Urteil
IV R 22/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind und nicht überwiegend private Wohnzwecke des Pächters dienen.
• Bei Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen des Pächters zur Kostenübernahme ist zu prüfen, ob diese Verpflichtung auf die Überlassung eines einzelnen Pachtgegenstands (z. B. Pächterwohnhaus) oder auf alle Pachtgegenstände bezogen ist; die vertragliche Auslegung ist Sache des Tatsachengerichts.
• Fehlen Feststellungen hierzu, kann das Revisionsgericht nicht spruchreif entscheiden; die Sache ist zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Betriebsaufwendungen für Pächterwohnhaus: Veranlassung und vertragliche Zuordnung • Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus sind nur dann als Betriebsausgaben abziehbar, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind und nicht überwiegend private Wohnzwecke des Pächters dienen. • Bei Vorliegen vertraglicher Verpflichtungen des Pächters zur Kostenübernahme ist zu prüfen, ob diese Verpflichtung auf die Überlassung eines einzelnen Pachtgegenstands (z. B. Pächterwohnhaus) oder auf alle Pachtgegenstände bezogen ist; die vertragliche Auslegung ist Sache des Tatsachengerichts. • Fehlen Feststellungen hierzu, kann das Revisionsgericht nicht spruchreif entscheiden; die Sache ist zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das Finanzgericht zurückzuweisen. Die Klägerin (GbR) pachtete von Niedersachsen eine Domäne mit landwirtschaftlicher Nutzfläche, Wirtschaftsgebäuden, diversen Wohnhäusern einschließlich eines Pächterwohnhauses sowie einer Milchquote. Im Pachtvertrag war ein jährlicher Pauschalpachtzins vereinbart; zudem verpflichtete sich die Klägerin zur anteiligen Kostenbeteiligung an notwendigen Baumaßnahmen (§6 Abs.2 PV). Einer der Gesellschafter (S) nahm Wohnsitz im Pächterwohnhaus. Die Klägerin machte in ihren Jahresabschlüssen Erhaltungsaufwendungen und Versicherungsbeiträge für das Pächterwohnhaus als Betriebsausgaben geltend. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben an; die Klagen vor dem FG wurden abgewiesen. Die Klägerin rügte die Verletzung des §4 Abs.4 EStG und führte Revision. Der BFH hob das Urteil auf und verwies zurück, weil das FG nicht hinreichend festgestellt habe, ob die Aufwendungen vertraglich einzelnen Pachtgegenständen zuzuordnen seien und in welchem Umfang sie betrieblich veranlasst sind. • Rechtliche Maßstäbe: Betriebsausgaben sind nach §4 Abs.4 EStG nur abzugsfähig, wenn sie durch die Einkünfteerzielung veranlasst sind; Veranlassung ist anhand des wirtschaftlichen Zusammenhangs und des auslösenden Moments zu prüfen. • Vertragliche Grundlage: Bei Landpachtverhältnissen bestimmen die vertraglichen Pflichten (z. B. §586 BGB, APB 1986, §6 Abs.2 PV) in welchem Umfang Aufwendungen dem Pachtbetrieb zuzurechnen sind; dabei ist sowohl der synallagmatische Zusammenhang zur Gegenleistung als auch eine objekt- und nutzungsbezogene Zuordnung zu prüfen. • Tatsachenfeststellung erforderlich: Das FG hat nicht festgestellt, ob die Kostenübernahmepflicht der Klägerin ausschließlich die Überlassung des Pächterwohnhauses betraf oder vielmehr als Verpflichtung zugunsten aller Pachtgegenstände vereinbart war; damit fehlt eine Grundlage für die Veranlassungsbeurteilung. • Private Nutzung: Soweit Aufwendungen ausschließlich dem privat genutzten Pächterwohnhaus zuzurechnen sind und auf §586 BGB bzw. übliche Unterhaltungspflichten zurückgehen, sind sie durch die private Lebensführung veranlasst und nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. • Praktische Folgerung bei unklarer Vertragskalkulation: Wenn die Kostenübernahme die Gesamtpacht beeinflusst hat, ist der anteilige Pachtzins für das Wohnhaus neu zu bestimmen; der BFH empfiehlt bei fehlenden Feststellungen die erneute Ermittlung durch das FG und nennt dabei das Saldierungsgebot und die Begrenzung am ortsüblichen Pachtzins. • Verfahrensentscheidung: Mangels Spruchreife und fehlender Feststellungen zur Vertragsauslegung und zur Kalkulation des Pachtzinses kann der Senat nicht selbst entscheiden; Zurückverweisung an das FG gemäß §126 Abs.3 FGO ist erforderlich. Die Revision der Klägerin ist erfolgreich; das finanzgerichtliche Urteil wird aufgehoben und die Sache zur ergänzenden Sachaufklärung und neuer Entscheidung an das Niedersächsische Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt klar, dass Erhaltungsaufwendungen für das Pächterwohnhaus nur dann als Betriebsausgaben anzuerkennen sind, wenn sie tatsächlich durch die betrieblichen Verhältnisse veranlasst sind und nicht überwiegend privater Wohnnutzung des Gesellschafters S dienen. Da das FG nicht geklärt hat, ob die vertragliche Kostenübernahme ausschließlich das Pächterwohnhaus oder die gesamten Pachtgegenstände betraf und wie der Pachtzins kalkuliert wurde, sind weitere Feststellungen erforderlich. Das FG hat zudem zu prüfen, ob und in welchem Umfang Aufwendungen nach §6 Abs.2 PV oder entsprechenden APB-Bestimmungen der Klägerin oblagen und wie sich dies auf die anteilige Nichtabzugsfähigkeit auswirkt; dabei ist insbesondere das Saldierungsgebot und eine Begrenzung am ortsüblichen Pachtzins zu beachten. Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem FG zur Entscheidung übertragen.