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Beschluss

IV S 8/16

Bundesfinanzhof, Entscheidung vom

ECLI:DE:BFH:2017:B.180117.IVS8.16.0
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Leitsätze
1. NV: Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet auch im Verfahren vor dem BFH der Berichterstatter als Einzelrichter . 2. NV: Für die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO entwickelt worden sind .
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 7. November 2016 KostL 1429/16 (IV B 43/16) wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Entscheidungsgründe
1. NV: Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet auch im Verfahren vor dem BFH der Berichterstatter als Einzelrichter . 2. NV: Für die Voraussetzungen einer Anordnung der aufschiebenden Wirkung kann an die Grundsätze angeknüpft werden, die für die Aussetzung der Vollziehung nach § 69 Abs. 3 Satz 1 FGO entwickelt worden sind . Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung gegen die Kostenrechnung des Bundesfinanzhofs -Kostenstelle- vom 7. November 2016 KostL 1429/16 (IV B 43/16) wird abgelehnt. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. II. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Erinnerung ist unbegründet und war deshalb abzulehnen. 1. Über den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Erinnerung nach § 66 Abs. 1 GKG entscheidet, wie über die Erinnerung selbst, der Berichterstatter als Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 Satz 1 i.V.m. Abs. 7 Satz 2 GKG; vgl. BFH-Beschluss vom 20. Februar 2013 X E 8/12, Rz 7). Dies gilt nach § 1 Abs. 5 GKG auch im Verfahren vor dem BFH. 2. Die Voraussetzungen für eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung der von der Kostenschuldnerin erhobenen Erinnerung sind nicht erfüllt. a) Erinnerungen gegen den Kostenansatz haben nach § 66 Abs. 7 Satz 1 GKG keine aufschiebende Wirkung. Das Gericht kann die aufschiebende Wirkung jedoch ganz oder teilweise anordnen (§ 66 Abs. 7 Satz 2 Halbsatz 1 GKG). Unter welchen Voraussetzungen die aufschiebende Wirkung anzuordnen ist, regelt das GKG nicht. Im Verfahren vor Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit kann insoweit jedoch an die Grundsätze angeknüpft werden, die für die Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) entwickelt worden sind (ebenso Beschluss des Sächsischen FG vom 21. April 2010 3 Ko 531/10, unter II.2.). Die aufschiebende Wirkung ist danach anzuordnen, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen oder wenn deren Vollziehung für den Kostenschuldner eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte (vgl. § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO). Ernstliche Zweifel i.S. des § 69 Abs. 2 Satz 2 FGO sind zu bejahen, wenn bei summarischer Prüfung neben für die Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung der entscheidungserheblichen Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung von Tatfragen bewirken; die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe müssen dabei nicht überwiegen. b) Bei summarischer Prüfung bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung. aa) Der Streitgegenstand des Verfahrens über die Nichtzulassungsbeschwerde IV B 43/16 ergibt sich aus dem zuletzt beim FG gestellten Antrag, den nunmehr angefochtenen Feststellungsbescheid 2003 vom 15. Juni 2015 dahingehend zu ändern, dass Beteiligungseinkünfte aus der Untergesellschaft in Höhe von ./. 45.536.257,66 € anstelle bisher berücksichtigter Einkünfte von 333.183,46 € zugrunde zu legen seien. bb) Der Streitwert im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Bei unverändertem Streitgegenstand ist der Streitwert des Rechtsmittelverfahrens mit dem Streitwert des ersten Rechtszugs identisch. Den Streitwert von Anfechtungsklagen wegen einer gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung gemäß § 52 Abs. 1 GKG bemisst der BFH in ständiger Rechtsprechung nach der typisierten einkommensteuerlichen Bedeutung für die Feststellungsbeteiligten. Diese ist grundsätzlich ‑‑im Sinne einer Vereinfachungsregelung‑‑ mit 25 % des streitigen Gewinns oder Verlusts zu bemessen. Die tatsächlichen steuerlichen Auswirkungen bei den einzelnen Gesellschaftern werden nicht ermittelt. Der vorgenannte Prozentsatz ist bei Streit um die Höhe des Gewinns allerdings keine feste Größe. Ausnahmsweise kommt der Ansatz eines höheren Prozentsatzes in Betracht, wenn ohne besondere Ermittlungen im Gewinnfeststellungsverfahren erkennbar ist, dass der Pauschalsatz der tatsächlichen einkommensteuerlichen Auswirkung nicht gerecht wird. Sind Verluste einer Fondsgesellschaft streitig, deren Geschäftsmodell die Verlusterzielung ausdrücklich vorsieht, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass die Verlustanteile