Urteil
VI R 55/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Aufwendungen für die krankheitsbedingte vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, sofern Anlass und Grund der Unterbringung krankheitsbedingt sind.
• Kosten für zusätzlich beschäftigte private Pflegekräfte in einem Pflegeheim sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige konkret darlegt und nachweist, dass diese Leistungen tatsächlich erforderlich waren und nicht vom Heim erbracht wurden.
• Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln und nach der BFH-Rechtsprechung um einen pauschalen Betrag von 664 € zu mindern.
Entscheidungsgründe
Abzug von Pflegeheimkosten und Zusatzpflegekräften als außergewöhnliche Belastung • Aufwendungen für die krankheitsbedingte vollstationäre Unterbringung in einem Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG abziehbar, sofern Anlass und Grund der Unterbringung krankheitsbedingt sind. • Kosten für zusätzlich beschäftigte private Pflegekräfte in einem Pflegeheim sind nur dann als außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn der Steuerpflichtige konkret darlegt und nachweist, dass diese Leistungen tatsächlich erforderlich waren und nicht vom Heim erbracht wurden. • Die zumutbare Belastung ist stufenweise zu ermitteln und nach der BFH-Rechtsprechung um einen pauschalen Betrag von 664 € zu mindern. Die Klägerin ist Gesamtrechtsnachfolgerin der verstorbenen M, die in den Jahren 2009–2012 an Morbus Parkinson litt und vollstationär in einem Pflegeheim untergebracht war. M war zunächst in Pflegestufe I (100 Minuten täglicher Bedarf) und ab 2011 in Pflegestufe II (267 Minuten täglicher Bedarf) eingestuft; ab 2011 wurde sie mit einer Sonde ernährt. Die Klägerin machte in den Steuererklärungen für 2009–2012 außergewöhnliche Belastungen wegen Heimunterbringung und zusätzlich erhebliche Aufwendungen für privat beschäftigte Pflegekräfte geltend. Das Finanzamt berücksichtigte lediglich die Heimkosten abzüglich Pflegekassenanteil und Haushaltsersparnis sowie pauschal 4.000 € jährlich für haushaltsnahe Dienstleistungen; die restlichen Kosten der privaten Pflegekräfte lehnte es ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab; die Klägerin rügte materielle Rechtsverletzung und erhob Revision gegen die Entscheidung. • Rechtsgrundlage sind § 33 Abs. 1 und Abs. 2 EStG für außergewöhnliche Belastungen; Aufwendungen sind zwangsläufig, wenn sie aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen unvermeidbar sind und notwendig sowie angemessen sind. • Die Kosten für die vollstationäre Unterbringung im Pflegeheim sind als außergewöhnliche Belastung anerkannt, weil der Umzug in das Heim auf krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit beruhte und die Heimkosten bereits abzüglich Pflegekassenanteil und Haushaltsersparnis berücksichtigt wurden. • Für zusätzliche Aufwendungen zur Beschäftigung privater Pflegekräfte fehlt es an substantiierter Darlegung: Die Klägerin hat nicht konkret beschrieben, welche Leistungen die privaten Kräfte erbracht haben, weshalb sie erforderlich waren und warum das Heim diese nicht abdeckte; eine Bescheinigung der Heimleitung wurde nicht vorgelegt. • Das FG hatte ohne ausreichende Feststellungen vermutet, es handele sich um Maßnahmen der Kranken- und Heilbehandlung; diese Annahme ist nicht nachvollziehbar und daher unbeachtlich. • Die Gutachten des Medizinischen Dienstes ergaben keinen atypischen Pflegebedarf, der über die im Heim zu erbringenden Leistungen hinausging; bei vollstationärer Pflege sind Unterkunft, Verpflegung, Pflege, medizinische Behandlungspflege und soziale Betreuung grundsätzlich umfasst (SGB XI). • Wenn besondere zusätzliche Pflege erforderlich ist, obliegt dem Steuerpflichtigen die Darlegung und der Nachweis des konkreten Mehrbedarfs und der Nichterbringung durch das Heim. • Die bisher berücksichtigte zumutbare Belastung nach § 33 Abs. 3 EStG ist stufenweise zu ermitteln; nach BFH-Rechtsprechung ist diese jeweils um 664 € zu mindern; die Steuerberechnung wurde dem Finanzamt übertragen. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Die Vorentscheidung des Finanzgerichts wird insoweit aufgehoben, als die zumutbare Belastung in den Einkommensteuerbescheiden 2009–2012 jeweils um 664 € zu mindern ist. Die vom Finanzgericht nicht berücksichtigten Kosten für die privat beschäftigten Pflegekräfte bleiben mangels substantiierten Nachweises weiterhin unbeachtlich. Damit werden die Einkommensteuerbescheide in dem genannten Umfang geändert und die Steuerberechnung dem Finanzamt übertragen. Die Klägerin trägt die Verfahrenskosten.