Urteil
IX R 12/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Ein von einem Aktionär der Gesellschaft gewährtes, in der Krise der Gesellschaft rechtlich gebundenes Darlehen kann nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des §17 Abs.2 EStG darstellen.
• Ein Darlehen gilt als krisenbestimmt und eigenkapitalersetzend, wenn der Gesellschafter sich bindend verpflichtet, die Forderung in der Krise zurücktreten zu lassen oder auf Rückzahlung zu verzichten.
• Für Aktionäre ist die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalrechts auf Finanzierungshilfen nur möglich, wenn eine entsprechende unternehmerische Beteiligung (regelhaft >25 %) oder vergleichbare gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten bestehen; ein früherer bindender Verzicht kann diese Voraussetzung ersetzen.
Entscheidungsgründe
Ausfall eines krisenbestimmten Gesellschafterdarlehens erfüllt Tatbestand nach §17 Abs.2 EStG • Ein von einem Aktionär der Gesellschaft gewährtes, in der Krise der Gesellschaft rechtlich gebundenes Darlehen kann nachträgliche Anschaffungskosten i.S. des §17 Abs.2 EStG darstellen. • Ein Darlehen gilt als krisenbestimmt und eigenkapitalersetzend, wenn der Gesellschafter sich bindend verpflichtet, die Forderung in der Krise zurücktreten zu lassen oder auf Rückzahlung zu verzichten. • Für Aktionäre ist die Anwendung der Grundsätze des Eigenkapitalrechts auf Finanzierungshilfen nur möglich, wenn eine entsprechende unternehmerische Beteiligung (regelhaft >25 %) oder vergleichbare gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten bestehen; ein früherer bindender Verzicht kann diese Voraussetzung ersetzen. Der Kläger war früher Mehrheitsaktionär der S-AG und wurde Vorstand. Er gewährte der S-AG im Juli 1999 ein unbesichertes Darlehen über 500.000 DM mit 6 % Zins; Rückzahlung war frühestens zum 30.6.2004 und im Rang hinter anderen Gläubigern vereinbart. 2000 ergänzte eine Vereinbarung, dass der Kläger bei Insolvenz der Gesellschaft auf seine Forderung verzichtet. Zwischenzeitlich verringerte sich seine Beteiligung auf rund 10 %. Im Februar 2001 wurde Insolvenz über das Vermögen der S-AG eröffnet; eine Ausschüttung an Aktionäre war aussichtslos. Für 2001 beantragte der Kläger die Berücksichtigung des Darlehensausfalls als nachträgliche Anschaffungskosten nach §17 EStG. Das Finanzamt berücksichtigte den Verlust nicht; das Finanzgericht folgte dieser Ansicht. Der BFH hat in der Revision die Vorentscheidung aufgehoben und die Berücksichtigung der nachträglichen Anschaffungskosten zuerkannt. • Rechtsgrundlagen: §17 Abs.1, 2 und 4 EStG; §255 HGB; Grundsätze zum eigenkapitalersetzenden Charakter von Gesellschafterdarlehen. • Entstehung des Auflösungsverlustes: Voraussetzung ist, dass zum Streitjahr feststeht, dass mit Zuteilungen aus dem Gesellschaftsvermögen nicht mehr zu rechnen ist und die Höhe nachträglicher Anschaffungskosten bestimmbar ist; dies war nach Bestätigung des Insolvenzverwalters 2001 erfüllt. • Begriff der nachträglichen Anschaffungskosten: Dazu zählen durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste nachträgliche Aufwendungen, insbesondere Finanzierungshilfen, die funktional Eigenkapital darstellen. • Krisenbestimmte Darlehen: Wenn der Gesellschafter sich bindend verpflichtet, in der Krise auf Rückzahlung oder Rang zu verzichten, nimmt das Darlehen die Funktion von Eigenkapital ein und führt bei Ausfall grundsätzlich zu nachträglichen Anschaffungskosten. • Anwendung auf Aktiengesellschaften: Grundsätzliche Übertragbarkeit der GmbH-Grundsätze nur, wenn der Aktionär unternehmerisch beteiligt ist (regelhaft >25 %) oder bei geringerer Beteiligung besondere gesellschaftsrechtliche Einflussmöglichkeiten bestehen; hiervon kann abgewichen werden, wenn der Gesellschafter bereits durch verbindliche Erklärung die Krisenbindung übernommen hat. • Feststellung im Einzelfall: Der Kläger hatte ursprünglich rund 27 % und erklärte sich bereits mit dem Darlehensvertrag (und der Zusatzvereinbarung) bindend zur Krisenbindung sowie zum Rangrücktritt/Verzicht bei Insolvenz; dies macht das Darlehen eigenkapitalersetzend, auch wenn seine Beteiligung später sank. • Auslegung des Vertrags: Die vertraglichen Vereinbarungen sind so auszulegen, dass Kündigungsrechte des Klägers, die den Darlehenszweck vereitelt hätten, bis mindestens 30.6.2004 und während der Krise ausgeschlossen waren; die Auslegung des FG verstößt gegen §§133,157 BGB. • Konsequenz: Der Darlehensausfall ist als nachträgliche Anschaffungskosten in voller Höhe zu berücksichtigen; die Revision ist daher begründet. Der BFH hat die Revision des Klägers stattgegeben, das Urteil des Hessischen Finanzgerichts aufgehoben und den Bescheid dahin geändert, dass nachträgliche Anschaffungskosten in Höhe von 255.645,94 € (500.000 DM) berücksichtigt werden. Begründung: Das Darlehen hatte aufgrund der vertraglichen Krisenbindung und des Rangrücktritts eigenkapitalersetzenden Charakter und war durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, sodass der Ausfall als nachträgliche Anschaffungskosten nach §17 Abs.2 EStG zu behandeln ist. Entscheidend war die verbindliche Vereinbarung des Klägers, die Rückforderung in der Krise zu unterlassen bzw. bei Insolvenz zu verzichten, wodurch die Anspruchsbindung bereits bei Darlehensgewährung eintrat. Die Kosten des Verfahrens hat der Beklagte zu tragen.