der Gesellschafter bei deren Einkommensteuerfestsetzung hohe andere Einkünfte ausgleichen und sich deshalb mit dem Spitzensteuersatz einkommensteuermindernd auswirken (BFH-Beschluss vom 14. April 2016 IV E 1/16, m.w.N.). Von der typisierten Berechnung für das Streitjahr ist auch dann auszugehen, wenn die konkreten einkommensteuerlichen Auswirkungen vorgetragen sind. Selbst wenn ein Verlust festgestellt worden ist und dieser sich nachweislich auf die Steuerfestsetzung des Streitjahrs nicht auswirkt, verbleibt es bei der typisierten Streitwertberechnung. Das Feststellungsverfahren soll von derartigen Ermittlungen freigehalten werden, so dass sie bei der Bemessung des Streitwerts erst recht nicht in Betracht kommen können (BFH-Beschluss vom 12. November 2015 IV E 8/15, m.w.N.). Dementsprechend kann auch nicht in Betracht kommen, gegenläufige Auswirkungen eines streitigen Verlustanteils in anderen Jahren als dem Streitjahr zu berücksichtigen. Der Streitwert ist in solchen Fällen deshalb entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin nicht nur nach dem eingetretenen Zinsnachteil zu bestimmen. cc) Danach ist die Bemessung des Streitwerts im Streitfall mit 11.467.360 € aus Sicht der Kostenschuldnerin nicht zu beanstanden. Er ergibt sich aus der Anwendung eines pauschalen Satzes von 25 % auf den streitigen Gewinn von 45.869.441 €. Dass das FG, wie die Kostenschuldnerin vorträgt, für das erstinstanzliche Verfahren von einem niedrigeren Streitwert ausgegangen ist, bindet den BFH nicht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 19. April 2012 II E 3/12, Rz 8, m.w.N.). dd) Nicht zu beanstanden ist auch der Ansatz einer 2,0 Gebühr nach Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses. Die Nichtzulassungsbeschwerde wurde mit Beschluss vom 6. September 2016 IV B 43/16 als unzulässig verworfen. Der Entscheidungsausspruch ist für den Kostenansatz und damit für die Anwendung des Kostenverzeichnisses bindend. Nr. 6500 des Kostenverzeichnisses ordnet für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision bei Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde den Ansatz einer 2,0 Gebühr an. Eine Gebühr nach § 34 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GKG beläuft sich für den Streitwert von 11.467.360 € auf 43.136 €, so dass insgesamt eine Gebühr von 86.272 € festzusetzen war. ee) Es kommt nicht in Betracht, nach § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG ganz oder teilweise von der Erhebung von Kosten abzusehen. Nach dieser Vorschrift werden Kosten, die bei richtiger Behandlung der Sache nicht entstanden wären, nicht erhoben. Als unrichtige Sachbehandlung durch das Gericht kommen nur erkennbare Versehen oder materielle Verstöße gegen eindeutige Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts in Betracht (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 17. November 1987 II E 1/87, BFH/NV 1988, 324, und vom 18. November 1993 VIII E 7-8/93, BFH/NV 1994, 571, m.w.N.). Eine derart fehlerhafte Sachbehandlung durch den BFH, die ursächlich für die Entstehung zumindest eines Teils der angeforderten Gerichtskosten gewesen sein könnte, wird weder mit der Erinnerung bezeichnet noch ist sie sonst erkennbar. Insbesondere ist der Senat zu Recht davon ausgegangen, dass die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zurückgenommen worden war. Wird von einem Angehörigen eines rechts- oder steuerberatenden Berufs nach Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde mitgeteilt, dass eine Begründung der Beschwerde nicht mehr erfolge, kann dieses Vorbringen nicht als Rücknahme gewertet werden. Denn es bezieht sich nur auf die Begründung des Rechtsmittels, nicht aber auf das Rechtsmittel selbst, bringt also die Rücknahmeabsicht eines prozessual erfahrenen Bevollmächtigten entgegen der Auffassung der Kostenschuldnerin gerade nicht unzweifelhaft zum Ausdruck. c) Angesichts dessen, dass die Kostenschuldnerin nach den vorstehenden Erwägungen durch die angefochtene Kostenrechnung nicht in ihren Rechten verletzt sein kann, kann die Vollziehung der Kostenrechnung auch keine unbillige Härte für die Kostenschuldnerin bedeuten. Ebenso wie eine AdV nach § 69 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 FGO wegen unbilliger Härte der Vollstreckung nicht in Betracht kommt, wenn an der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Steuerbescheide keine Zweifel bestehen (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 2011 I S 7/11), ist demgemäß auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Kostenerinnerung abzulehnen, wenn keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Kostenrechnung bestehen. 3. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei (§ 66 Abs. 8 GKG). zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken