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Urteil

IV R 45/13

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen des Finanzgerichts rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung, wenn sie mit BFH-Rechtsprechung nicht zu vereinbaren sind. • Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag Mitunternehmerschaft bilden, sofern jeder Ehegatte einen nicht unerheblichen Anteil der land- und forstwirtschaftlichen Flächen beisteuert (maßgeblich i.d.R. ab 10 %). • Bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich von Fortführung auszugehen, solange keine Betriebsaufgabe erklärt wurde; parzellenweise Verpachtung führt nicht zwingend zur Betriebsaufgabe. • Waldflächen sind grundsätzlich in die betriebliche Würdigung einzubeziehen; bereits eine Bauernwaldung kann unselbständiger Teil des Betriebs sein. • Fehlende Feststellungen zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen über die Ehezeit hinweg sind entscheidungserheblich für die Frage, ob zum Betriebsaufgabezeitpunkt noch Betriebsvermögen vorlag.
Entscheidungsgründe
Zurückverweisung wegen unzureichender Feststellungen zu Mitunternehmerschaft und Betriebsfortführung • Fehlende oder widersprüchliche Feststellungen des Finanzgerichts rechtfertigen Aufhebung und Zurückverweisung, wenn sie mit BFH-Rechtsprechung nicht zu vereinbaren sind. • Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag Mitunternehmerschaft bilden, sofern jeder Ehegatte einen nicht unerheblichen Anteil der land- und forstwirtschaftlichen Flächen beisteuert (maßgeblich i.d.R. ab 10 %). • Bei Verpachtung eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs ist grundsätzlich von Fortführung auszugehen, solange keine Betriebsaufgabe erklärt wurde; parzellenweise Verpachtung führt nicht zwingend zur Betriebsaufgabe. • Waldflächen sind grundsätzlich in die betriebliche Würdigung einzubeziehen; bereits eine Bauernwaldung kann unselbständiger Teil des Betriebs sein. • Fehlende Feststellungen zu Eigentums- und Nutzungsverhältnissen über die Ehezeit hinweg sind entscheidungserheblich für die Frage, ob zum Betriebsaufgabezeitpunkt noch Betriebsvermögen vorlag. M., geb. 1914, erklärte 2006 die Aufgabe ihres land- und forstwirtschaftlichen Betriebs zum 30. April 2006. Teile ihres Grundstücksbestands (insgesamt 104,52 Ar: Wald, Weinberge, Bauland) waren bereits zu Lebzeiten ihres 1965 verstorbenen Ehemanns E in ihrem Eigentum oder standen im Zusammenhang mit dessen Weinbaubetrieb. Nach notariellen Übertragungen 1969–1973 verblieben Teile der Flächen bei M, andere wurden unentgeltlich an die Kinder übertragen. Das Finanzamt wertete die Flächen als Betriebsvermögen und ermittelte einen Aufgabegewinn; M widersprach und trug vor, die Flächen seien seit langem nicht mehr Betriebsvermögen oder hätten nie einen eigenen Betrieb der M gebildet. Das FG hielt überwiegend kein Betriebsvermögen im Streitjahr für gegeben und setzte keinen Aufgabegewinn an. Das Finanzamt revanchierte mit der Revision, weil das FG nach Ansicht des FA Feststellungen versäumt und Rechtssätze abweichend von BFH-Rechtsprechung angewandt habe. • Aufhebung und Zurückverweisung: Das Revisionsgericht (BFH) stellt fest, dass das FG teils widersprüchliche und unzureichende Feststellungen getroffen hat, die mit der BFH-Rechtsprechung nicht in Einklang stehen; daher ist Zurückverweisung gemäß § 126 Abs. 3 FGO geboten, damit das FG den Sachverhalt ergänzend klärt. • Mitunternehmerschaft der Ehegatten: Der Senat betont die BFH-Rechtsprechung, wonach Ehegatten ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden können, wenn jeder einen erheblichen Anteil der land- und forstwirtschaftlichen Flächen zur Verfügung stellt; maßgeblich ist regelmäßig eine Grenze von 10 %; das FG hat dies bei seiner Würdigung nicht ausreichend beachtet oder fehlerhaft höhere Schwellen angesetzt. • Einbeziehung der Waldflächen: Das FG hätte prüfen müssen, ob die verbliebenen Waldflächen als Bauernwaldung oder sonstiger unselbständiger Teil des Betriebs anzusehen sind; solche Flächen können auch bei fehlender jährlicher Gewinnerzielungsabsicht dem Betriebsvermögen zuzurechnen sein. • Fortführung bei Verpachtung: Bei Verpachtung eines gesamten land- und forstwirtschaftlichen Betriebs (auch parzellenweise) ist grundsätzlich von Fortführung auszugehen, solange keine Betriebsaufgabe erklärt wurde und die Möglichkeit zur Fortführung besteht; das FG hat die Hinweise, insbesondere einen Außenprüfungsbericht 1978, nicht hinreichend gewürdigt. • Zeitliche Betrachtung der Flächen: Das FG hat nicht hinreichend festgestellt, welche Flächen zu Lebzeiten des E im Eigentum der M standen und in welchem Umfang diese in die Bewirtschaftung des Weinguts eingingen; dies ist entscheidend für die Frage, ob zum Aufgabezeitpunkt noch Betriebsvermögen vorlag. • Konkrete Nachholung von Feststellungen: Der BFH verweist das Verfahren zurück, damit das FG die fehlenden tatsächlichen Feststellungen (u.a. Umfang und Art der Bewirtschaftung, Wirkung des Erbvertrags 1969, Verpachtungs- und Nutzungsverhältnisse 1965–2006, Einordnung der Waldflächen) nachholt und die Rechtsfolgen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung neu beurteilt. Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 28.09.2011 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Der Senat bemängelt unzureichende und teilweise widersprüchliche Feststellungen des FG zu Eigentums-, Nutzungs- und Bewirtschaftungsverhältnissen über die Ehezeit und die Folgejahre sowie eine unzureichende Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Mitunternehmerschaft von Ehegatten, zur Behandlung von Waldflächen als Betriebsvermögen und zur Fortführung bei Verpachtung. Das FG hat nun Gelegenheit, die noch fehlenden Feststellungen zu treffen (insbesondere zur tatsächlichen Bewirtschaftung, zu den Regelungen und zur Durchführung des Erbvertrags 1969, zu Verpachtungen ab 1965 und ab 1972 sowie zur Einordnung der Waldflächen) und daraufhin die steuerlichen Rechtsfolgen zu bestimmen. Die Kostenentscheidung über das Revisionsverfahren überträgt der BFH dem FG.