Beschluss
IX R 20/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2016:B.081116.IXR20.16.0
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Leitsätze
NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft.
Tenor
Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2016 11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Die Revision gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist nicht statthaft. Die Revision des Klägers gegen die prozessleitende Verfügung des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 9. Mai 2016 11 K 20/16 wird als unzulässig verworfen. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat der Kläger zu tragen. II. Die Revision ist unzulässig und deshalb durch Beschluss zu verwerfen (§§ 124 Abs. 1, 126 Abs. 1 FGO). 1. Die Revision ist nicht statthaft. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) ist nur statthaft gegen Urteile des FG und Entscheidungen, die Urteilen des FG gleichstehen (§ 115 Abs. 1 i.V.m. § 36 Nr. 1 FGO). Die in Rede stehende Verfügung vom 9. Mai 2016 gehört nicht zu diesen Entscheidungen. Das FG hat nicht durch Urteil entschieden, denn es hat weder aufgrund mündlicher Verhandlung noch mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entschieden (§ 90 Abs. 1 und 2 FGO). Die Entscheidung vom 9. Mai 2016 steht auch nicht einem Urteil des FG gleich. Die angefochtene Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Frist zur Einreichung der Klagebegründung ist vielmehr eine prozessleitende Verfügung, die nicht anfechtbar ist (BFH-Beschluss vom 16. Juli 1986 VIII B 105/85, BFH/NV 1988, 570). 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 2 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken