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Urteil

VI R 2/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der 1%-Regelung ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich pauschal bewertet, gleichwohl mindern individuell vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Aufwendungen den steuerbaren Vorteil. • Vom Arbeitnehmer getragene Kraftstoffkosten für privat und beruflich veranlasste Fahrten sind vorteilsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie die Bereicherung durch die Dienstwagenüberlassung mindern. • Die vorteilsmindernde Berücksichtigung setzt darlegungs- und beweisbare Einzelnachweise der vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten voraus. • Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den ermittelten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag nicht zu negativem Arbeitslohn oder zu Werbungskosten.
Entscheidungsgründe
Vom Arbeitnehmer getragene Kraftstoffkosten mindern den geldwerten Vorteil bei 1%-Regelung • Bei der 1%-Regelung ist der geldwerte Vorteil grundsätzlich pauschal bewertet, gleichwohl mindern individuell vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Aufwendungen den steuerbaren Vorteil. • Vom Arbeitnehmer getragene Kraftstoffkosten für privat und beruflich veranlasste Fahrten sind vorteilsmindernd zu berücksichtigen, soweit sie die Bereicherung durch die Dienstwagenüberlassung mindern. • Die vorteilsmindernde Berücksichtigung setzt darlegungs- und beweisbare Einzelnachweise der vom Arbeitnehmer getragenen Kfz-Kosten voraus. • Übersteigen die Eigenleistungen des Arbeitnehmers den ermittelten Nutzungsvorteil, führt der übersteigende Betrag nicht zu negativem Arbeitslohn oder zu Werbungskosten. Der Kläger, Außendienstmitarbeiter, nutzte 2012 einen Firmenwagen (Listenpreis 52.300 €) dienstlich und privat. Der Arbeitgeber übernahm die übrigen Kosten, der Kläger zahlte allein Kraftstoffaufwendungen in Höhe von 5.599 €. Im Lohnsteuerverfahren bewertete der Arbeitgeber den geldwerten Vorteil nach der 1%-Regel. Der Kläger beantragte in der Einkommensteuererklärung die Bewertung nach Fahrtenbuch und alternativ die Berücksichtigung der von ihm getragenen Kraftstoffkosten als Werbungskosten. Das Finanzamt lehnte dies ab mit der Begründung, bei Anwendung der 1%-Regelung seien einzelne vom Arbeitnehmer getragene Kfz-Kosten nicht abzugsfähig. Das Finanzgericht gab der Klage nur insoweit statt, dass die Kraftstoffkosten vorteilsmindernd zu berücksichtigen seien. Das Finanzamt legte Revision ein, mit der es die Verletzung materiellen Rechts rügte. • Grundsatz: Die Überlassung eines Dienstwagens begründet Arbeitslohn i.S. von § 19 EStG; die Bewertung erfolgt nach § 8 Abs. 2 i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 4 EStG entweder pauschal (1%-Regel) oder nach Fahrtenbuch. • Die Spezialregelungen der 1%-Regel und der Fahrtenbuchmethode regeln abschließend, welche Aufwendungen vom bewerteten Vorteil erfasst sind; sie sind Bewertungsinstrumente und ersetzen nicht die Prüfung, ob tatsächlich ein Bereicherungsbetrag vorliegt. • Zahlungen des Arbeitnehmers an den Arbeitgeber (Nutzungsentgelt) mindern den geldwerten Vorteil, weil dadurch keine Bereicherung in entsprechender Höhe eintritt. • Dies gilt auch für individuell vom Arbeitnehmer getragene nutzungsabhängige Kosten wie Kraftstoff, Leasingraten oder Versicherungsbeiträge: solange der Arbeitnehmer diese Kosten trägt, fehlt insoweit die vom Gesetz typisierte Bereicherung. • Die pauschalierende Funktion der 1%-Regel schließt die vorteilsmindernde Berücksichtigung nicht aus; die Minderung erfolgt in einem zweiten Schritt nach Festsetzung des pauschalen Nutzungsvorteils. • Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass der Arbeitnehmer die einzelnen Aufwendungen konkret darlegt und belastbar nachweist; die Feststellungslast trifft den Steuerpflichtigen. • Übersteigen die Eigenleistungen den ermittelten Nutzungsvorteil, entsteht hieraus kein negativer Arbeitslohn und auch kein Werbungskostenabzug. Die Revision des Finanzamts wurde zurückgewiesen; das Urteil des FG Düsseldorf blieb bestehen. Die vom Kläger getragenen Kraftstoffkosten in Höhe von 5.599 € sind bei der Besteuerung des geldwerten Vorteils vorteilsmindernd zu berücksichtigen, obwohl der geldwerte Vorteil nach der 1%-Regel ermittelt worden ist. Die Minderung erfolgt nicht als separater Werbungskostenabzug, sondern auf der Einnahmeseite durch Herabsetzung des steuerbaren Nutzungsvorteils. Voraussetzung ist, dass der Steuerpflichtige die einzelnen Kosten darlegt und belastbar nachweist. Übersteigen die Eigenleistungen den Nutzungsvorteil, führt der Überhang nicht zu negativem Arbeitslohn oder zu Werbungskosten; die Kostenentscheidung traf das Gericht zugunsten der Kläger.