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Beschluss

XI B 81/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch das Finanzgericht begründet nur dann einen Zulassungsgrund zur Revision, wenn die Ablehnung aus willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen erfolgt ist. • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Befangenheitsanträge dürfen vom Gericht in geschäftsplanmäßiger Besetzung zurückgewiesen werden; die Mitwirkung abgelehnter Richter ist insoweit zulässig, solange sie nicht zur Selbstbeurteilung ihres eigenen Verhaltens führt. • Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Verstöße gegen das Gebot, das Urteil auf das Gesamtergebnis zu stützen, sind nur darlegungs- und rügengemäß zu prüfen; bloße Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Tatsachenwürdigung rechtfertigen die Revisionszulassung nicht.
Entscheidungsgründe
Ablehnung offenkundig unzulässiger Befangenheitsanträge rechtmäßig • Die Ablehnung von Befangenheitsanträgen durch das Finanzgericht begründet nur dann einen Zulassungsgrund zur Revision, wenn die Ablehnung aus willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen erfolgt ist. • Offensichtlich unzulässige oder rechtsmissbräuchliche Befangenheitsanträge dürfen vom Gericht in geschäftsplanmäßiger Besetzung zurückgewiesen werden; die Mitwirkung abgelehnter Richter ist insoweit zulässig, solange sie nicht zur Selbstbeurteilung ihres eigenen Verhaltens führt. • Die Verletzung der Sachaufklärungspflicht und Verstöße gegen das Gebot, das Urteil auf das Gesamtergebnis zu stützen, sind nur darlegungs- und rügengemäß zu prüfen; bloße Angriffe auf die materielle Richtigkeit der Tatsachenwürdigung rechtfertigen die Revisionszulassung nicht. Der Kläger betrieb 2007 eine Rechtsanwaltskanzlei und war daneben als Liquidator tätig. Er vereinnahmte eigene Vergütungen und Fremdgelder auf seinem Betriebskonto und verbuchte mutmaßliche Fremdgelder auf Konto Nr. 1700. Das Finanzamt hielt die Darstellung nicht für nachvollziehbar und bestand auf Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten; der Einspruch blieb erfolglos. Im Klageverfahren stellte der Kläger zwei Befangenheitsanträge gegen mehrere Richter und begründete diese mit verschiedenen Vorfällen und früheren Entscheidungen. Das Finanzgericht lehnte die Befangenheitsanträge ab, wertete sie als offensichtlich unzulässig und/oder rechtsmissbräuchlich, vernahm einen Zeugen und wies die Klage ab. Der Kläger beschwerte sich gegen die Nichtzulassung der Revision und rügte Verfahrensfehler, insbesondere bei der Ablehnung der Befangenheitsanträge und der Sachaufklärung. • Die Beschwerde ist unbegründet; die gerügten Verfahrensfehler liegen nicht vor. • Rechtliche Grundlagen: §51 Abs.1 FGO i.V.m. §42 ZPO (Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit), §76 Abs.1 FGO (Sachaufklärungspflicht), §96 Abs.1 FGO (Urteil auf Gesamtergebnis), §116 FGO (Nichtzulassungsbeschwerderegelungen). • Nur wenn die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs aus willkürlichen oder greifbar gesetzwidrigen Erwägungen erfolgte, kann hieraus ein Zulassungsgrund zur Revision folgen; das Gericht beruft sich auf ständige Rechtsprechung. • Befangenheitsanträge können offensichtlich unzulässig sein, etwa als Pauschalablehnung oder als rechtsmissbräuchliche Verschleppungsstrategie; in solchen Fällen ist die Entscheidung durch die Besetzung möglich, auch mit Mitwirkung der abgelehnten Richter, solange diese nicht über ihr eigenes Verhalten in der Sache entscheiden müssen. • Der Kläger hatte Teile seiner Rügen bereits durch Schriftsätze verwirkt; viele Begründungsstücke bezogen sich auf Vorgänge in anderen Verfahren oder waren pauschal, weshalb die Anträge als offensichtlich unzulässig zu bewerten waren. • Zur Sachaufklärung hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten weiteren Tatsachen und Beweismittel das Gericht hätte erheben müssen und welches günstige Ergebnis dadurch zu erwarten gewesen wäre; seine Einwände richten sich überwiegend gegen die materielle Tatsachenwürdigung. • Ein mögliches Übersehen einzelner Umstände durch das FG betrifft allenfalls die materielle Würdigung, begründet aber keinen Verfahrensfehler; ebenso liegt keine Gehörsverletzung vor, weil der Kläger gehört wurde, jedoch die gerichtliche Bewertung nicht seinen Vorstellungen entsprechen muss. • Der Senat beschränkt seine weitere Begründung gemäß §116 Abs.5 FGO und bestätigt, dass die Kostenentscheidung nach §135 Abs.2 FGO getroffen wurde. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision ist unbegründet und wird zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat die Befangenheitsanträge zu Recht als offensichtlich unzulässig und teils rechtsmissbräuchlich bewertet, sodass die Mitwirkung der abgelehnten Richter an der Entscheidung zulässig war. Weiter hat der Kläger die Anforderungen an die Darlegung einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nicht erfüllt; seine Einwände betreffen überwiegend die materielle Beweiswürdigung, die revisionsrechtlich nicht zu prüfen ist. Schließlich hat der Kläger durch sein Verhalten (unter anderem Verlassen der Verhandlung und verspätete Schriftsätze) Rüge- und Beweismöglichkeiten verloren. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.