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Urteil

IV R 47/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kaufpreiszahlungen an einen veräußernden Kommanditisten sind keine Einlagen in das Gesamthandsvermögen und führen nicht zur Bildung eines Korrekturpostens nach der BFH-Rechtsprechung zu vorgezogenen Einlagen. • Der verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG bemisst sich nach der Erhöhung des negativen Kapitalkontos aus Gesamthands- und Ergänzungsbilanz; der Feststellungsbescheid über den Gewinn ist unabhängig und bindend, soweit bestandskräftig. • Die BFH-Rechtsprechung zu vorgezogenen Einlagen gilt für Einlagen vor dem 25.12.2008, führt aber nur bei tatsächlich in das Gesellschaftsvermögen gelangten Leistungen zur Ausgleichsfähigkeit späterer Verluste.
Entscheidungsgründe
Kaufpreiszahlung an ausgeschiedenen Kommanditisten ist keine einlagefähige Leistung (§15a EStG) • Kaufpreiszahlungen an einen veräußernden Kommanditisten sind keine Einlagen in das Gesamthandsvermögen und führen nicht zur Bildung eines Korrekturpostens nach der BFH-Rechtsprechung zu vorgezogenen Einlagen. • Der verrechenbare Verlust nach § 15a Abs. 4 EStG bemisst sich nach der Erhöhung des negativen Kapitalkontos aus Gesamthands- und Ergänzungsbilanz; der Feststellungsbescheid über den Gewinn ist unabhängig und bindend, soweit bestandskräftig. • Die BFH-Rechtsprechung zu vorgezogenen Einlagen gilt für Einlagen vor dem 25.12.2008, führt aber nur bei tatsächlich in das Gesellschaftsvermögen gelangten Leistungen zur Ausgleichsfähigkeit späterer Verluste. Die Klägerin ist eine Kommanditgesellschaft mit A (50 %) sowie B (Beigeladener) und C (jeweils 25 %) als Kommanditisten. Der Beigeladene erwarb am 30.6.2004 von C deren Kommanditanteil und Forderungen gegen die KG und zahlte hierfür 55.000 €. Die KG nahm in einer Ergänzungsbilanz einen Geschäfts- oder Firmenwert auf, der aus dem Kaufpreis und dem negativen Buchwert des Anteils bestand, und schrieb diesen Wert ab. Das Finanzamt ließ bei der Feststellung des verrechenbaren Verlustes für 2006 den gezahlten Kaufpreis unberücksichtigt, weil keine Einlage in das Gesellschaftsvermögen vorliege. Das FG wies die Klage der KG ab; die Klägerin erhob Revision gegen die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a EStG. • Gegenstand der Revision war allein die Feststellung des verrechenbaren Verlustes nach § 15a Abs. 4 EStG; der Gewinnfeststellungsbescheid ist bestandskräftig und nicht mehr überprüfbar. • § 15a Abs. 1 Satz 1 EStG untersagt den Ausgleich eines dem Kommanditisten zuzurechnenden Verlustanteils mit anderen Einkünften, soweit hierdurch ein negatives Kapitalkonto entsteht oder sich erhöht; dadurch wird der verrechenbare Verlust erhöht. • Nach ständiger BFH-Rechtsprechung führen vor dem 25.12.2008 geleistete Einlagen, die in das Gesamthandsvermögen gelangten und nicht sofort durch ausgleichsfähige Verluste verbraucht wurden, zur Bildung eines Korrekturpostens; spätere Verluste können bis zur Höhe dieses Postens als ausgleichsfähig gelten. • Voraussetzung für die Gleichstellung mit der erweiterten Ausgleichsfähigkeit nach § 15a Abs. 1 Satz 2 EStG ist, dass die Leistung tatsächlich in das Gesamthandsvermögen gelangt ist und damit dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegt. • Zahlungen des Kommanditisten an den veräußernden Gesellschafter führen nicht zu einer Einlage in das Gesellschaftsvermögen, weil sie das dem Zugriff der Gesellschaftsgläubiger unterliegende Vermögen nicht mehren; somit fehlt die Voraussetzung für die Behandlung als vorgezogene Einlage. • Dass eine Leistung in der Ergänzungsbilanz erscheint, ist unbeachtlich für die Einlagefrage: Nur tatsächlich ins Gesellschaftsvermögen geflossene Mittel begründen die Möglichkeit, spätere Verluste als ausgleichsfähig zu qualifizieren. • Folgerichtig hat das FG zu Recht entschieden, dass die Kaufpreiszahlung des Beigeladenen an die ehemalige Gesellschafterin keine einlagefähige Leistung im Sinne der Rechtsprechung darstellt und die Klage abzuweisen war. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzamt hat den verrechenbaren Verlust des Beigeladenen zutreffend festgestellt, weil die Leistung des Beigeladenen an die veräußernde Gesellschafterin keine Einlage in das Gesamthandsvermögen darstellt und daher nicht zur Errichtung eines Korrekturpostens führt. Damit entfällt die Möglichkeit, spätere Verluste des Beigeladenen bis zur Höhe eines solchen Postens als ausgleichsfähig zu qualifizieren. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet.