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Urteil

III R 33/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Familienkasse kann eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben, wenn sich die sachlich zuständige Behörde durch Eintritt des Leistungsberechtigten in den öffentlichen Dienst ändert. • Ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ist eine erhebliche Änderung im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG und rechtfertigt die Aufhebung der bisherigen Festsetzung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung. • Festsetzungsverjährung steht der Aufhebung nicht entgegen, wenn dem Berechtigten eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) zur Last gelegt wird; die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit der letzten zu Unrecht erfolgten Auszahlung. • Die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen nach § 68 EStG begründet in Verbindung mit pflichtwidriger Unterlassung die Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung von Kindergeldfestsetzungen bei Zuständigkeitswechsel des Familienkassenträgers • Die Familienkasse kann eine Kindergeldfestsetzung nach § 70 Abs. 2 EStG aufheben, wenn sich die sachlich zuständige Behörde durch Eintritt des Leistungsberechtigten in den öffentlichen Dienst ändert. • Ein Wechsel der sachlichen Zuständigkeit ist eine erhebliche Änderung im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG und rechtfertigt die Aufhebung der bisherigen Festsetzung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Zuständigkeitsänderung. • Festsetzungsverjährung steht der Aufhebung nicht entgegen, wenn dem Berechtigten eine leichtfertige Steuerverkürzung (§ 378 AO) zur Last gelegt wird; die fünfjährige Verjährungsfrist beginnt mit der letzten zu Unrecht erfolgten Auszahlung. • Die Verpflichtung zur Mitteilung von Veränderungen nach § 68 EStG begründet in Verbindung mit pflichtwidriger Unterlassung die Möglichkeit der Rückforderung zu Unrecht bezogener Leistungen. Der Kläger war seit 1995 als Lehrkraft beschäftigt und wurde 1999 verbeamtet. Für seine 1996 geborene Tochter A hatte er 1996 bei der Familienkasse Kindergeld beantragt; die Familienkasse ging irrtümlich von einem bis März 1996 befristeten Arbeitsverhältnis aus. Nach Verbeamtung zahlte zudem der Dienstherr Kindergeld, ohne dass hierfür ein förmlicher Antrag gegenüber dem Dienstherrn vorlag. Die Familienkasse blieb von der Verbeamtung uninformiert und zahlte das Kindergeld weiterhin, so dass es ab November 1999 zu Doppelzahlungen kam. Ein Datenabgleich im August 2008 deckte die Doppelzahlungen auf; die Beklagte setzte die Zahlungen aus und hob mit Bescheid vom 12.11.2009 die Festsetzung für November 1999 bis August 2008 auf und forderte Erstattung. Der Kläger zahlte teilweise und legte Einspruch mit Verjährungsrügen ein; das FG wies die Klage ab. Der BFH hat die Revision zurückgewiesen. • Die Revision ist unbegründet; das FG hat zutreffend die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung durch die Familienkasse gebilligt. • Zuständigkeit und Aufhebung: Nach dem System von §§ 31, 62–78 EStG und § 72 EStG obliegt die Kindergeldfestsetzung im Regelfall der Bundesagentur für Arbeit als Familienkasse, wechselt die sachliche Zuständigkeit aber auf einen anderen öffentlich-rechtlichen Träger (z. B. Dienstherr), stellt dieser Zuständigkeitswechsel eine erhebliche Änderung i.S. von § 70 Abs. 2 EStG dar und berechtigt zur Aufhebung der bisherigen Festsetzung mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Änderung. • Vornahme der Aufhebung auch später möglich: Die Befugnis zur Aufhebung verbraucht sich nicht, wenn die Behörde den Sachverhalt erst später ermittelt; eine Aufhebung zu einem späteren Zeitpunkt bleibt damit zulässig. • Mitteilungspflicht und Pflichtverletzung: Der Kläger war nach § 68 Abs. 1 EStG verpflichtet, Veränderungen der Verhältnisse (hier: Bezug von Kindergeld durch den Dienstherrn) unverzüglich anzuzeigen; er hat diese Mitteilung unterlassen und dadurch unrechtmäßige Steuervorteile erlangt. • Rechtswidrige Vorteilserlangung und Verschulden: Das FG stellte leichtfertiges Handeln des Klägers fest; damit war der Tatbestand der leichtfertigen Steuerverkürzung nach § 378 AO erfüllt, unabhängig davon, dass kein Straf- oder Bußgeldverfahren geführt wurde. • Verjährung: Die Verfolgungsverjährung bei Steuerordnungswidrigkeiten (§ 384 AO) beginnt mit der letzten zu Unrecht erlangten Zahlung; hier war die letzte Auszahlung August 2008, sodass die fünfjährige Verfolgungsverjährung erst 2013 eintrat und die fünfjährige Festsetzungsfrist (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO) bei Erlass des Aufhebungsbescheids 2009 noch nicht abgelaufen war. • Ergebnis der Rechtsanwendung: Da eine erhebliche Zuständigkeitsänderung vorlag, der Kläger seine Anzeigepflicht verletzte und Verjährungsfristen nicht geendet hatten, war die Aufhebung nach § 70 Abs. 2 EStG zulässig. Die Revision des Klägers wurde zurückgewiesen; die Familienkasse durfte die Kindergeldfestsetzung für den Zeitraum ab November 1999 aufheben und Rückforderung verlangen. Entscheidend war der Wechsel der sachlichen Zuständigkeit durch die Verbeamtung, der eine erhebliche Änderung im Sinne des § 70 Abs. 2 EStG darstellt. Hinzu kam, dass der Kläger nach § 68 EStG zur Mitteilung verpflichtet war und diese Pflicht pflichtwidrig unterließ, wodurch eine leichtfertige Steuerverkürzung vorlag. Die einschlägigen Verjährungsfristen (Verfolgungs- und Festsetzungsfrist) standen der Aufhebung nicht entgegen, sodass die Kosten des Revisionsverfahrens dem Kläger auferlegt wurden.