Beschluss
IX B 132/16
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende Darstellung einer für eine Divergenz erforderlichen Abweichung vorlegt.
• Die bloße Rüge einer materiell-rechtlichen Fehlanwendung durch das Finanzgericht begründet keine Zulassung der Revision nach den Divergenz- oder Rechtsfortbildungsgründen.
• Eine Zulassung zur Rechtsfortbildung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Finanzgericht unter Würdigung der Gesamtumstände und vorgelegter Gutachten zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe die kürzere Restnutzungsdauer nicht ausreichend glaubhaft gemacht.
• Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss dargelegt werden, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist.
Entscheidungsgründe
Nichtzulassungsbeschwerde wegen Restnutzungsdauer für Gebäude abgewiesen • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, wenn der Beschwerdeführer keine hinreichende Darstellung einer für eine Divergenz erforderlichen Abweichung vorlegt. • Die bloße Rüge einer materiell-rechtlichen Fehlanwendung durch das Finanzgericht begründet keine Zulassung der Revision nach den Divergenz- oder Rechtsfortbildungsgründen. • Eine Zulassung zur Rechtsfortbildung ist nicht gerechtfertigt, wenn das Finanzgericht unter Würdigung der Gesamtumstände und vorgelegter Gutachten zu dem Ergebnis kommt, der Kläger habe die kürzere Restnutzungsdauer nicht ausreichend glaubhaft gemacht. • Für die Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung muss dargelegt werden, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage umstritten ist. Der Kläger begehrt die Zulassung der Revision gegen ein Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg, mit dem dieses eine kürzere tatsächliche Restnutzungsdauer eines Gebäudes (18 statt 40 Jahre) nicht anerkannt hat. Streitgegenstand ist die Frage, ob der Kläger objektive Anhaltspunkte zur Glaubhaftmachung der kürzeren Nutzungsdauer vorgetragen hat. Das Finanzgericht stützte seine Entscheidung auf die Gesamtumstände des Falls, insbesondere auf vorgelegte gutachterliche Stellungnahmen. Der Kläger rügt, das FG habe Rechtsprechungsgrundsätze fehlerhaft angewandt und eine divergierende Würdigung getroffen. Er beantragt die Zulassung der Revision wegen Divergenz, Rechtsfortbildung und grundsätzlicher Bedeutung. Das Bundesfinanzhofsverfahren betrifft ausschließlich die Frage der Zulassung der Revision; die materielle Entscheidung des FG wird nicht erneut überprüft. • Die Beschwerde genügt nicht den Anforderungen für die Darlegung einer Divergenz nach §115 Abs.2 Nr.2 FGO; es fehlt an einer Gegenüberstellung abstrakter Rechtssätze, die eine Abweichung im Grundsätzlichen aufzeigt. • Der Kläger rügt im Kern eine unzutreffende Anwendung materiellen Rechts durch das FG (Fehler bei der Würdigung der Tatsachen oder der Beweiswürdigung). Solche Rügen rechtfertigen die Zulassung der Revision außerhalb der in §115 Abs.2 FGO genannten Zulassungsgründe nicht. • Zur Zulassung wegen Rechtsfortbildung (§115 Abs.2 Nr.2 1. Alternative FGO) fehlt es an der Erforderlichkeit einer BFH-Entscheidung; bloßes Fehlen aktueller Antworten der Rechtsprechung genügt nicht. • Zur Zulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§115 Abs.2 Nr.1 FGO) hat der Kläger nicht dargelegt, in welchem Umfang und aus welchen Gründen die Rechtsfrage tatsächlich umstritten ist. • Das Finanzgericht hat unter Würdigung der vorgelegten Gutachten festgestellt, dass die objektiven Anhaltspunkte für eine kürzere Restnutzungsdauer nicht ausreichend sind; dieser tatsächliche Befund rechtfertigt keine Zulassung der Revision. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Zulassungsgründe Divergenz, Rechtsfortbildung und grundsätzliche Bedeutung sind nicht erfüllt, weil der Kläger keine hinreichende abstrakte Gegenüberstellung vorlegt, im Wesentlichen nur materielle Fehler der Tatsachenwürdigung rügt und nicht nachweist, dass eine Entscheidung des BFH zur Rechtsfortbildung erforderlich wäre. Das Finanzgericht hat die Gesamtumstände einschließlich vorgelegter Gutachten gewürdigt und die kürzere Nutzungsdauer nicht als ausreichend glaubhaft angesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.