Urteil
XI R 13/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Leistungen, die im Freihafen bewirkt werden, können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG wie im Inland behandelt werden und damit steuerbar sein, wenn die Eingangsleistungen (z. B. Theaterleistungen) für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden.
• Die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG erstreckt sich nicht auf die Wirkungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; eine Organschaft erfordert, dass die beteiligten Unternehmensteile im Inland liegen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG).
• Eine partielle Organschaft, die abhängig von bestimmten Umsätzen nur teilweise Wirkung entfaltet, wäre systemwidrig und mit Unionsrecht (Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL) sowie dem Gesetzeszweck unvereinbar.
Entscheidungsgründe
Keine Ausdehnung der Organschaftswirkung auf im Freihafen gelegene Organgesellschaften • Leistungen, die im Freihafen bewirkt werden, können nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG wie im Inland behandelt werden und damit steuerbar sein, wenn die Eingangsleistungen (z. B. Theaterleistungen) für steuerfreie Tätigkeiten verwendet werden. • Die Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG erstreckt sich nicht auf die Wirkungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft; eine Organschaft erfordert, dass die beteiligten Unternehmensteile im Inland liegen (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG). • Eine partielle Organschaft, die abhängig von bestimmten Umsätzen nur teilweise Wirkung entfaltet, wäre systemwidrig und mit Unionsrecht (Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL) sowie dem Gesetzeszweck unvereinbar. Die Klägerin ist eine Holding und Organträgerin eines umsatzsteuerrechtlichen Organkreises. Im Streitjahr 2007 gehörte zur Gruppe die im damaligen Hamburger Freihafen gelegene Gesellschaft A, die überwiegend Theaterleistungen erbrachte. Die Klägerin erbrachte gegenüber A Management- und EDV-Leistungen; Vertriebsorgangesellschaften verkauften Eintrittskarten und behielten Vorverkaufsgebühren ein. Die Klägerin erklärte diese Leistungen in der Steuererklärung als nicht steuerbare Innenumsätze innerhalb des Organkreises. Das Finanzamt setzte jedoch Umsatzsteuer fest, da A nach § 1 Abs. 2 UStG nicht als im Inland gelegen galt. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Klägerin rügte Rechtsverletzungen und beantragte, die Leistungen als nicht steuerbare Innenumsätze anzuerkennen. • Die Revision ist unbegründet; das FG hat zutreffend entschieden, dass die streitigen Leistungen steuerbar und steuerpflichtig sind. • Ort der Leistung: Umsätze sind steuerbar, wenn sie im Inland ausgeführt werden. Nach § 1 Abs. 2 UStG gehörten Freihäfen nicht zum Inland; gleichwohl können Umsätze in Freihäfen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG wie Inlandumsätze behandelt werden, wenn die Eingangsleistungen teilweise für nach § 4 Nr. 20 UStG steuerfreie Tätigkeiten (z. B. Theaterleistungen) verwendet werden. • Organschaftsvoraussetzungen: Zwar war A finanziell, wirtschaftlich und organisatorisch eingegliedert (§ 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 UStG), doch setzt die Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 Satz 2 UStG voraus, dass die Unternehmensteile im Inland liegen; das war A im Freihafen nicht. • Rechtswirkung der Fiktion (§ 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG): Die Vorschrift fiktionalisiert den Leistungsort, nicht jedoch den Sitz oder die Lage des Unternehmensteils des Leistungsempfängers; daraus folgt nicht, dass ein im Freihafen liegender Unternehmensteil als Inlandsteil zu behandeln ist. • Systematik- und Gleichmäßigkeitsargumente: Eine Ausdehnung würde zu einer unzulässigen partiellen Organschaft führen, bei der dieselbe Gesellschaft je nach Einordnung einzelner Umsätze teils unselbständig, teils selbstständig zu behandeln wäre, was der Systematik des UStG widerspricht. • Unions- und Verfassungsrecht: Die Auslegung steht mit Art. 11 Abs. 1 MwStSystRL und dem EuGH-Recht, insbesondere Skandia America (C‑7/13), im Einklang; es besteht kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG. • Gesetzeszweck: Die Neufassung durch das Jahressteuergesetz 2007 zielte auf die Besteuerung sonstiger Leistungen, nicht jedoch auf eine Erweiterung des Inlandsbegriffs oder der Organschaftswirkung; es liegt kein Regelungslücke oder Missbrauchsargument vor, das eine andere Auslegung rechtfertigt. Die Revision der Klägerin wurde als unbegründet zurückgewiesen; die angefochtenen Entscheidungen bleiben bestehen. Die vom Organträger und seinen Organgesellschaften an die im Freihafen gelegene A erbrachten Leistungen sind steuerbar und steuerpflichtig, weil Umsätze im Freihafen nach § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG unter den gegebenen Voraussetzungen wie Inlandumsätze zu behandeln sind. Die rechtliche Fiktion des § 1 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b UStG verändert nicht die Voraussetzungen oder Wirkungen der umsatzsteuerrechtlichen Organschaft nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UStG; eine Ausdehnung der Organschaftswirkung auf im Freihafen gelegene Unternehmensteile ist nicht möglich. Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.