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Urteil

III R 20/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG setzt bei innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgenden Lehrgängen die Gesamtwürdigung des Dienstverhältnisses voraus (Überwiegen des Ausbildungs- oder Erwerbscharakters). • Einzelne Lehrgangsmonate können nicht isoliert als Ausbildungsmonate gewertet werden; maßgeblich ist, ob im Ganzen der Ausbildungscharakter überwiegt (§§ 62, 63, 66 EStG). • Fehlt bei praktischer Tätigkeit ein überwiegender Ausbildungscharakter, ist kein Kindergeldanspruch aus § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG gegeben; bei fehlerhafter rechtlicher Einordnung einzelner Elemente kann das Urteil im Ergebnis wegen anderweitiger tragender Feststellungen trotzdem richtig sein.
Entscheidungsgründe
Keine Kindergeldberechtigung bei überwiegend erwerbsgeprägtem Dienstverhältnis • Kindergeldanspruch nach § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG setzt bei innerhalb eines Dienstverhältnisses erfolgenden Lehrgängen die Gesamtwürdigung des Dienstverhältnisses voraus (Überwiegen des Ausbildungs- oder Erwerbscharakters). • Einzelne Lehrgangsmonate können nicht isoliert als Ausbildungsmonate gewertet werden; maßgeblich ist, ob im Ganzen der Ausbildungscharakter überwiegt (§§ 62, 63, 66 EStG). • Fehlt bei praktischer Tätigkeit ein überwiegender Ausbildungscharakter, ist kein Kindergeldanspruch aus § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG gegeben; bei fehlerhafter rechtlicher Einordnung einzelner Elemente kann das Urteil im Ergebnis wegen anderweitiger tragender Feststellungen trotzdem richtig sein. Der Kläger beantragte Kindergeld für seine Tochter T für August 2012 bis März 2014. T war Soldatin auf Zeit, hatte bereits eine abgeschlossene Ausbildung zur Bürokauffrau und wurde nachfolgend im Nachschubbataillon eingesetzt. Zwischen Februar 2013 und Februar 2014 nahm sie an vier Lehrgangsmodulen teil, die Voraussetzung für die Verwendung als Nachschubunteroffizierin sind; ab April 2014 wurde sie als Nachschubunteroffizierin eingesetzt. Die Familienkasse lehnte Kindergeld ab; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte die Verletzung materiellen Rechts und machte geltend, die Dienstzeit sei als Ausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG zu qualifizieren. • Rechtliche Grundlage sind §§ 62, 63, 66, 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG und die BFH-Rechtsprechung zur Ausbildung innerhalb von Arbeits- oder Dienstverhältnissen. • Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG bedeutet Vorbereitung auf einen künftigen Beruf; es kommt auf einen überwiegenden Ausbildungscharakter an. • Bei Lehrgängen innerhalb eines Dienstverhältnisses ist das Dienstverhältnis als Einheit zu würdigen; maßgeblich sind Kriterien wie Ausbildungsplan, Unterweisung in qualifizierte Tätigkeiten, Abschluss und relative Vergütung. Einzelne Lehrgangsmonate dürfen nicht isoliert entscheiden; das Monatsprinzip (§ 66 Abs.2 EStG) ändert nicht die inhaltlichen Voraussetzungen. • Das Finanzgericht hat zu Unrecht die Tätigkeit der T teilweise als Ausbildung eingeordnet, weil es den Ausbildungscharakter aus den Lehrgangsmodulen ableitete, ohne die praktische Dienstzeit in der Kaserne ausreichend als Teil der Gesamtwürdigung zu behandeln. Diese praktische Tätigkeit wies keinen detaillierten Ausbildungsplan oder eine abgestimmte Verknüpfung mit den Lehrgängen auf. • Unabhängig davon hat das FG in der Prüfung eines Ausbildungsdienstverhältnisses nach § 32 Abs.4 Satz3 EStG festgestellt, dass die Erwerbstätigkeit in der Kaserne überwog; diese tatsächlichen Feststellungen sind für den BFH bindend und tragen zur Entscheidung, dass kein Ausbildungscharakter überwiegt. • Mangels Ausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG entfällt der Kindergeldanspruch; weitere Voraussetzungen eines Ausbildungsdienstverhältnisses brauchen nicht geprüft zu werden. Die Revision des Klägers wird als unbegründet verworfen; es besteht für den Zeitraum August 2012 bis März 2014 kein Kindergeldanspruch für T. Das Finanzgericht hat zu Unrecht einzelne Lehrgangsmonate als Ausbildung i.S. des § 32 Abs.4 Satz1 Nr.2 Buchst. a EStG qualifiziert, jedoch liegt insgesamt kein überwiegender Ausbildungscharakter des Dienstverhältnisses vor, sondern der Erwerbscharakter der Tätigkeit in der Kaserne. Die auf Gesamtwürdigung gestützten Feststellungen des FG sind für den BFH bindend; deswegen ändert dies nichts am Ergebnis. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.