Beschluss
III B 122/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Selbstentscheidung eines abgelehnten Richters über einen Befangenheitsantrag im Urteil kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzen, wenn die Zurückweisung eine inhaltliche Prüfung des eigenen Verhaltens voraussetzt.
• Ein Ablehnungsantrag darf nur dann vom abgelehnten Richter selbst ohne gesondertes Zwischenverfahren verworfen werden, wenn er offenkundig unzulässig ist und dies ohne jede weitere Aktenkenntnis erkennbar ist.
• Erweist sich die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs im Urteil als nicht rein formale Entscheidung, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne von §115 Abs.2 Nr.3, §119 Nr.1 FGO vor und macht die Entscheidung aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unzulässige Selbstentscheidung bei Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit • Die Selbstentscheidung eines abgelehnten Richters über einen Befangenheitsantrag im Urteil kann das Recht auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 S.2 GG) verletzen, wenn die Zurückweisung eine inhaltliche Prüfung des eigenen Verhaltens voraussetzt. • Ein Ablehnungsantrag darf nur dann vom abgelehnten Richter selbst ohne gesondertes Zwischenverfahren verworfen werden, wenn er offenkundig unzulässig ist und dies ohne jede weitere Aktenkenntnis erkennbar ist. • Erweist sich die Zurückweisung des Befangenheitsgesuchs im Urteil als nicht rein formale Entscheidung, liegt ein Verfahrensmangel im Sinne von §115 Abs.2 Nr.3, §119 Nr.1 FGO vor und macht die Entscheidung aufzuheben. Die Klägerin und der Beigeladene stritten um den Haushalt, in dem ihr gemeinsames Kind im September und Oktober 2013 aufgenommen war; die Familienkasse hob Kindergeld für diese Monate auf und forderte Rückzahlung. Im Klageverfahren übersandte der Beigeladene ein Schreiben, das der Prozessbevollmächtigte der Klägerin angeblich erst kurz vor dem Verhandlungstermin zur Kenntnis nehmen konnte; daraufhin beantragte er Verlegung des Termins. Das Finanzgericht (Einzelrichter) lehnte die Verlegung ab. Am Verhandlungstag stellte der Bevollmächtigte einen Befangenheitsantrag gegen den Einzelrichter. Das FG wies die Klage ab und entschied im Urteil auch über den Befangenheitsantrag, den es als offenbar rechtsmissbräuchlich und haltlos ansah. Die Klägerin rügte hiergegen Verletzung des gesetzlichen Richters und legte Nichtzulassungsbeschwerde ein. • Anwendbare Normen und Grundsätze: Art.101 Abs.1 S.2 GG (gesetzlicher Richter), §§51 Abs.1, 44 Abs.3, 116, 119 Nr.1, 143 Abs.2 FGO sowie §42 Abs.2 ZPO als Prüfungskriterien für Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit. • Grundsatz: Die Ablehnung eines Richters ist nach förmlicher Prüfung vorzunehmen; nur offenkundig unzulässige Anträge dürfen ausnahmsweise im Urteil ohne Zwischenverfahren verworfen werden. • Der abgelehnte Richter darf sich nicht zum Richter in eigener Sache machen; jede inhaltliche Prüfung, die eine Bewertung des eigenen Verhaltens erfordert, überschreitet die zulässige Selbstprüfung. • Im vorliegenden Fall enthielt das Befangenheitsgesuch mehr als nur eine formale Verlegungserwägung: Es bezog sich auf angebliche Verletzungen des rechtlichen Gehörs und des Akteneinsichtsrechts und machte konkrete darlegungsfähige Umstände geltend (Urlaubsabwesenheit des Bevollmächtigten, Unmöglichkeit der Rücksprache vor dem Termin). • Das FG hat das Gesuch nicht ausschließlich als formale und offensichtlich unzulässig erkannt, sondern in den Urteilsgründen das Vorbringen inhaltlich geprüft und dessen "Haltlosigkeit" festgestellt, wodurch die Entscheidung die Grenze zur Selbstbefassung überschritt. • Folge: Die Mitwirkung des abgelehnten Einzelrichters bei der Zurückweisung des Befangenheitsantrags im Urteil verletzte das Recht auf den gesetzlichen Richter und begründet einen Verfahrensmangel nach §119 Nr.1 FGO. • Verfahrensfolge: Der Senat hebt das Urteil auf und verweist die Sache nach §116 Abs.6 FGO zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurück; die Kostenentscheidung wird dem FG übertragen (§143 Abs.2 FGO). Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Das Urteil des Finanzgerichts vom 16.06.2016 wird aufgehoben, weil die Selbstentscheidung des abgelehnten Einzelrichters über den Befangenheitsantrag im Urteil das Recht auf den gesetzlichen Richter verletzte. Die Zurückweisung des Ablehnungsantrags war keine rein formale Entscheidung, erforderte vielmehr eine Bewertung des Verhaltens des Richters, sodass der abgelehnte Richter sich nicht selbst hätte entscheiden dürfen. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht Berlin-Brandenburg zurückverwiesen. Die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen.