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Urteil

III R 44/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt eine Behinderung voraus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. • Diagnosen und Gutachten können Grundlage für die Tatsachenfeststellung sein; die rechtliche Beurteilung, ob eine Behinderung i.S. des EStG vorliegt, obliegt jedoch dem Gericht und darf nicht dem Sachverständigen übertragen werden. • Die tatrichterliche Würdigung muss erkennbar auf tragfähigen Feststellungen beruhen; fehlen maßgebliche Feststellungen zur Dauer, zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung und zu sozialen/sozialleistungsrechtlichen Verhältnissen, ist eine Zurückverweisung erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kindergeldvoraussetzungen bei psychischer Behinderung: Tragfähige tatrichterliche Feststellungen erforderlich • Kindergeld nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG setzt eine Behinderung voraus, die mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweicht und die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt. • Diagnosen und Gutachten können Grundlage für die Tatsachenfeststellung sein; die rechtliche Beurteilung, ob eine Behinderung i.S. des EStG vorliegt, obliegt jedoch dem Gericht und darf nicht dem Sachverständigen übertragen werden. • Die tatrichterliche Würdigung muss erkennbar auf tragfähigen Feststellungen beruhen; fehlen maßgebliche Feststellungen zur Dauer, zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung und zu sozialen/sozialleistungsrechtlichen Verhältnissen, ist eine Zurückverweisung erforderlich. Die Klägerin beantragte Kindergeld für ihren 1981 geborenen Sohn X für bestimmte Monate in 2002 und 2003 und legte Atteste vor, wonach X seit 2002 psychisch erkrankt und drogenabhängig sei und sich in fachpsychiatrischer Behandlung befinde. Die Familienkasse lehnte den Antrag 2008 ab mit der Begründung, eine nachträgliche Entscheidung über Erwerbsfähigkeit sei nicht möglich; der Einspruch blieb erfolglos. Das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt und setzte Kindergeld für die streitigen Monate fest. Das FG stützte seine Entscheidung auf ein Sachverständigengutachten, wonach X während seiner stationären Aufenthalte im Juni/Juli 2002 und April 2003 eine akute psychotische Störung mit einem Grad der Behinderung von 100 % hatte und in diesen Zeiträumen nicht in der Lage war, eine mindestens 15-stündige Beschäftigung auszuüben. Die Familienkasse rief mit Revision das Rechtsproblem der Auslegung des § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG und Verfahrensfehler hervor. • Anwendbare Normen: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG in Verbindung mit §§ 62, 63 EStG; Maßstäbe des § 2 Abs. 1 SGB IX zur Behinderung. • Rechtsfrage ist, ob X im Streitzeitraum wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande war, sich selbst zu unterhalten; dies ist eine tatrichterliche Rechtswürdigung, die auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruhen muss. • Sachverständigengutachten: Das Gutachten stellt Beschränkungen für die Dauer der stationären Aufenthalte fest; diese ärztliche Feststellung kann Grundlage sein, aber die rechtliche Beurteilung der Behinderung darf nicht dem Sachverständigen überlassen werden. • Dauerkriterium: Eine Behinderung erfordert voraussichtlich länger als sechs Monate andauernde Funktionsbeeinträchtigung; entscheidend ist die prognostizierte Dauer der Beeinträchtigung, nicht allein die Dauer eines stationären Aufenthalts. • Teilhabekriterium: Es muss aufgezeigt werden, inwieweit die seelische Störung die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft in Breite, Tiefe und Dauer beeinträchtigt; hierzu sind Befunde zum Ausmaß und zu sozialen Auswirkungen erforderlich. • Fehlende Feststellungen: Das FG hat nicht hinreichend dargelegt, in welchem Umfang und mit welcher Dauer die psychische Erkrankung die Teilhabe oder Erwerbsfähigkeit beeinträchtigte; es fehlen konkrete Feststellungen zu Sozialleistungsbezügen, Vermögensverhältnissen und sonstigen zur Bestimmung der Fähigkeit zum Selbstunterhalt relevanten Umständen. • Revisionsrechtliche Konsequenz: Mangels tragfähiger Tatsachengrundlage verletzt die Entscheidung Denkgesetze und ist aufzuheben; die Sache ist zur ergänzenden Feststellung und gegebenenfalls zur persönlichen Anhörung des Sachverständigen an das Finanzgericht zurückzuverweisen. • Hinweise für die erneute Entscheidung: Träger der Feststellungs- und Beweislast ist der Kindergeldberechtigte; das FG muss bei Feststellung einer Behinderung auch prüfen, ob das Kind außerstande war, seinen existenziellen Bedarf (Grund- und behinderungsbedingter Mehrbedarf) aus eigenen Mitteln zu decken, unter Berücksichtigung möglicher Sozialleistungen und vorhandenen Vermögens. Die Revision der Familienkasse ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts Köln wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das Finanzgericht hat nicht ausreichend tragfähige Feststellungen getroffen, die eine rechtliche Entscheidung nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 EStG tragen könnten. Insbesondere fehlen konkrete Feststellungen zur voraussichtlichen Dauer und zum Ausmaß der Funktionsbeeinträchtigung sowie zur Frage, ob und in welchem Umfang X seinen existenziellen Bedarf aus eigenen Mitteln oder Sozialleistungen decken konnte. Im zweiten Rechtsgang hat das FG diese Feststellungen nachzuholen und, falls erforderlich, den Sachverständigen persönlich anzuhören; trägt der Nachweis einer Behinderung und der fehlenden Fähigkeit zum Selbstunterhalt die Feststellungen nicht, ist die Klage abzuweisen.