Beschluss
IV B 84/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2017:B.190117.IVB84.16.0
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Leitsätze
1. NV: Begehrt eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, ohne zugleich eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Gewährung der Akteneinsicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht wird. 2. NV: In der Weigerung zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO kann ein Indiz für das Fehlen der Bevollmächtigung zu sehen sein. Dies ist jedoch im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen und darf nicht in jedem Fall die Annahme fehlender Bevollmächtigung rechtfertigen.
Tenor
Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2016 6 K 734/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
1. NV: Begehrt eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft als Bevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, ohne zugleich eine schriftliche Vollmacht vorzulegen, hat das Gericht nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob die Gewährung der Akteneinsicht von der Vorlage einer Vollmacht abhängig gemacht wird. 2. NV: In der Weigerung zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO kann ein Indiz für das Fehlen der Bevollmächtigung zu sehen sein. Dies ist jedoch im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen und darf nicht in jedem Fall die Annahme fehlender Bevollmächtigung rechtfertigen. Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Finanzgerichts des Landes Sachsen-Anhalt vom 30. September 2016 6 K 734/16 aufgehoben. Die Sache wird an das Finanzgericht des Landes Sachsen Anhalt zurückverwiesen. II. Die Beschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Beschlusses vom 30. September 2016 und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das FG zur erneuten Bescheidung des Antrags auf Akteneinsicht. 1. Die Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft sowie frist- und formgerecht nach den Anforderungen des § 129 FGO eingelegt worden. 2. Die Beschwerde ist auch begründet. Das FG hat die Gewährung von Akteneinsicht zu Unrecht davon abhängig gemacht, dass die Bevollmächtigung der C-Rechtsanwaltsgesellschaft mbH durch Vorlage eines Originaldokuments zu den Gerichtsakten nachgewiesen wird. a) Nach § 78 Abs. 1 FGO können die Beteiligten die Gerichtsakten und die dem Gericht vorgelegten Akten einsehen. Dabei handelt es sich um ein Recht der in § 57 FGO als Beteiligte genannten Personen, das diese auch durch ihre Bevollmächtigten i.S. des § 62 Abs. 2 FGO ausüben lassen können. Dem Bevollmächtigten ist in gleicher Weise Akteneinsicht zu gewähren, wie sie der Beteiligte beanspruchen kann. Macht eine Person geltend, als Bevollmächtigter Einsicht in die Akten zu erhalten, darf die Akteneinsicht nur gewährt werden, wenn das Gericht von einer Bevollmächtigung ausgehen kann. Daran kann kein Zweifel bestehen, wenn die Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO schriftlich zu den Gerichtsakten gereicht worden ist. Den Mangel der so erteilten Vollmacht hat das Gericht grundsätzlich von Amts wegen zu berücksichtigen, mit der Folge, dass eine Akteneinsicht abzulehnen ist (§ 62 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 1 FGO). Diese Regelung gilt nach § 62 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 FGO jedoch nicht, wenn als Bevollmächtigter eine in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO bezeichnete Person oder Gesellschaft auftritt. Das Fehlen der Prozessvollmacht ist gleichwohl nicht unbeachtlich. Vielmehr ist in einem solchen Fall nach pflichtgemäßem Ermessen darüber zu entscheiden, ob die Vorlage einer Vollmacht für notwendig erachtet wird oder nicht (BFH-Beschlüsse vom 11. November 2009 I B 152/09, BFH/NV 2010, 449; vom 13. Dezember 2011 X B 109/11). Im Verhältnis zu einer der in § 62 Abs. 2 Satz 1 