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Beschluss

VII R 13/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Aufrechnung durch das Finanzamt gegen Erstattungsansprüche ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorlagen. • Für die Erfüllbarkeit von Erstattungsansprüchen kommt es nicht auf die Festsetzung durch einen Steuerbescheid an; Erstattungsansprüche können bereits vor Festsetzung erfüllbar sein (§ 271 Abs. 2 BGB). • Ein ausländisches Insolvenzverfahren begründet nur dann das Erlöschen inländischer Forderungen, wenn der Schuldner substantiiert und schlüssig darlegt, dass die konkreten Forderungen im ausländischen Verfahren angegeben und von der Restschuldbefreiung erfasst wurden. • Die Bestimmung, ob eine Forderung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im insolvenzrechtlichen Sinne begründet war, ist entscheidend für die insolvenzrechtliche Beurteilung von Aufrechnungslagen. • Die Beteiligten haben Umstände außerhalb des Geltungsbereichs der AO darzulegen und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO).
Entscheidungsgründe
Zulässigkeit der Aufrechnung gegen Steuererstattungsansprüche bei ausländischem Insolvenzverfahren • Die Aufrechnung durch das Finanzamt gegen Erstattungsansprüche ist zulässig, wenn die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung vorlagen. • Für die Erfüllbarkeit von Erstattungsansprüchen kommt es nicht auf die Festsetzung durch einen Steuerbescheid an; Erstattungsansprüche können bereits vor Festsetzung erfüllbar sein (§ 271 Abs. 2 BGB). • Ein ausländisches Insolvenzverfahren begründet nur dann das Erlöschen inländischer Forderungen, wenn der Schuldner substantiiert und schlüssig darlegt, dass die konkreten Forderungen im ausländischen Verfahren angegeben und von der Restschuldbefreiung erfasst wurden. • Die Bestimmung, ob eine Forderung im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung im insolvenzrechtlichen Sinne begründet war, ist entscheidend für die insolvenzrechtliche Beurteilung von Aufrechnungslagen. • Die Beteiligten haben Umstände außerhalb des Geltungsbereichs der AO darzulegen und die erforderlichen Beweismittel zu beschaffen (§ 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO). Der Kläger erhielt geänderte Einkommensteuerbescheide für 2007 und 2008 mit Erstattungsansprüchen. Das Finanzamt setzte mit Abrechnungsbescheid vom 7. Februar 2012 gegen diese Erstattungsansprüche mit älteren Einkommensteuerrückständen aus 1993 und 2000 auf. Der Kläger hatte zwischenzeitlich in England ein bankruptcy-Verfahren betrieben, das am 5. Oktober 2011 mit einer discharge beendet wurde. Das Finanzamt berücksichtigte in einem späteren Bescheid teilweise ein Aufrechnungsverbot für Erstattungszinsen, hielt jedoch die grundsätzliche Aufrechnung für zulässig. Das Finanzgericht bestätigte die Rechtmäßigkeit der Aufrechnung; der Kläger rügte, die englische Restschuldbefreiung habe die Forderungen des Finanzamts ausgelöscht und die Aufrechnung damit unwirksam gemacht. Er brachte vor, das Finanzamt habe zuvor mit Schreiben den Anschein erweckt, die Restschuldbefreiung anerkannt zu haben und habe die Akte unvollständig geführt. Das Finanzamt hielt entgegen, dass Entstehung und Fälligkeit der Erstattungsansprüche nach deutschem Recht zu beurteilen seien und der Kläger seine Behauptungen nicht substantiiert nachgewiesen habe. • Die Revision ist unbegründet; eine mündliche Verhandlung war nicht erforderlich (§ 126a FGO). • Die allgemeinen Voraussetzungen der Aufrechnung gemäß § 226 Abs. 1 AO i.V.m. §§ 387 ff. BGB lagen zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung am 24. November 2011 vor: die Gegenforderungen des Finanzamts waren bereits fällig, die Erstattungsansprüche waren erfüllbar (Art und Zeitpunkt der Entstehung der Hauptforderung sind nicht an die Festsetzung durch Bescheid gebunden; §§ 271 Abs. 2 BGB). • Deutsche insolvenzrechtliche Aufrechnungsverbote (§§ 95 Abs. 1 Satz 3, 96 InsO) greifen nicht, weil in Deutschland kein Insolvenzverfahren durchgeführt wurde und das englische Verfahren zum Zeitpunkt der Aufrechnung beendet war. • Der Vortrag des Klägers, die betreffenden Steuerschulden seien durch das englische Bankruptcy-Verfahren und die discharge weggefallen, war vorinstanzlich unzureichend substantiiert und widersprüchlich. Er hat nicht nachgewiesen, dass die spezifischen Forderungen des deutschen Finanzamts im englischen Verfahren angegeben und von der Restschuldbefreiung erfasst worden sind. • Nach § 76 Abs. 1 Satz 4 FGO i.V.m. § 90 Abs. 2 AO trifft den Beteiligten die Pflicht, Sachverhalte außerhalb des Geltungsbereichs der AO aufzuklären und Beweismittel zu beschaffen; dieser Pflicht ist der Kläger nicht nachgekommen. Die vorgelegten Unterlagen zeigen keinen eindeutigen Zusammenhang zu den streitigen Forderungen von 1993 und 2000. • Daher bestand zum Zeitpunkt der Aufrechnungserklärung keine ausreichende Grundlage, um das Erlöschen der Forderungen des Finanzamts durch das englische Insolvenzverfahren festzustellen. Der Kläger hat die Revision verloren. Der BFH hat die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt und festgestellt, dass die Aufrechnung des Finanzamts gegen die Erstattungsansprüche für 2007 und 2008 rechtmäßig war, weil die Voraussetzungen der Aufrechnung zum Zeitpunkt der Erklärung vorlagen und die Erstattungsansprüche erfüllbar waren. Der Kläger konnte nicht substantiiert nachweisen, dass die streitigen Steuerschulden im englischen Insolvenzverfahren angegeben und durch die discharge erfasst worden sind. Mangels konkreter und schlüssiger Beweismittel trifft den Kläger die Darlegungs- und Beweispflicht für Tatsachen außerhalb der AO, die er nicht erfüllt hat. Die Kosten des Revisionsverfahrens sind dem Kläger auferlegt worden.