OffeneUrteileSuche
Urteil

I R 70/15

BFH, Entscheidung vom

10mal zitiert
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

10 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Steuerbescheide sind nach §173 Abs.1 Nr.1 AO zu ändern, wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu höheren Steueransprüchen führen; dies gilt auch für Bescheide der Vorjahre, wenn die Unkenntnis ursächlich für die ursprüngliche Entscheidung war. • Für die Bildung handels- und steuerrechtlicher Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Entsorgungspflichten ist erforderlich, dass die Pflicht inhaltlich hinreichend bestimmt, sanktionsbewehrt und zeitlich nahe am Bilanzstichtag konkretisiert ist. • Bei Entsorgungsverpflichtungen nach dem ElektroG wird die konkrete Abhol- und damit Entsorgungsverpflichtung erst durch die von der Gemeinsamen Stelle bewirkte und gegebenenfalls vom Umweltbundesamt erlassene Abholanordnung hinreichend konkretisiert; allein die Herstellermeldung begründet noch keine Rückstellung. • Versäumen sowohl der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflichten als auch die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflichten, trifft die Verantwortung mangelhafter Aufklärung grundsätzlich den Steuerpflichtigen, so dass eine Änderung nach Treu und Glauben nicht ausgeschlossen ist.
Entscheidungsgründe
Keine Rückstellungen für Entsorgung nach ElektroG ohne Abholanordnung • Steuerbescheide sind nach §173 Abs.1 Nr.1 AO zu ändern, wenn dem Finanzamt nachträglich Tatsachen bekannt werden, die zu höheren Steueransprüchen führen; dies gilt auch für Bescheide der Vorjahre, wenn die Unkenntnis ursächlich für die ursprüngliche Entscheidung war. • Für die Bildung handels- und steuerrechtlicher Rückstellungen wegen öffentlich-rechtlicher Entsorgungspflichten ist erforderlich, dass die Pflicht inhaltlich hinreichend bestimmt, sanktionsbewehrt und zeitlich nahe am Bilanzstichtag konkretisiert ist. • Bei Entsorgungsverpflichtungen nach dem ElektroG wird die konkrete Abhol- und damit Entsorgungsverpflichtung erst durch die von der Gemeinsamen Stelle bewirkte und gegebenenfalls vom Umweltbundesamt erlassene Abholanordnung hinreichend konkretisiert; allein die Herstellermeldung begründet noch keine Rückstellung. • Versäumen sowohl der Steuerpflichtige seine Offenlegungspflichten als auch die Finanzbehörde ihre Ermittlungspflichten, trifft die Verantwortung mangelhafter Aufklärung grundsätzlich den Steuerpflichtigen, so dass eine Änderung nach Treu und Glauben nicht ausgeschlossen ist. Die Klägerin, eine GmbH als Hersteller nach dem ElektroG, meldete ab 2005 Warenmengen bei der Gemeinsamen Stelle E. In den Steuerbilanzen 2007–2009 bildete sie sonstige Rückstellungen, darunter für Entsorgungskosten von Energiesparlampen und später auch LED-Lampen. Das Finanzamt erkannte diese Rückstellungen in der Außenprüfung nicht an und änderte die Steuerbescheide der Jahre 2007–2009. Die Klägerin klagte; das Finanzgericht gab ihr teilweise Recht und erkannte Rückstellungen für nach dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte und an E gemeldete Energiesparlampen an. Beide Seiten legten Revision ein. Streitgegenstand war, ob die Entsorgungsverpflichtungen bereits so konkretisiert waren, dass handels- und steuerrechtlich Rückstellungen zu bilden waren, und ob die geänderten Bescheide nach §173 AO zulässig sind. • Änderungsbefugnis nach §173 Abs.1 Nr.1 AO: Das FA durfte die Bescheide ändern, weil ihm im Rahmen der Betriebsprüfung die für eine höhere Steuer relevanten Tatsachen (Rückstellungen für Entsorgungskosten) nachträglich bekannt wurden und diese Unkenntnis ursächlich für die ursprüngliche Veranlagung war. • Treu und Glauben: Eine Änderung war nicht ausgeschlossen, weil sowohl Klägerin als auch FA Mitwirkungs- bzw. Ermittlungspflichten verletzt hatten; das Verschulden überwog nicht auf Seiten der Behörde, so dass die Klägerin die Verantwortung trägt. • Rückstellungsanforderungen: Rückstellungen setzen eine hinreichend konkretisierte, sanktionsbewehrte und zeitlich nah am Bilanzstichtag bestehende Pflicht voraus (§249 HGB, §5 EStG). Öffentlich-rechtliche Pflichten sind in der Regel erst durch einen konkretisierenden Rechtsakt ausreichend bestimmt. • Rechtsnatur der Entsorgungsverpflichtung nach ElektroG: Nach ElektroG bestimmt die Gemeinsame Stelle (E) mittels Berechnungen die Abholpflicht und das Umweltbundesamt erlässt die Abholanordnung (§§9,10,14,16,17 ElektroG). Die konkrete Pflicht des Herstellers ergibt sich erst mit der Abholanordnung, nicht allein aus der Herstellermeldung. • Folgerung für die Streitfälle: Für die an E gemeldeten Energiesparlampen der Jahre 2005–2009 lagen in den Streitjahren noch keine hinreichend konkretisierten, sanktionsbewehrten Abhol- und Entsorgungsverfügungen vor; deshalb bestanden keine passivierungspflichtigen ungewissen Verbindlichkeiten. • Weitere Anträge: Für nicht an E gemeldete oder erst 2010 gemeldete Produkte (nicht gemeldete Energiesparlampen, 2010 gemeldete LEDs) sowie für vor dem 13.8.2005 in Verkehr gebrachte Lampen gelten dieselben Gründe; es bestand weder konkreter Verpflichtungsumfang noch periodengerechte Verursachung, sodass auch hierfür keine Rückstellungen gebildet werden konnten. • Kostenentscheidung: Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens gemäß §135 FGO. Der Bundesfinanzhof hebt das Urteil des Finanzgerichts Münster auf und weist die Klage vollständig ab; die Revision des Finanzamts ist begründet, die Anschlussrevision der Klägerin unbegründet. Die geänderten Bescheide waren zu Recht ergangen, weil dem Finanzamt im Rahmen der Betriebsprüfung nachträglich relevante Tatsachen bekannt wurden und die Klägerin ihre Mitwirkungspflichten verletzt hat. Für die Bildung von Rückstellungen wegen Entsorgungspflichten nach dem ElektroG bedarf es einer konkretisierenden Abholanordnung; allein die Meldung an die Gemeinsame Stelle begründet keine hinreichend bestimmte Verbindlichkeit. Daher bestanden für die streitgegenständlichen Zeiträume keine aufwandswirksamen Rückstellungen, sodass die Steuerfestsetzungen zu Recht erhöht wurden. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.