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Urteil

X R 24/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Altersbezüge der EPO sind grundsätzlich als Versorgungsbezüge i.S. des § 19 EStG und damit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln, wenn die für die Versorgung vorgesehenen Mittel rechtlich im Vermögen der Organisation verbleiben. • Die bloße organisatorische Separierung eines Pensionsreservefonds ohne eigene Rechtsfähigkeit führt nicht dazu, dass ein Arbeitnehmerbeitrag während der aktiven Dienstzeit dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist. • Zahlungen an eine ehemalige Ehefrau sind nur dann als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als dauernde Last nach § 10 Abs.1 Nr.1a EStG abzugsfähig, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bzw. entsprechende Unterlagen vorliegen; ansonsten sind sie als Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG zu beurteilen.
Entscheidungsgründe
Altersbezüge internationaler Organisation (EPO) als Versorgungsbezüge und Nichtabzug von Zahlungen an Ex-Ehefrau • Altersbezüge der EPO sind grundsätzlich als Versorgungsbezüge i.S. des § 19 EStG und damit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu behandeln, wenn die für die Versorgung vorgesehenen Mittel rechtlich im Vermögen der Organisation verbleiben. • Die bloße organisatorische Separierung eines Pensionsreservefonds ohne eigene Rechtsfähigkeit führt nicht dazu, dass ein Arbeitnehmerbeitrag während der aktiven Dienstzeit dem Steuerpflichtigen zugeflossen ist. • Zahlungen an eine ehemalige Ehefrau sind nur dann als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als dauernde Last nach § 10 Abs.1 Nr.1a EStG abzugsfähig, wenn hierfür tatsächliche Anhaltspunkte bzw. entsprechende Unterlagen vorliegen; ansonsten sind sie als Unterhaltsleistungen nach § 33a EStG zu beurteilen. Der Kläger, ehemals Beamter beim Europäischen Patentamt (EPO), bezog 2005 Altersversorgungsleistungen der EPO nach seinem Ruhestand 2003. Ein Teil der auszahlbaren Leistungen beruhte auf zuvor von der deutschen Rentenversicherung (BfA) übertragenen Anwartschaften; der Kläger erhielt seine Bezüge ausschließlich von der EPO. Im Streitjahr beliefen sich die Altersbezüge auf insgesamt 102.346,32 €. Aus Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wurden 24.787,39 € an die geschiedene Ehefrau (wohnhaft im Ausland) abgeführt. Das Finanzamt berücksichtigte in der Steuerveranlagung geringere Beträge aus der Steuererklärung, ordnete die tatsächlichen Bezüge aber den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu und berücksichtigte die Zahlungen an die Ex-Frau als im Umfang der gesetzlichen Grenzen abzugsfähigen Unterhalt. Das Finanzgericht wies die Klage des Klägers vollständig ab. Mit der Revision rügte der Kläger u.a. die fehlerhafte Zuordnung der Bezüge und behauptete, Zahlungen an die Ex-Frau seien schuldrechtlicher Versorgungsausgleich. • Die Revision ist unbegründet; das Finanzgericht hat zutreffend entschieden. • Rechtliche Einordnung der Bezüge: Nach BFH-Rechtsprechung gilt als entscheidendes Kriterium, ob die für die Altersversorgung vorgesehenen Mittel rechtlich im Vermögen des Dienstherrn verbleiben oder dem Arbeitnehmer zuvor zugeflossen sind. Bei der EPO verbleiben die Mittel im Vermögen der Organisation; der Reservefonds besitzt keine eigene Rechtsfähigkeit und die Anlagen bleiben Vermögen der EPO. Damit sind die ausgezahlten Ruhestandsleistungen grundsätzlich Ruhegelder/Versorgungsbezüge i.S. des § 19 EStG (Einkünfte aus früheren Dienstleistungen bzw. aus nichtselbständiger Arbeit). • Die Steuerbefreiung nach Art.16 Abs.1 PPI findet auf Ruhestandsbezüge der EPO keine Anwendung, weil Art.16 Abs.2 PPI deren Besteuerung im Ansässigkeitsstaat ausdrücklich zulässt; Unterschiede im nationalen Steuerrecht werden durch die Versorgungsordnung der EPO durch Steueranpassungen berücksichtigt. • Zur Abgrenzung relevant sind frühere BFH-Entscheidungen (z.B. NATO, OECD, ESA): organisatorische Separierung oder gesonderte Haushaltsführung begründet keinen Zufluss an den Arbeitnehmer; nur die Gewährung eines unmittelbaren, unentziehbaren Rechtsanspruchs gegen einen Dritten führt zu einer anderen Einordnung. • Die Einwendungen des Klägers, das System der EPO sei der gesetzlichen Rentenversicherung gleichartig, sind unbegründet; Unterschiede bestehen insbesondere darin, dass Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung rechtlich aus dem Zugriff des Arbeitgebers ausscheiden, während Einlagen in den EPO-Reservefonds im Vermögen der EPO verbleiben. • Zahlungen an die geschiedene Ehefrau: Das FG hat aufgrund der Aktenlage und tatsächlicher Feststellungen zu Recht angenommen, es handele sich um Unterhaltszahlungen, nicht um schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Für den Abzug als dauernde Last nach § 10 Abs.1 Nr.1a EStG fehlen nach den bindenden Feststellungen konkrete Unterlagen und Anhaltspunkte. • Selbst wenn der Kläger in einzelnen Punkten günstigere Ansatzannahmen vorbringt (z.B. Besteuerung der auf übertragene Anwartschaften entfallenden Teile nach § 22 Nr.1 Satz3 EStG, Berücksichtigung tatsächlicher Krankenversicherungsbeiträge, teilweise Steuerfreiheit der Kinderzulage), führt der korrekte Ansatz der tatsächlich bezogenen höheren Gesamtbezüge zu keiner steuerlichen Entlastung; die Steuer würde nicht niedriger ausfallen, sodass die Klage auch insoweit erfolglos bleibt. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Altersbezüge der EPO sind — soweit sie nicht auf zuvor auf die EPO übertragene Anwartschaften aus der deutschen Rentenversicherung beruhen — als Versorgungsbezüge im Sinne des § 19 EStG und somit als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit zu versteuern, weil die für die Versorgung vorgesehenen Mittel rechtlich im Vermögen der EPO verbleiben und der Reservefonds keine eigene Rechtsfähigkeit besitzt. Die Annahme des Finanzgerichts, dass die an die im Ausland lebende Ex-Ehefrau gezahlten Beträge Unterhaltsleistungen sind und nicht als schuldrechtlicher Versorgungsausgleich als dauernde Last abzugsfähig sind, ist aufgrund der tatsächlichen Feststellungen ebenfalls zutreffend. Zudem ergibt sich bei Ansatz der tatsächlich bezogenen höheren Altersbezüge und Berücksichtigung der dem Kläger günstigen Umstände insgesamt keine Steuerermäßigung; daher bleibt der Einkommensteuerbescheid in der festgesetzten Höhe bestehen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.