FGO genannten Personen ist die Anforderung einer schriftlichen Prozessvollmacht ermessensgerecht, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Person tatsächlich nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2010, 449, und BFH-Urteil vom 11. Februar 2003 VII R 18/02, BFHE 201, 409, BStBl II 2003, 606). b) Nach Auffassung des beschließenden Senats, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens als Tatsachengericht eigenes Ermessen auszuüben hat (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 17. März 2008 IV B 100, 101/07, BFH/NV 2008, 1177, unter II.2.a), ist das Verlangen des schriftlichen Nachweises der Vollmacht durch Vorlage des Originals der Vollmachturkunde nicht ermessensgerecht. Entgegen der Auffassung des FG liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die die Akteneinsicht beantragende Rechtsanwaltsgesellschaft nicht oder nicht wirksam bevollmächtigt ist. Im Gegenteil gibt es Anhaltspunkte, die für das Bestehen einer Bevollmächtigung sprechen. Einen solchen Anhaltspunkt bietet in erster Linie die per Telefax übermittelte Urkunde einer konkret auf das hiesige Klageverfahren bezogenen Prozessvollmacht, die eine handschriftliche Unterschrift trägt, welche als solche der vertretungsbefugten Geschäftsführerin der Komplementär-GmbH der Klägerin erscheint. Darüber hinaus spricht für das Bestehen der Bevollmächtigung, dass dem Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft die angefochtenen Bescheide sowie die Einspruchsentscheidungen als Vertreter der Klägerin bekanntgegeben sind. Verstärkt wird der Eindruck bestehender Bevollmächtigung auch dadurch, dass der Geschäftsführer der Rechtsanwaltsgesellschaft zugleich einziger Kommanditist der Klägerin ist. Gegen eine Bevollmächtigung spricht demgegenüber nicht, wenn der Antrag auf Akteneinsicht über den von § 78 FGO geregelten Anspruch hinausgehen und mit anderen Anträgen verbunden sein sollte, über deren Rechtsgrundlage Zweifel bestehen können. Ob und inwieweit solche Ansprüche bestehen, ist eine Frage der Zulässigkeit und Begründetheit des Antrags. In der Weigerung zur Vorlage der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO kann zwar ein Indiz für das Fehlen der Bevollmächtigung zu sehen sein. Dies ist jedoch im Rahmen der Gesamtumstände zu würdigen und darf nicht in jedem Fall die Annahme fehlender Bevollmächtigung rechtfertigen. Anderenfalls könnte sich niemand mit Erfolg auf die Regelung in § 62 Abs. 6 Satz 4 Halbsatz 2 FGO berufen; das Gericht könnte die Vorschrift faktisch leerlaufen lassen. c) Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob die Übermittlung einer Vollmachtsurkunde per Telefax des Bevollmächtigten die Voraussetzungen der schriftlichen Einreichung der Vollmacht nach § 62 Abs. 6 Satz 1 FGO erfüllt. 3. Der Senat hebt im Rahmen seiner Entscheidung über die Beschwerde nach § 132 FGO den Beschluss über die Ablehnung der Akteneinsicht auf. Der Prozessbevollmächtigten ist hier Akteneinsicht auch ohne die Vorlage einer Originalvollmacht zu erteilen. Dem beschließenden Senat ist aber eine eigene Entscheidung über die Begründetheit (Umfang) der zu gewährenden Akteneinsicht verwehrt, weil ihm die vom FA zu den Gerichtsakten des FG übersandten Verwaltungsakten nicht vorliegen. Er macht deshalb von der Möglichkeit Gebrauch, das Verfahren zur weiteren Entscheidung an das FG zurückzuverweisen (§ 155 FGO i.V.m. § 572 Abs. 3 der Zivilprozessordnung). 4. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen. Das Verfahren über die Gewährung von Akteneinsicht ist ein unselbständiges Nebenverfahren. Wird erfolgreich Beschwerde eingelegt, gehen die Kosten in die Gesamtkosten des Hauptverfahrens ein, über die nach § 143 Abs. 1 FGO in der verfahrensabschließenden Entscheidung zu befinden ist (BFH-Beschluss in BFH/NV 2008, 1177, unter II.3.). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken