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Urteil

II R 33/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Revision vor dem BFH ist nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte zulässig; eine Gesellschaft kann sich nur selbst vertreten, wenn sie die in §62 Abs.2 Satz1 FGO genannten Voraussetzungen erfüllt. • Advocates nach britischem Recht sind nicht ohne weiteres niedergelassene europäische Rechtsanwälte i.S. des EuRAG und damit nicht automatisch vertretungsbefugt vor dem BFH. • Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach §80 Abs.5 AO kann sich — soweit die Vollmacht nicht beschränkt ist — mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts auswirken. • Die Einlegung eines Rechtsmittels im eigenen Namen stellt keine von Art.56 AEUV geschützte Dienstleistung dar, da es an einem Dienstleistungsempfänger und regelmäßig an Entgelt fehlt.
Entscheidungsgründe
Unzulässigkeit der Selbstvertretung; umfassende Wirkung der Zurückweisung nach §80 Abs.5 AO • Eine Revision vor dem BFH ist nur durch zugelassene Prozessbevollmächtigte zulässig; eine Gesellschaft kann sich nur selbst vertreten, wenn sie die in §62 Abs.2 Satz1 FGO genannten Voraussetzungen erfüllt. • Advocates nach britischem Recht sind nicht ohne weiteres niedergelassene europäische Rechtsanwälte i.S. des EuRAG und damit nicht automatisch vertretungsbefugt vor dem BFH. • Die Zurückweisung eines Bevollmächtigten nach §80 Abs.5 AO kann sich — soweit die Vollmacht nicht beschränkt ist — mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts auswirken. • Die Einlegung eines Rechtsmittels im eigenen Namen stellt keine von Art.56 AEUV geschützte Dienstleistung dar, da es an einem Dienstleistungsempfänger und regelmäßig an Entgelt fehlt. Die Klägerin ist eine britische Kapitalgesellschaft mit niederländischer Niederlassung, deren Geschäftsführer S und Y sind. Die Klägerin erbringt in Deutschland geschäftsmäßig Hilfe in Steuersachen für Mandanten und trat als Bevollmächtigte der Z Ltd. gegenüber dem Finanzamt auf. Das Finanzamt wies die Klägerin mit Bescheid vom 14.12.2015 nach §80 Abs.5 AO als Bevollmächtigte und Beistand für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren der Z Ltd. in seinem Zuständigkeitsbereich zurück. Das Niedersächsische Finanzgericht gab der Klage teilweise statt, wertete die Zurückweisung als auf das jeweilige Verfahren beschränkt und hob insoweit den Bescheid auf. Die Klägerin legte Revision ein, die von Y unterzeichnet war; sie berief sich auf Eintragungen nach §3a StBerG und auf die Stellung von S und Y als Advocates. Das Finanzamt beantragte hingegen die Verwerfung der Revision und den Erfolg seiner Revision. • Die Revision der Klägerin ist unzulässig, weil vor dem BFH Vertretungszwang nach §62 Abs.4 FGO besteht und die Klägerin die Voraussetzungen zur Selbstvertretung nicht erfüllt. Nach §62 Abs.2 Satz1 FGO sind nur bestimmte Berufsgruppen als Bevollmächtigte zulässig; die Klägerin ist keine der in §3 Nr.2 oder 3 StBerG genannten Gesellschaften und weder als Steuerberatungsgesellschaft anerkannt noch als Rechtsanwaltsgesellschaft zugelassen. • Die Klägerin hat nicht substantiiert dargelegt und belegt, dass S und Y niedergelassene europäische Rechtsanwälte i.S. des EuRAG sind; britische Advocates allein begründen diese Gleichstellung nicht. • Ein Verweis auf die Dienstleistungsfreiheit (Art.56 AEUV) hilft der Klägerin nicht, weil die Einlegung eines Rechtsmittels im eigenen Namen keine Dienstleistung i.S. der Art.56,57 AEUV ist (es fehlt an Dienstleistungsempfänger und regelmäßig an Entgelt). • Das FG hat die rechtliche Reichweite des §80 Abs.5 AO zu eng verstanden. Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift rechtfertigen, dass die Zurückweisung sich — bei nicht eingeschränkter Vollmacht — mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts erstreckt. §80 Abs.7 AO n.F. bestätigt diese Auslegung. • Der Zurückweisungsbescheid war daher nicht allein deswegen rechtswidrig, weil er für alle Verfahren im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts ausgesprochen wurde; die vorgelegte Vollmacht war nicht auf ein bestimmtes Verfahren beschränkt. • Die Sache ist insoweit an das FG zurückzuverweisen, weil das FG noch Feststellungen dazu treffen muss, ob die Klägerin nach den maßgeblichen Grundsätzen zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen befugt war. • Kostenentscheidungen beruhen auf §135 Abs.2 sowie §143 Abs.2 FGO; die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens der Revision der Klägerin zu tragen, über die Kosten der Revision des Finanzamts entscheidet das FG. Die Revision der Klägerin wird als unzulässig verworfen, weil sie vor dem BFH nicht durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten vertreten wurde. Die Revision des Finanzamts ist dagegen begründet: das Urteil des Finanzgerichts ist insoweit aufzuheben, als es der Klage stattgegeben hat, weil §80 Abs.5 AO — bei nicht eingeschränkter Vollmacht — die Zurückweisung mit Wirkung für alle anhängigen und künftigen Verwaltungsverfahren im Zuständigkeitsbereich des Finanzamts zulässt. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Aufklärung, insbesondere zur Feststellung der Befugnis der Klägerin zur geschäftsmäßigen Hilfe in Steuersachen, an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens; über die Kosten der Revision des Finanzamts entscheidet das Finanzgericht.