungsanteilen zuzuordnen; hier hat das FG die zeitliche Nutzung plausibel geschätzt, aber zu Unrecht den Höchstbetrag geteilt, weshalb der in voller Höhe anteilig auf die selbständige Tätigkeit entfallende Betrag abzuziehen ist. • Nachweis Krankheitskosten: Krankheitskosten fallen unter §33 EStG als zwangsläufige Aufwendungen; für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel verlangt §64 Abs.1 Nr.1 EStDV i.d.F. StVereinfG 2011 den formalen Nachweis durch Verordnung für jedes einzelne Präparat. Fehlt die konkrete Verordnung, sind die betreffenden Aufwendungen nicht als Krankheitskosten anzuerkennen. Das vorgelegte Ärzte-Schreiben genügte nicht den konkreten Nachweisanforderungen. • Rückwirkung und Vertrauen: Die rückwirkende Wiedereinführung des formellen Nachweisverlangens durch das StVereinfG 2011 ist mit dem Grundgesetz vereinbar; die Entscheidung des Klägers, den Einspruch aufrechtzuerhalten, begründet insoweit keinen schutzwürdigen Vertrauensschutz gegen die Rückwirkung. • Zumutbare Belastung: §33 Abs.3 EStG ist so auszulegen, dass nur der Teil des Gesamtbetrags der Einkünfte, der die gesetzlich genannten Grenzen übersteigt, mit dem höheren Prozentsatz belastet wird (stufenweise Berechnung). Die bisher vom FG ermittelte zumutbare Belastung war daher zu korrigieren; der zutreffende Betrag ist unter Berücksichtigung der vom Senat festgestellten Einkünfte zu berechnen. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Der Senat hat keinen Verstoß des §33 Abs.3 EStG gegen das Grundgesetz erkannt. Die Regelung, die Krankheitskosten nur soweit über der zumutbaren Belastung abzugsfähig macht, steht mit dem Prinzip der Steuerfreiheit des Existenzminimums und der auf das sozialhilferechtliche Leistungsniveau gestützten Bemessung in Einklang. • Verfahrens- und Schätzungsfragen: Die vom FG vorgenommene Schätzung der zeitlichen Nutzungsanteile des Arbeitszimmers war plausibel und revisionsrechtlich nicht zu beanstanden; der Fehler lag in der rechtlichen Bewertung des Höchstbetrags, nicht in der Schätzung selbst. Die Revision des Klägers ist in wesentlichen Teilen begründet. Das Urteil des Sächsischen Finanzgerichts wird aufgehoben; die Einkommensteuer 2008 ist abzuändern. Dem Kläger steht der anteilige Abzug der Betriebsausgaben für das häusliche Arbeitszimmer in der vom Senat ermittelten Höhe (voller anteiliger Betrag innerhalb des einen Höchstbetrags) zu. Weitere streitige Krankheitskosten wurden wegen fehlender konkreter Verordnungen nicht anerkannt. Die zumutbare Belastung nach §33 Abs.3 EStG ist unter Anwendung der stufenweisen Berechnung neu zu ermitteln; hierdurch erhöhen sich die zusätzlich zu berücksichtigenden außergewöhnlichen Belastungen. Die Berechnung der festzusetzenden Steuer wird dem Finanzamt übertragen; die Kosten wurden anteilig verteilt. Insgesamt hat der Kläger insoweit überwiegend Erfolg, im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.