Urteil
X R 13/15
BFH, Entscheidung vom
11mal zitiert
5Normen
Zitationsnetzwerk
0 Entscheidungen · 5 Normen
Leitsätze
• Der Haftungsbescheid vom 27.11.2013 ersetzt den ursprünglichen Haftungsbescheid und ist gemäß §68 Satz 1 FGO Gegenstand des anhängigen Verfahrens.
• Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§55 Abs.1 Nr.5 AO a.F.) ist als Global- bzw. Saldobetrachtung des Vermögens und der Mittelverwendung auszulegen; es kommt nicht auf einzelne Geldscheine oder einzelne Bankgutschriften an.
• Die Verfolgung umweltbezogener Ziele durch Einflussnahme auf staatliche Willensbildung kann gemeinnützig sein; politische Betätigung ist nur dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie parteipolitisch ist, die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt oder die politische Einflussnahme die satzungsmäßigen Zwecke weit überwiegt.
Entscheidungsgründe
Haftung für Spendenzweck: zeitnahe Mittelverwendung als Saldobetrachtung; Rekurs auf Umweltzweck zulässig • Der Haftungsbescheid vom 27.11.2013 ersetzt den ursprünglichen Haftungsbescheid und ist gemäß §68 Satz 1 FGO Gegenstand des anhängigen Verfahrens. • Die Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung (§55 Abs.1 Nr.5 AO a.F.) ist als Global- bzw. Saldobetrachtung des Vermögens und der Mittelverwendung auszulegen; es kommt nicht auf einzelne Geldscheine oder einzelne Bankgutschriften an. • Die Verfolgung umweltbezogener Ziele durch Einflussnahme auf staatliche Willensbildung kann gemeinnützig sein; politische Betätigung ist nur dann gemeinnützigkeitsschädlich, wenn sie parteipolitisch ist, die verfassungsrechtlichen Grenzen verletzt oder die politische Einflussnahme die satzungsmäßigen Zwecke weit überwiegt. Der Kläger ist ein eingetragener Verein mit Satzungszweck Umweltschutz. Er war Träger der Volksinitiative "Unser Hamburg – unser Netz", die die Wiedereingliederung von Energienetzen in öffentliche Hand zum Gegenstand hatte; der Verein trug Organisation, Personal und Kosten der Initiative. 2011 gingen auf ein projektbezogenes Spendenkonto zwei Spenden von insgesamt 1.000 € ein; tatsächliche Ausgaben für die Initiative wurden jedoch überwiegend von anderen Konten bezahlt, sodass das Projektkonto bis 2014 ein Guthaben aufwies. Der Kläger stellte 2013 eine Sammelbestätigung über die Zuwendungen aus. Das Finanzamt erließ Haftungsbescheide wegen entgangener Steuer (zunächst Einkommensteuer, später Körperschaftsteuer) mit der Begründung, die Spenden seien nicht zeitnah zu den in der Bestätigung angegebenen Zwecken verwendet worden und die Initiative überschreite zulässige politische Betätigung. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger legte Revision ein. • Gegenstand des Verfahrens ist der Haftungsbescheid vom 27.11.2013; dieser ersetzt den früheren Bescheid und fällt unter §68 Satz1 FGO. • Die Auslegung des Gebots zeitnaher Mittelverwendung (§55 Abs.1 Nr.5 AO a.F.) verlangt eine Global- bzw. Saldobetrachtung des Vermögens und der Mittelverwendung; es kommt nicht auf die Verwendung einzelner Geldbeträge oder die bloße Anwesenheit einer einzelnen Gutschrift auf einem Projektkonto an. • Die Globalbetrachtung folgt aus Wortlaut, Systematik und Zweck der Norm sowie aus vorhandener Literatur- und Verwaltungsmeinung; eine einzelgutscheinbezogene Betrachtung würde unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand und Ungleichbehandlung schaffen. • Die vom Finanzamt gerügten weiteren Haftungsgründe (fehlende Zweckverwirklichung zugunsten des Umweltschutzes; unzulässige politische Betätigung; Weiterleitung an nicht rechtsfähige Initiative) sind angesichts des derzeitigen Aufklärungsstands nicht bestätigt; für die Eignung der Initiative, dem Umweltschutz zu dienen, sprechen mehrere Indizien und die verfassungspolitische Bedeutung des Umweltschutzes (Art.20a GG). • Die Rechtsprechung lässt zu, dass Einflussnahme auf öffentliche Willensbildung im Bereich Umweltschutz gemeinnützig sein kann, solange keine parteipolitische Tätigkeit vorliegt, die verfassungsmäßige Ordnung verlassen wird oder die politische Zielsetzung die satzungsmäßigen Zwecke weit überwiegt. • Die Veranlasserhaftung nach §9 Abs.3 Satz2 KStG setzt im Streitzeitraum mindestens Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit voraus; dabei ist der Tatbestand der Haftung erst mit der Ausstellung der Zuwendungsbestätigung 2013 bzw. dem Haftungsbescheid 2013 verwirklicht worden, weshalb die verschuldensabhängige Regelung anzuwenden ist. • Mangels abschließender Feststellungen zu zentralen Tatsachen (insbesondere zu tatsächlicher Verwendung der Mittel insgesamt, zu Weiterleitungen und zur Gewichtung der politischen Betätigung) kann der Senat nicht selbst in der Sache entscheiden; die Sache ist zur ergänzenden Sachaufklärung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Die Revision des Klägers war begründet: Das Urteil des Finanzgerichts Hamburg vom 25.02.2015 wird aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass der gegebene Haftungsbescheid vom 27.11.2013 den früheren Bescheid ersetzt und daher Gegenstand des Verfahrens ist. Inhaltlich hat der BFH die Auslegung des Gebots der zeitnahen Mittelverwendung zu Gunsten einer Global- bzw. Saldobetrachtung bestätigt, sodass die bloße Anwesenheit von Spenden auf einem Projektkonto zum Prüfzeitpunkt nicht ohne weitere Feststellungen die Mittelfehlverwendung begründet. Ebenso konnte der Senat weder bestätigen noch ausschließen, dass die Unterstützung der Rekommunalisierungsinitiative dem Satzungszweck Umweltschutz widerspricht oder eine gemeinnützigkeitsschädliche politische Betätigung darstellt; hierzu sind weitere Feststellungen erforderlich. Aus diesen Gründen ist die Kostenentscheidung an das Finanzgericht übertragen worden und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und endgültigen Entscheidung zurückverwiesen.