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Urteil

IX R 18/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei Ratenzahlung eines privaten Grundstücksverkaufs entsteht der Veräußerungsverlust anteilig mit dem Zufluss der einzelnen Teilzahlungsbeträge. • Zur Ermittlung des Verlusts ist §23 Abs.3 EStG anzuwenden; Höhe des Gesamtverlusts bemisst sich aus Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs-/Herstellungskosten und Werbungskosten. • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum anteilig abziehbar, in dem der jeweilige Teilerlös zufließt. • Ein Rücktrittsrecht des Veräußerers steht der Annahme einer Veräußerung im Sinn des §23 Abs.1 EStG nicht entgegen, wenn beide Parteien bindende Erklärungen innerhalb der Veräußerungsfrist abgegeben haben.
Entscheidungsgründe
Veräußerungsverlust bei Ratenzahlung: anteilige Erfassung nach Zuflussprinzip • Bei Ratenzahlung eines privaten Grundstücksverkaufs entsteht der Veräußerungsverlust anteilig mit dem Zufluss der einzelnen Teilzahlungsbeträge. • Zur Ermittlung des Verlusts ist §23 Abs.3 EStG anzuwenden; Höhe des Gesamtverlusts bemisst sich aus Veräußerungspreis abzüglich Anschaffungs-/Herstellungskosten und Werbungskosten. • Die Anschaffungs- oder Herstellungskosten und Werbungskosten sind in dem Veranlagungszeitraum anteilig abziehbar, in dem der jeweilige Teilerlös zufließt. • Ein Rücktrittsrecht des Veräußerers steht der Annahme einer Veräußerung im Sinn des §23 Abs.1 EStG nicht entgegen, wenn beide Parteien bindende Erklärungen innerhalb der Veräußerungsfrist abgegeben haben. Die Klägerin ist eine Grundstücksgemeinschaft, die 1998 hälftige Anteile an zwei zusammenhängenden Grundstücken erwarb. Im Mai 2007 verkaufte sie diese Grundstücke an eine GmbH; der Kaufpreis war in drei Teilzahlungen strukturiert, wobei eine Teilzahlung von 50.000 € bereits 2007 zufloss, weitere Teilzahlungen 2008 und 2009 erfolgten. Die Klägerin behielt ein vertragliches Rücktrittsrecht bei Nichtzahlung von Raten. In ihrer Feststellungserklärung 2007 meldete sie noch offene Teilzahlungen und wollte Verluste aus der Veräußerung geltend machen. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht im Jahr 2007, sondern erst 2009; der Widerspruch und das Klageverfahren vor dem Finanzgericht blieben zunächst erfolglos. Die Klägerin rügte Verletzung materiellen Rechts nach §23 EStG und begehrte die Verteilung des Gesamtverlusts auf die Jahre nach dem Zufluss der Teilzahlungen. • Rechtliche Einordnung: Veräußerungen von Grundstücken innerhalb der Zehnjahresfrist gehören zu den privaten Veräußerungsgeschäften nach §22 Nr.2 i.V.m. §23 Abs.1 Nr.1 EStG. • Ermittlung des Gesamtverlusts: Gemäß §23 Abs.3 EStG ist der Verlust der Unterschied zwischen Veräußerungspreis und Anschaffungs-/Herstellungskosten sowie Werbungskosten; im Streitfall beträgt der Gesamtverlust 67.152,50 €. • Zuflussprinzip: Für die zeitliche Erfassung ist das Zuflussprinzip des §11 Abs.1 EStG maßgeblich. Bei gestreckter Zahlung entsteht der Gewinn oder Verlust anteilig mit dem Zufluss der jeweiligen Teilzahlung; damit sind Einnahmen und anteilige Aufwendungen periodengerecht zuordnen. • Anwendung auf den Streitfall: Der im Jahr 2007 zugeflossene Teilbetrag von 50.000 € entspricht 40 % des steuerbaren Veräußerungserlöses von 125.000 €, somit ist 40 % des Gesamtverlusts (26.861 €) im Jahr 2007 festzustellen; die übrigen Anteile entfallen anteilig auf 2008 und 2009. • Abgrenzung zu §17 EStG-Fällen: Anders als bei Beteiligungsveräußerungen nach §17 EStG erfolgt die Gewinnermittlung hier nach dem Zuflussprinzip und nicht per Stichtagsbewertung. • Rücktrittsrecht: Das Bestehen eines vertraglichen Rücktrittsrechts ist unbeachtlich, weil die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Parteien bindend abgegeben waren und damit eine Veräußerung i.S. des §23 EStG vorliegt. • Verfahrensfolge: Das Urteil des Finanzgerichts war aufzuheben; die Sache ist spruchreif, sodass der Feststellungsbescheid zu ändern ist und im Übrigen die Klage abzuweisen. Die Revision der Klägerin ist teilweise erfolgreich. Der BFH hebt das Urteil des Finanzgerichts auf und ändert den Feststellungsbescheid für 2007 dahingehend, dass ein anteiliger Verlust aus dem privaten Veräußerungsgeschäft in Höhe von 26.861 € festgestellt wird (40 % des Gesamtverlusts von 67.152,50 €), da der Verlust anteilig mit dem Zufluss der Teilzahlungen zu erfassen ist. Für 2008 und 2009 sind die entsprechenden anteiligen Verluste festzustellen (4.848,41 € bzw. 35.443,09 €). Eine weitergehende Berücksichtigung des Gesamtverlusts im Streitjahr 2007 ist ausgeschlossen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin überwiegend.