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Urteil

X R 41/14

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Abfindungszahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs sind steuerlich nach der Art des ausgeglichenen Versorgungsrechts zu unterscheiden. • Abfindung zur Vermeidung einer Kürzung von Rentenbezügen aufgrund analogen Quasi‑Splittings kann als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. • Der abzugsfähige Betrag ist auf den Teil zu begrenzen, der dem im Rentenbeginn voraussichtlich der Besteuerung unterliegenden Anteil der gesicherten Renten entspricht, und zudem auf den nach §76 Abs.2 SGB VI möglichen Höchstbetrag. • Für Betriebsrenten bleibt eine Abfindung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar.
Entscheidungsgründe
Abfindung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs: Werbungskostenabzug bei Quasi‑Splitting (Versorgungswerk) • Abfindungszahlungen zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs sind steuerlich nach der Art des ausgeglichenen Versorgungsrechts zu unterscheiden. • Abfindung zur Vermeidung einer Kürzung von Rentenbezügen aufgrund analogen Quasi‑Splittings kann als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar sein. • Der abzugsfähige Betrag ist auf den Teil zu begrenzen, der dem im Rentenbeginn voraussichtlich der Besteuerung unterliegenden Anteil der gesicherten Renten entspricht, und zudem auf den nach §76 Abs.2 SGB VI möglichen Höchstbetrag. • Für Betriebsrenten bleibt eine Abfindung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs grundsätzlich nicht als Werbungskosten abziehbar. Der Kläger, angestellter Rechtsanwalt, ließ sich 2006 scheiden. Im Scheidungsvergleich verzichteten die Parteien auf den Versorgungsausgleich; der Kläger zahlte an seine frühere Ehefrau eine Abfindung von 98.394,25 €. Der Kläger verfügte über Anwartschaften beim Versorgungswerk (1.775,39 €) und aus einer betrieblichen Versorgung (1.097,03 €); die Ex‑Ehefrau hatte gesetzliche Rentenansprüche und eine Betriebsanwartschaft. Das Versorgungswerk und die betrieblichen Anbieter erlaubten keine Realteilung, sodass ein analoges Quasi‑Splitting in Betracht gekommen wäre. Der Kläger machte (teilweise) Werbungskosten geltend; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der BFH entschied auf Revision des Klägers und erkannte einen teilweisen Werbungskostenabzug von 8.616,62 € bei den sonstigen Einkünften gemäß §22 EStG; im Übrigen blieb die Abfindung steuerlich unbeachtlich. • Rechtsgrundlage und Differenzierung: Versorgungsausgleich regelte sich nach §§1587a,1587b BGB a.F. und VAHRG; bei nicht durchführbarer Realteilung greift §1 Abs.3 VAHRG (analoges Quasi‑Splitting). • Abzugsvoraussetzungen: Abfindungszahlungen sind als vorweggenommene Werbungskosten (§9 Abs.1 Satz1 EStG) nur dann zu berücksichtigen, wenn sie dazu dienen, die Höhe künftiger steuerpflichtiger Einkünfte zu sichern; dies ist bei Zahlungen zur Verhinderung einer Kürzung von Versorgungsbezügen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder gleichgestellten Fällen gegeben. • Kein allgemeines Abzugsverbot: Die Zuweisung von Beiträgen zu den Sonderausgaben (§10 Abs.1 Nr.2 EStG) verhindert nicht generell einen Werbungskostenabzug für sonstige Aufwendungen, die der Sicherung steuerpflichtiger Renten dienen. • Anwendungsfolgen beim Quasi‑Splitting: Weil das Versorgungswerk öffentlich‑rechtlich organisiert ist und bei Durchführung des Ausgleichs nach §1 Abs.3 VAHRG Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet und die Anwartschaften des Verpflichteten gekürzt worden wären, entspricht die Situation derjenigen bei Beamten; daher kommt ein Werbungskostenabzug grundsätzlich in Betracht. • Begrenzung des Abzugs I (Höchstbetrag): Der abzugsfähige Anteil ist auf denjenigen Teil der Abfindung zu beschränken, der dem Höchstbetrag des §76 Abs.2 SGB VI entspricht, weil nur bis zu diesem Betrag ein Quasi‑Splitting wirksam wäre. • Begrenzung des Abzugs II (Besteuerungsanteil): Ferner ist der abzugsfähige Betrag auf den nach §22 Nr.1 Satz3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG voraussichtlich der Besteuerung unterliegenden Anteil der späteren Rente zu kürzen; nicht steuerbare oder steuerfreie Anteile schränken den Abzug weiter ein. • Anwendung auf den Streitfall: Quotenmäßige Aufteilung der Abfindung nach dem Verhältnis der Anwartschaften führte zur Zuordnung von 61,81% auf das Versorgungswerk; der auf den Höchstbetrag entfallende Anteil betrug 10.770,78 €, hiervon sind 80% (=8.616,62 €) als Werbungskosten abziehbar. • Ergebnis der Revision: Der BFH hob das FG‑Urteil auf und erkannte den anteiligen Werbungskostenabzug in Höhe von 8.616,62 €; für den restlichen Abfindungsbetrag blieb kein steuerlicher Abzug möglich. Der BFH hat die Revision des Klägers teilweise stattgegeben. Er erkannte 8.616,62 € der geleisteten Abfindung als vorweggenommene Werbungskosten nach §9 Abs.1 Satz1 EStG bei den sonstigen Einkünften (§22 EStG) an, weil die Zahlung dazu diente, eine Kürzung der Anwartschaften beim öffentlich‑rechtlichen Versorgungswerk zu verhindern und damit steuerpflichtige künftige Renteneinkünfte in ungekürzter Höhe zu sichern. Der abzugsfähige Betrag wurde zunächst quotiert auf den Teil der Abfindung, der dem Versorgungswerk zuzuordnen war, sodann auf den nach §76 Abs.2 SGB VI möglichen Höchstbetrag und letztlich mit dem voraussichtlichen Besteuerungsanteil der künftigen Renten (80 %) multipliziert. Für den übrigen Teil der Abfindung (insbesondere den der Betriebsrente zuzuordnenden Anteil) ist kein steuerlicher Abzug möglich, sodass die Einkommensteuerbescheide in diesem Umfang zu ändern sind.