Urteil
XI R 20/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Vermietung von Plätzen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen kann steuerfrei sein, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücksflächen für einen anderen Gebrauch (z.B. Verkaufscontainer) eng verbunden ist und einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet.
• Die Rückausnahme in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist unionsrechtskonform einschränkend auszulegen; unterschiedliche Sprachfassungen der MwSt-Richtlinie sind im Licht von Sinn und Zweck einheitlich auszulegen.
• Fehlende tatsächliche Feststellungen über die Art der jeweiligen Vermietung (z.B. ob Verkaufsflächen/Container stets mitvermietet wurden), die Zurechnung der Vermietungsleistungen und ggf. verzichtete Steuerbefreiung machen eine Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Steuerbefreiung für Grundstücksvermietung greift bei eng verbundener Vermietung von Verkaufsflächen und Abstellplätzen • Die Vermietung von Plätzen zum Abstellen von zum Verkauf bestimmten Fahrzeugen kann steuerfrei sein, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Grundstücksflächen für einen anderen Gebrauch (z.B. Verkaufscontainer) eng verbunden ist und einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet. • Die Rückausnahme in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ist unionsrechtskonform einschränkend auszulegen; unterschiedliche Sprachfassungen der MwSt-Richtlinie sind im Licht von Sinn und Zweck einheitlich auszulegen. • Fehlende tatsächliche Feststellungen über die Art der jeweiligen Vermietung (z.B. ob Verkaufsflächen/Container stets mitvermietet wurden), die Zurechnung der Vermietungsleistungen und ggf. verzichtete Steuerbefreiung machen eine Zurückverweisung an das Finanzgericht erforderlich. Die Klägerin (GmbH & Co. KG) vermietete 2008 und 2009 ein in Parzellen aufgeteiltes Grundstück an Gebrauchtwagenhändler, die dort Fahrzeuge zum Verkauf abstellten; teilweise stellten Mieter Unterstände, Wohnwagen oder (Büro-)Container als Verkaufseinrichtungen auf. Das Finanzamt setzte Umsatzsteuer auf die Vermietungen fest und lehnte den Antrag der Klägerin ab, die Umsätze nach § 4 Nr. 12 Satz 1 UStG steuerfrei zu behandeln. Das Finanzgericht wies die Klage ab und hielt die Vermietung von Abstellplätzen für steuerpflichtig nach § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG. Die Klägerin rügte in der Revision eine unionsrechtskonforme einschränkende Auslegung der Rückausnahme und machte geltend, die Vermietungen seien als einheitliche, steuerfreie Grundstücksvermietungen zu behandeln. • Das FG hat verkannt, dass die Rückausnahme des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG richtlinienkonform einschränkend auszulegen ist; die Vermietung von Abstellplätzen ist jedenfalls dann nicht ausgenommen, wenn sie mit der steuerfreien Vermietung von Flächen für einen anderen Gebrauch (z.B. Verkaufscontainer) eng verbunden ist und einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet. • § 4 Nr. 12 Satz 1 Buchst. a UStG (steuerfreie Vermietung von Grundstücken) beruht auf Art. 135 Abs. 1 Buchst. l MwStSystRL und ist eng auszulegen; die Ausnahmeregelung in § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG (Vermietung von Abstellplätzen) ist nicht generell weiter einschränkungsfähig allein aufgrund bestimmter Sprachfassungen der Richtlinie; bei Abweichungen ist die Regelung nach Sinn und Zweck auszulegen. • EuGH-Rechtsprechung (u.a. Henriksen, SALIX) verlangt, die Frage zu beurteilen, ob beide Leistungen Teil eines einheitlichen wirtschaftlichen Vorgangs sind; wenn ja, bleibt die Vermietung steuerfrei. • Die Vorentscheidung hat nicht ausreichend tatsächliche Feststellungen getroffen, etwa ob in allen relevanten Mietverhältnissen Verkaufsflächen/Container mitvermietet wurden, ob Einheiten ausschließlich als Abstellplätze vermietet wurden, ob eine Gesamtrechtsnachfolge und damit Zurechnung der Leistungen an die Klägerin vorliegt, und ob auf Steuerbefreiung i.S. von § 9 UStG wirksam verzichtet wurde. • Wegen dieser unvollständigen Feststellungen ist die Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen zur Ergänzung des Sachverhalts und erneuten Entscheidung unter Beachtung der darzulegenden Rechtsgrundsätze. • Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens wird dem Finanzgericht übertragen. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich: Das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Der BFH stellt fest, dass die Vermietung von Abstellplätzen zum Verkauf bestimmter Fahrzeuge nicht automatisch der Rückausnahme des § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG unterliegt, wenn sie eng mit der steuerfreien Vermietung von Flächen für einen anderen Gebrauch (z. B. Verkaufscontainer) verbunden ist und damit einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang bildet. Da das FG jedoch keine ausreichenden Feststellungen zur tatsächlichen Ausgestaltung der jeweiligen Mietverhältnisse, zur Zurechnung der Leistungen und zu einem möglichen Verzicht auf die Steuerbefreiung getroffen hat, ist eine erneute Prüfung durch das Finanzgericht erforderlich. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Finanzgericht übertragen.