OffeneUrteileSuche
Urteil

VI R 86/13

BFH, Entscheidung vom

7mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

7 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers steht jedem Mitnutzer der personenbezogene Höchstbetrag des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG zu, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. • Ein Arbeitszimmer ist zeitlich nicht anteilig zu kürzen, wenn es zwar nicht ganzjährig genutzt, aber vorgehalten wird; Zeiten vorübergehender Nichtnutzung sind nicht als private Nutzung zu werten. • Hat der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zur Erwerbstätigkeit vorgehalten, sind die gesamten darauf entfallenden Aufwendungen grundsätzlich Werbungskosten. • Das Finanzgericht muss konkret aufklären, welche Tätigkeiten im Arbeitszimmer im Zusammenhang mit beruflichen Bereitschaftsdiensten erbracht wurden und ob jeder Mitnutzer einen eigenen, voll nutzbaren Arbeitsplatz hatte.
Entscheidungsgründe
Personenbezogener Höchstbetrag für gemeinsam genutztes häusliches Arbeitszimmer • Bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers steht jedem Mitnutzer der personenbezogene Höchstbetrag des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG zu, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. • Ein Arbeitszimmer ist zeitlich nicht anteilig zu kürzen, wenn es zwar nicht ganzjährig genutzt, aber vorgehalten wird; Zeiten vorübergehender Nichtnutzung sind nicht als private Nutzung zu werten. • Hat der Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zur Erwerbstätigkeit vorgehalten, sind die gesamten darauf entfallenden Aufwendungen grundsätzlich Werbungskosten. • Das Finanzgericht muss konkret aufklären, welche Tätigkeiten im Arbeitszimmer im Zusammenhang mit beruflichen Bereitschaftsdiensten erbracht wurden und ob jeder Mitnutzer einen eigenen, voll nutzbaren Arbeitsplatz hatte. Der Kläger war 2007 als Mitarbeiter eines Landkreises beschäftigt und leistete neben seiner regulären Tätigkeit freiwillig Bereitschaftsdienste nach dem niedersächsischen Gesetz für psychisch Kranke. Für diese Bereitschaftsdienste erhielt er Überstundenvergütungen und Reisekostenerstattungen; die Dienste waren außerhalb der Dienststelle zu leisten und per Mobiltelefon erreichbar. Er leistete im Streitjahr Bereitschaftsdienst an fünf Wochen. Das einzige Arbeitszimmer in seiner Wohnung nutzte er gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin; sein Nutzungsanteil war zuvor mit 25 % festgestellt worden. In der Einkommensteuererklärung machte er 1.250 € für das häusliche Arbeitszimmer geltend. Das Finanzgericht erkannte lediglich 31,25 € als Werbungskosten an. Der Kläger rügte mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts und begehrte die Berücksichtigung weiterer Werbungskosten in Höhe von 625 € (später nicht zulässige Erweiterung auf 1.250 €). • Zulässigkeit: Die Revision ist form- und fristgerecht begründet; der Kläger benennt die verletzten Normen (§§ 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b, 9 Abs.5 EStG) und setzt sich mit den tragenden Gründen des FG auseinander. • Anwendbarkeit der Regelung: § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG (i.V.m. § 9 Abs.5 EStG) begrenzt den Abzug für ein häusliches Arbeitszimmer auf 1.250 €, sofern kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht; diese Regelung gilt ab 2007. • Vorliegen eines häuslichen Arbeitszimmers: Das FG hat festgestellt, dass das gemeinsam genutzte Zimmer als häusliches Arbeitszimmer i.S.d. Vorschrift einzustufen ist, und dass dem Kläger für seine außerhalb der Dienststelle erbrachten Tätigkeiten kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stand. • Grundsatz der Abzugsfähigkeit: Wird das Arbeitszimmer nahezu ausschließlich zur Erzielung von Einnahmen genutzt, sind die gesamten darauf entfallenden Aufwendungen dem Grunde nach Werbungskosten; es kommt auf das Vorhalten des Arbeitszimmers an, nicht auf vorübergehende Nichtnutzungszeiten. • Mitnutzung durch mehrere Personen: Teilen mehrere Steuerpflichtige ein Arbeitszimmer zur Erwerbstätigkeit, kann jeder die seinem Anteil entsprechenden Aufwendungen abziehen; der personenbezogene Höchstbetrag von 1.250 € steht jedem Mitnutzer zu, sofern die persönlichen Voraussetzungen vorliegen. • Keine zeitanteilige Kürzung bei teiljähriger Nutzung: Der Höchstbetrag ist auch bei nicht ganzjähriger Nutzung in voller Höhe ansetzbar, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. • Aufklärungs- und Feststellungsmängel des FG: Das FG hat nicht hinreichend dargelegt, welche konkreten Tätigkeiten der Kläger im Arbeitszimmer im Zusammenhang mit den Bereitschaftsdiensten ausgeübt hat, und nicht festgestellt, ob jedem Mitnutzer ein eigener, voll nutzbarer Arbeitsplatz zur Verfügung stand; daher ist die Sache zurückzuverweisen. • Prozessuales: Eine nachträgliche Erweiterung des Revisionsantrags auf den vollen Höchstbetrag war nicht von der ursprünglichen Revisionsbegründung gedeckt und blieb unberücksichtigt. Der BFH hat die Revision des Klägers teilweise für begründet erachtet, das Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Es stellte klar, dass bei gemeinsamer Nutzung eines häuslichen Arbeitszimmers jeder Mitnutzer den personenbezogenen Höchstbetrag des § 4 Abs.5 Satz1 Nr.6b EStG in Anspruch nehmen kann, sofern er die persönlichen Voraussetzungen erfüllt und einen eigenen Arbeitsplatz hat. Das Finanzgericht muss im zweiten Rechtszug konkret aufklären, welche Arbeiten der Kläger im Arbeitszimmer im Zusammenhang mit den Bereitschaftsdiensten vorgenommen hat und ob sowohl der Kläger als auch seine Lebensgefährtin jeweils einen eigenen, voll nutzbaren Arbeitsplatz hatten. Ergibt das FG, dass der Kläger das Arbeitszimmer zur Erzielung von Einnahmen vorgehalten hat, kann er die von ihm getragenen Aufwendungen insgesamt als Werbungskosten geltend machen; die von ihm vorgenommene spätere Erweiterung des Revisionsantrags auf 1.250 € war jedoch nicht zu berücksichtigen. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens wurde dem Finanzgericht übertragen.