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Urteil

XI R 27/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abmahnungen eines Mitbewerbers gegenüber anderen Marktteilnehmern sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn sie dem Abgemahnten einen konkreten, unmittelbar mit der Zahlung verbundenen Vorteil verschaffen. • Aufwendungsersatzleistungen der abgemahnten Mitbewerber sind als Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts anzusehen, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Abmahnenden erbrachten Leistung stehen. • Die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich nach unionsrechtlichen Vorgaben; zivilrechtliche Einordnung (z.B. Schadensersatz) ist hierfür nicht maßgeblich; Gleichbehandlungs- und Neutralitätsgrundsätze des Mehrwertsteuerrechts sprechen gegen unterschiedliche Behandlung nach der Person des Abmahnenden. • Ist die Abmahnung ein Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung, so liegt regelmäßig ein Leistungsaustausch vor, auch wenn der Anspruch zivilrechtlich auf Ersatz notwendiger Aufwendungen oder auf Schadensersatz gestützt werden kann.
Entscheidungsgründe
Abmahnungen durch Mitbewerber als umsatzsteuerpflichtige Leistungen • Abmahnungen eines Mitbewerbers gegenüber anderen Marktteilnehmern sind umsatzsteuerpflichtige Leistungen, wenn sie dem Abgemahnten einen konkreten, unmittelbar mit der Zahlung verbundenen Vorteil verschaffen. • Aufwendungsersatzleistungen der abgemahnten Mitbewerber sind als Entgelt i.S. des Umsatzsteuerrechts anzusehen, sofern sie in einem unmittelbaren Zusammenhang mit der vom Abmahnenden erbrachten Leistung stehen. • Die umsatzsteuerliche Beurteilung richtet sich nach unionsrechtlichen Vorgaben; zivilrechtliche Einordnung (z.B. Schadensersatz) ist hierfür nicht maßgeblich; Gleichbehandlungs- und Neutralitätsgrundsätze des Mehrwertsteuerrechts sprechen gegen unterschiedliche Behandlung nach der Person des Abmahnenden. • Ist die Abmahnung ein Instrument der außergerichtlichen Streitbeilegung, so liegt regelmäßig ein Leistungsaustausch vor, auch wenn der Anspruch zivilrechtlich auf Ersatz notwendiger Aufwendungen oder auf Schadensersatz gestützt werden kann. Die Klägerin, eine GmbH im IT-Handel und Dienstleistungsbereich, mahnte in den Jahren 2006 und 2007 mehrfach Mitbewerber wegen fehlerhafter AGB ab. Sie beauftragte einen Rechtsanwalt, der in ihrem Namen Unterlassungsaufforderungen übersandte und Kosten geltend machte; die abgemahnten Mitbewerber zahlten den ersuchten Aufwendungsersatz an den Anwalt. Das Finanzamt erhöhte nach Prüfung die Umsätze der Klägerin mit der Begründung, es liege eine umsatzsteuerpflichtige Leistung gegenüber den Abgemahnten vor; die Klägerin zog im Ergebnis nur die auf die Anwaltsrechnung entfallende Umsatzsteuer als Vorsteuer ab. Das Finanzgericht gab der Klage statt und verneinte einen steuerbaren Leistungsaustausch, weil den Abgemahnten kein Vorteil zugewendet worden sei. Das Finanzamt legte Revision ein und rügte die Verletzung materiellen Umsatzsteuerrechts. • Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG, § 10 Abs. 1 UStG; unionsrechtliche Vorgaben aus der MwStSystRL und EuGH-Rechtsprechung bestimmen, wann ein Entgelt vorliegt. • Prüfungskriterien: Für Steuerbarkeit ist ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung erforderlich; Zahlungen müssen die tatsächliche Gegenleistung für eine bestimmbare Leistung sein, die im Rahmen eines Rechtsverhältnisses erbracht wurde. • Aufwendungsersatz und Geschäftsführung ohne Auftrag: Leistet der Abmahnende im Auftrag oder als Geschäftsführer ohne Auftrag für den Abgemahnten, ist die Erstattung der Aufwendungen als Entgelt anzusehen; frühere BFH-Rechtsprechung zu Abmahnvereinen ist entsprechend zu übertragen. • Abgrenzung Schadensersatz/Entgelt: Entschädigungs- oder Schadensersatzleistungen sind nur dann nicht steuerbar, wenn die Zahlung nicht für eine Leistung an den Zahlungsempfänger, sondern zur Wiedergutmachung eines Schadens erfolgt; diese zivilrechtliche Einordnung entscheidet nicht allein über die umsatzsteuerliche Beurteilung. • Anwendung auf den Streitfall: Die Abmahnungen der Klägerin haben den Mitbewerbern einen konkreten Vorteil eröffnet (Möglichkeit zur außergerichtlichen Klärung, Vermeidung gerichtlicher Inanspruchnahme), sodass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Abmahnleistung und den Zahlungen der Abgemahnten vorliegt. • Grundsatz der Gleichbehandlung: Umsatzsteuerrecht unterscheidet nicht nach der Person des Leistenden; Gleichklang zwischen institutioneller Abmahnung und Abmahnung durch Mitbewerber gebietet gleiche umsatzsteuerliche Behandlung. • Folge: Das FG hat zu Unrecht einen steuerbaren Leistungsaustausch verneint; die Revision ist begründet und die Klage abzuweisen. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Klägerin abgewiesen. Das Finanzamt hat zutreffend angenommen, dass die Abmahnungen der Klägerin gegenüber Mitbewerbern umsatzsteuerpflichtige Leistungen darstellen, weil zwischen der erbrachten Abmahnleistung und den von den Abgemahnten geleisteten Zahlungen ein unmittelbarer Zusammenhang besteht und die Zahlungen als Entgelt anzusehen sind. Die unionsrechtlichen Grundsätze zur Bestimmung von Entgelt und Leistungsaustausch sind maßgeblich und gebieten eine einheitliche umsatzsteuerliche Behandlung unabhängig davon, ob zivilrechtlich Ersatzansprüche als Aufwendungsersatz oder Schadensersatz bezeichnet werden. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen.