Urteil
V R 48/15
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine nach §27 AO getroffene Zuständigkeitsvereinbarung kann nicht ohne Weiteres dadurch wirksam aufgehoben werden, dass der frühere Anlass für die Vereinbarung entfällt.
• §127 AO verhindert die Aufhebung eines Verwaltungsakts allein wegen Verfahrens- oder Zuständigkeitsmängeln, wenn in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden konnte.
• Die Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen richtet sich materiell nach §18 Abs.2 UStG; eine Zuständigkeitsvereinbarung ändert nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Aufforderung.
Entscheidungsgründe
§127 AO schließt Aufhebung wegen Zuständigkeitsvereinbarung nicht aus • Eine nach §27 AO getroffene Zuständigkeitsvereinbarung kann nicht ohne Weiteres dadurch wirksam aufgehoben werden, dass der frühere Anlass für die Vereinbarung entfällt. • §127 AO verhindert die Aufhebung eines Verwaltungsakts allein wegen Verfahrens- oder Zuständigkeitsmängeln, wenn in der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden konnte. • Die Verpflichtung zur vierteljährlichen Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen richtet sich materiell nach §18 Abs.2 UStG; eine Zuständigkeitsvereinbarung ändert nicht die materielle Rechtmäßigkeit einer solchen Aufforderung. Das Finanzamt (Revisionkläger) forderte den Kläger mit Schreiben auf, Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich statt monatlich abzugeben. Der Kläger berief sich auf eine 1994 mit Zustimmung nach §27 AO getroffene Zuständigkeitsvereinbarung, wonach ein anderes Finanzamt zuständig sei. Das Finanzamt lehnte den Einspruch ab und berief sich darauf, der ursprüngliche Grund für die Vereinbarung sei entfallen. Das Finanzgericht gab der Klage des Steuerpflichtigen statt, weil eine Zuständigkeitsvereinbarung nach §27 AO nur mit Zustimmung der Beteiligten aufgehoben werden könne. Das Finanzamt beantragte Revision beim BFH mit der Begründung, für die Rückkehr zur gesetzlichen Zuständigkeit genüge das Entfallen des ursprünglichen Grundes. Der Kläger hielt an seiner fehlenden Zustimmung zur Rückkehr fest. • Die Revision ist begründet; das FG-Urteil wird aufgehoben und die Klage abgewiesen aufgrund von §127 AO und materieller Rechtmäßigkeit der Aufforderung. • §127 AO soll Verfahrensmängeln gegenüber materiell-rechtlich zutreffenden Entscheidungen geringeres Gewicht beimessen; Verwaltungsakte ohne Ermessens- oder Beurteilungsspielraum bleiben bestehen, wenn sie materiell-rechtlich zutreffend sind. • Es ist nicht entscheidungserheblich, ob §127 AO auf die materielle Rechtmäßigkeit der Sachentscheidung oder auf den hauptsächlichen Gegenstand abstellt; hier steht jedenfalls der begehrten Aufhebung §127 AO entgegen. • Die Aufforderung zur vierteljährlichen Abgabe entspricht den Anforderungen des §18 Abs.2 UStG, da der Kläger die Umsatzgrenze für monatliche Voranmeldungen nicht erreicht und keine Befreiungs- oder Sondertatbestände vorliegen. • Auch bei Prüfung der Hauptentscheidung bleibt die Verpflichtung zur Abgabe unverändert, weil Voranmeldungen zwangsläufig bei einer Finanzbehörde einzureichen sind und die Frage, welches Finanzamt formell zuständig ist, die materielle Verpflichtung nicht berührt. • Ein widersprüchliches Verhalten des Finanzamts (venire contra factum proprium) liegt nicht vor, weil der Anlass für die Zuständigkeitsvereinbarung bereits vor vielen Jahren entfallen ist. • Auch eine subsidiäre Feststellungsklage nach §41 Abs.2 FGO führt nicht zum Erfolg, weil die Wertungen des §127 AO auch insoweit zu beachten sind. Die Revision des Finanzamts ist erfolgreich; das Urteil des Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage des Steuerpflichtigen abgewiesen. Die Aufforderung, Umsatzsteuer-Voranmeldungen vierteljährlich abzugeben, bleibt bestehen, weil sie materiell-rechtlich den Vorschriften des §18 Abs.2 UStG entspricht. Eine Aufhebung des Verwaltungsakts wegen einer nach §27 AO getroffenen Zuständigkeitsvereinbarung scheitert an §127 AO, der Verfahrens- oder Zuständigkeitsmängeln gegenüber materiell rechtmäßigen Entscheidungen den Vorrang versagt. Der Kläger kann sich auch nicht mit dem Einwand eines widersprüchlichen Verhaltens des Finanzamts durchsetzen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.