Urteil
VI R 55/08
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Einmalzahlungen in einen Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) können nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, weil Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs.1 Nr.2 EStG nicht zu den eintragungsfähigen Sonderausgaben des § 39a Abs.1 Nr.2 EStG gehören.
• Die unterschiedliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen treffen darf und die betroffene Personengruppe verhältnismäßig klein ist.
• Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist grundsätzlich zulässig, kann aber entbehrlich sein, wenn der Feststellungsantrag in der Sache aussichtslos ist.
Entscheidungsgründe
Keine Eintragung von Rürup-Einmalzahlungen als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte • Einmalzahlungen in einen Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) können nicht als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte eingetragen werden, weil Vorsorgeaufwendungen nach § 10 Abs.1 Nr.2 EStG nicht zu den eintragungsfähigen Sonderausgaben des § 39a Abs.1 Nr.2 EStG gehören. • Die unterschiedliche Behandlung von Vorsorgeaufwendungen im Lohnsteuerabzugsverfahren und im Veranlagungsverfahren verletzt Art.3 Abs.1 GG nicht, weil der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen treffen darf und die betroffene Personengruppe verhältnismäßig klein ist. • Fortsetzungsfeststellungsklage nach §100 Abs.1 Satz4 FGO ist grundsätzlich zulässig, kann aber entbehrlich sein, wenn der Feststellungsantrag in der Sache aussichtslos ist. Der Kläger (Jg.1951) zahlte 2007 eine Einmalprämie von 35.000 € in einen Basisrentenvertrag (Rürup) und beantragte Anfang Mai 2007 beim Finanzamt die Eintragung eines Freibetrags von 22.400 € auf seiner Lohnsteuerkarte. Das Finanzamt lehnte ab mit der Begründung, §39a EStG sehe diese Eintragung nicht vor. Der Kläger erhob Einspruch und klagte fortsetzend; das Finanzgericht wies die Klage ab. Mit der Revision rügte er Gleichheitsverletzung (Art.3 Abs.1 GG) und formelles Recht sowie die Unzulässigkeit der Ablehnung. Der BFH prüfte die Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage und die materielle Rechtsfrage der Eintragungsfähigkeit der Einmalzahlung. • Zulässigkeit: Das FG hat die Fortsetzungsfeststellungsklage und das Feststellungsinteresse bejaht; eine Prüfung durch den BFH ist geboten, kann aber entbehrlich sein, wenn der Antrag in der Sache unbegründet ist. • Rechtliche Einordnung: Nach §39a Abs.1 Nr.2 EStG sind auf der Lohnsteuerkarte nur bestimmte, enumerativ aufgezählte Sonderausgaben eintragungsfähig; Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs.1 Nr.2 EStG sind nicht erfasst. • Spezifische Anwendung: Beiträge zu Basisrenten sind dem Zweck nach Vorsorgeaufwendungen, die nur im Rahmen der Veranlagung berücksichtigt werden; daher fehlt die Grundlage für einen Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte. • Verfassungsrechtliche Prüfung: Die unterschiedliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren und in der Veranlagung verletzt nicht Art.3 Abs.1 GG. Der Gesetzgeber darf pauschalieren; nur eine verhältnismäßig kleine Gruppe ist betroffen und Nachteile sind nicht gravierend. • Abwägung und Vergleich: Die Vorsorgepauschale und der Sonderausgaben-Pauschbetrag werden beim Lohnsteuerabzug berücksichtigt; zudem besteht die Möglichkeit, durch Vorauszahlungen oder Veranlagung Entlastung zu erreichen. • Verfahrensrüge: Beanstandete Verfahrensverstöße führen nicht zur Aufhebung des Urteils, weil sie das Verfahrensresultat nicht durchgreifend beeinflussen. • Kostenentscheidung: Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens nach §135 Abs.2 FGO. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Eintragung der Einmalzahlung in den Basisrentenvertrag (Rürup-Rente) als Freibetrag auf der Lohnsteuerkarte war zu Recht abgelehnt worden, weil Vorsorgeaufwendungen nach §10 Abs.1 Nr.2 EStG nicht zu den auf der Lohnsteuerkarte eintragungsfähigen Sonderausgaben des §39a Abs.1 Nr.2 EStG gehören. Die unterschiedliche Behandlung im Lohnsteuerabzugsverfahren gegenüber der Veranlagung ist verfassungsgemäß, weil der Gesetzgeber pauschalierende Regelungen treffen darf und nur eine kleine, nicht gravierend benachteiligte Gruppe betroffen ist. Die vom Kläger gerügten Verfahrensfehler ändern am Ergebnis nichts. Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.