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Urteil

X R 50/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Qualifikation und Besteuerung internationaler Altersbezüge ist eine rechtsvergleichende Prüfung vorzunehmen; entscheidend sind Funktion und Struktur im Vergleich zum deutschen Drei-Schichten-Modell. • Beiträge an den UN Joint Staff Pension Fund können wirtschaftlich als Gehaltsverwendung gelten, wenn der Bedienstete durch VN-interne Abgaben belastet wird; solche Abgaben sind der Klägerin als quasi-vorversteuerte Belastung zuzurechnen. • Eine VN-Rente, die in ihren wesentlichen Merkmalen der inländischen Basisversorgung entspricht, ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern; bei vor dem Jahr 2005 begonnenen Renten gilt die Übergangsquote (hier 50 %) mit der Möglichkeit der Öffnungsklausel. • Eine doppelte Besteuerung ist zu verneinen, wenn die steuerliche Entlastung der Vorsorgeaufwendungen die Belastung übersteigt; bei Ertragsanteilsbesteuerung kann systematisch keine doppelte Besteuerung eintreten.
Entscheidungsgründe
Besteuerung von UN-Pensionsbezügen als Basisversorgung nach §22 Nr.1 EStG • Bei der Qualifikation und Besteuerung internationaler Altersbezüge ist eine rechtsvergleichende Prüfung vorzunehmen; entscheidend sind Funktion und Struktur im Vergleich zum deutschen Drei-Schichten-Modell. • Beiträge an den UN Joint Staff Pension Fund können wirtschaftlich als Gehaltsverwendung gelten, wenn der Bedienstete durch VN-interne Abgaben belastet wird; solche Abgaben sind der Klägerin als quasi-vorversteuerte Belastung zuzurechnen. • Eine VN-Rente, die in ihren wesentlichen Merkmalen der inländischen Basisversorgung entspricht, ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern; bei vor dem Jahr 2005 begonnenen Renten gilt die Übergangsquote (hier 50 %) mit der Möglichkeit der Öffnungsklausel. • Eine doppelte Besteuerung ist zu verneinen, wenn die steuerliche Entlastung der Vorsorgeaufwendungen die Belastung übersteigt; bei Ertragsanteilsbesteuerung kann systematisch keine doppelte Besteuerung eintreten. Die Klägerin, ehemals Bedienstete der Vereinten Nationen, zahlte während der Beschäftigung Beiträge in den United Nations Joint Staff Pension Fund (UNJSPF); die VN leisteten ergänzende Arbeitgeberbeiträge. Seit 1998 bezieht sie eine Rente, im Streitjahr 2008 in Höhe von 38.785 €. Das Finanzamt behandelte die Rente unter Anwendung der Übergangsregelung des Alterseinkünftegesetzes teilweise mit 50% Besteuerungsanteil und teilweise nach der Ertragsanteilsbesteuerung aufgrund der Öffnungsklausel. Die Klägerin rügte, ihre eigenen Beiträge seien bereits vorversteuert und die VN-Beiträge führten zu systematischer Doppelbesteuerung beziehungsweise zu einer ungleichen Behandlung im Vergleich zu inländischen Rentensystemen. Das FG wies die Klage ab; der BFH bestätigt die Entscheidung und prüft insbesondere die rechtsvergleichende Zuordnung der VN-Rente zum deutschen Drei-Schichten-Modell. • Anwendung des deutschen Rechts auf internationale Alterseinkünfte: Maßstab sind Essentialia der fremden Rechtsregelung, nämlich Funktion und Struktur im Vergleich zum deutschen Drei-Schichten-Modell (§ 19, § 22 EStG relevant). • Die Beiträge der Klägerin sind wirtschaftlich als Gehaltsverwendung zu qualifizieren, weil eine VN-interne Steuer die Nettobelastung darstellt und die Beitragsleistung als Verwendung versteuerten Einkommens anzusehen ist. • Die Beitragsleistungen der VN begründen ebenfalls einen unmittelbaren, unentziehbaren Anspruch der Klägerin gegen den UNJSPF; der UNJSPF ist organisatorisch, finanziell und justiziell verselbständigt und daher als Dritter zu beachten; somit entspricht die Versorgung der Charakteristika einer Basisversorgung. • Folge: Die VN-Rente ist nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern; für vor 2005 begonnene Renten gilt die Übergangsquote (im Streitfall 50 %) mit Berücksichtigung der Öffnungsklausel. • Die Rüge einer fehlerhaften Begründung des FG nach § 119 Nr. 6 FGO greift nicht durch; die Entscheidung enthält erkennbar die Erwägung, dass eine etwaige Steuerbelastung der VN-Beiträge nicht von der Klägerin getragen worden sei. • Zur Frage der Doppelbesteuerung: Maßgeblich ist, ob die steuerliche Belastung der Vorsorgeaufwendungen höher ist als die steuerliche Entlastung der Renten; hier hat das FG zutreffend berechnet, dass die steuerfreie Entlastung die Beiträge übersteigt, sodass keine Doppelbesteuerung vorliegt. • Systematisch kann bei Ertragsanteilsbesteuerung oder bei vollständiger Vorentlastung der Beiträge keine Doppelbesteuerung eintreten; selbst bei Annahme einer Vorversteuerung der eigenen Beiträge würde die Klägerin nicht schlechter gestellt als durch die aktuelle Besteuerung. • Selbst wenn Teile der Rente aus vorversteuerten Beiträgen zu rechnen wären (Ertragsanteil 22 % nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. bb EStG), führt die Gesamtrechnung nicht zu einer Doppelbesteuerung und würde im Ergebnis die Besteuerung nicht zugunsten der Klägerin reduzieren. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Der BFH bestätigt, dass die VN-Rente der Klägerin dem Grunde nach als Basisversorgung einzuordnen ist und nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern ist; für vor 2005 begonnene Renten ist insoweit die Übergangsquote mit gegebenenfalls anzuwendender Öffnungsklausel maßgeblich. Eine Verletzung des Doppelbesteuerungsverbots oder des Gleichbehandlungsgrundsatzes liegt im vorliegenden Fall nicht vor, weil die steuerliche Entlastung der Zuflüsse die geleisteten Beiträge übersteigt und systematisch keine doppelte Besteuerung eintritt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin.