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Beschluss

V B 154/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:B.140217.VB154.16.0
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Leitsätze
1. NV: Ist ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat (Zuordnungswahlrecht) . 2. NV: Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann bei beabsichtigter oder tatsächlicher anteiliger unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden, weil es dem Unternehmer in einem solchen Fall gleichwohl freisteht, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen . 3. NV: Eine beabsichtigte und später tatsächlich vollzogene anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes genügt nicht, um eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung ‑‑bis zum 31. Mai des Folgejahres der entstandenen Eingangsbezüge‑‑ zu dokumentieren . 4. NV: Im Einzelfall kommt ggf. eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene ‑‑im Streitfall noch nicht anwendbare‑‑ Regelung in § 15 Abs. 1b UStG in Betracht, wonach bei gemischt genutzten Grundstücken ein Vorsteuerabzug entsprechend der anteiligen unternehmerischen Nutzung möglich ist .
Tenor
Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2016 9 K 1738/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Ist ein Gegenstand für eine gemischte Nutzung vorgesehen, wird dieser nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zugeordnet hat (Zuordnungswahlrecht) . 2. NV: Die Zuordnung eines Gebäudes zum Unternehmensvermögen kann bei beabsichtigter oder tatsächlicher anteiliger unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden, weil es dem Unternehmer in einem solchen Fall gleichwohl freisteht, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen . 3. NV: Eine beabsichtigte und später tatsächlich vollzogene anteilige unternehmerische Nutzung eines Gebäudes genügt nicht, um eine rechtzeitige Zuordnungsentscheidung ‑‑bis zum 31. Mai des Folgejahres der entstandenen Eingangsbezüge‑‑ zu dokumentieren . 4. NV: Im Einzelfall kommt ggf. eine Billigkeitsmaßnahme im Hinblick auf die inzwischen in Kraft getretene ‑‑im Streitfall noch nicht anwendbare‑‑ Regelung in § 15 Abs. 1b UStG in Betracht, wonach bei gemischt genutzten Grundstücken ein Vorsteuerabzug entsprechend der anteiligen unternehmerischen Nutzung möglich ist . Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Baden-Württemberg vom 7. Oktober 2016 9 K 1738/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Beschwerde ist unbegründet. 1. Die vom Kläger aufgeworfene Rechtsfrage ist bereits geklärt, so dass kein Grund für die Zulassung der Revision besteht. a) Der Kläger hält die Rechtsfrage für klärungsbedürftig, "ob bei einem vom Steuerpflichtigen selbst als Wohnhaus und als Hofladen genutzten Objekt der Ausweis von Räumlichkeiten in den Bauantragsunterlagen als zum Unternehmen des Steuerpflichtigen gehörende Räumlichkeiten ausreicht, um die entsprechenden (hergestellten) Räumlichkeiten dem Unternehmensvermögen umsatzsteuerrechtlich zuzuordnen bzw. hierfür ein Beweisanzeichen zu sein." b) Diese Rechtsfrage ist durch die Rechtsprechung des BFH und des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) bereits entschieden. aa) Ist ein Gegenstand ‑‑wie im Streitfall‑‑ sowohl für den unternehmerischen als auch für den nichtunternehmerischen Bereich des Unternehmers vorgesehen (gemischte Nutzung), wird der Gegenstand nur dann für das Unternehmen bezogen, wenn und soweit der Unternehmer ihn seinem Unternehmen zuordnet (vgl. EuGH-Urteil Bakcsi vom 8. März 2001 C-415/98, EU:C:2001:136, Leitsatz 1 und Rz 25). Insoweit hat der Unternehmer nach ständiger Rechtsprechung des EuGH und des BFH ein Zuordnungswahlrecht. Er kann den Gegenstand insgesamt seinem Unternehmen zuordnen oder in vollem Umfang in seinem Privatvermögen belassen oder den Gegenstand entsprechend dem ‑‑geschätzten‑‑ unternehmerischen Nutzungsanteil seinem Unternehmen und im Übrigen seinem nichtunternehmerischen Bereich zuordnen (vgl. z.B. BFH-Urteile vom 7. Juli 2011 V R 21/10, BFHE 234, 531, BStBl II 2014, 81; vom 11. Juli 2012 XI R 17/09, BFH/NV 2013, 266, Zeitschrift für das gesamte Mehrwertsteuerrecht ‑‑MwStR‑‑ 2013, 51, Rz 35; vom 7. Juli 2011 V R 42/09, BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 21, jeweils m.w.N.). Dabei ist Zuordnungsgegenstand das gesamte, gemischt genutzte Gebäude. Ferner ist bereits geklärt, dass eine Zuordnung des Gebäudes zum Unternehmensvermögen bei beabsichtigter oder tatsächlicher unternehmerischer Nutzung nicht unterstellt werden kann (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 25. Februar 2014 V B 75/13, BFH/NV 2014, 914, Rz 5, unter Hinweis auf BFH-Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 42). Denn in einem solchen Fall steht es dem Unternehmer gleichwohl frei, das Gebäude in vollem Umfang seinem nichtunternehmerischen Bereich zuzuordnen und damit dem Mehrwertsteuersystem zu entziehen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFH/NV 2013, 266, MwStR 2013, 51, Rz 53, m.w.N., und BFH-Beschluss in BFH/NV 2014, 914, Rz 3, 4, m.w.N.). bb) Danach ist durch die vorhandene Rechtsprechung geklärt, dass die vom Kläger dargestellte und belegte unternehmerische Nutzung von Teilen des Gebäudes entsprechend dem schon im Jahr 2003 gestellten Bauantrag alleine nicht genügt, um eine rechtzeitige erforderliche Zuordnungsentscheidung zu dokumentieren. Die vom Kläger erst nach dem 31. Mai des jeweiligen Folgejahres der Umsatzsteuerjahresfestsetzungen geltend gemachten Vorsteuerbeträge reichen demgegenüber unstreitig nicht für die Vornahme rechtzeitiger Zuordnungsentscheidungen (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 234, 519, BStBl II 2014, 76, Rz 33 bis 35). cc) Die Entscheidung des Senats umfasst indessen keine etwa mögliche Billigkeitsmaßnahme im Einzelfall dahingehend, im Hinblick auf die im Streitfall noch nicht anwendbare Regelung in § 15 Abs. 1b UStG (vgl. § 27 Abs. 16 UStG) ggf. gleichwohl die beantragte Vorsteuerberichtigung in Betracht zu ziehen. 2. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 116 Abs. 5 Satz 2 FGO). Aus den dargelegten Gründen ist die Revision auch nicht zur Rechtsfortbildung oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) zuzulassen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken