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Beschluss

IV B 119/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. • Für die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit kommt es allein auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung des Steueranspruchs an. • Die Grundsätze, die der BFH für Einkommensteuerforderungen aufgestellt hat, gelten entsprechend für Gewerbesteuerforderungen, da die Gewerbesteuer auf dem nach EStG ermittelten Gewinn beruht. • Die gesonderte und einheitliche Feststellung stiller Reserven bei Wechsel zur Tonnagebesteuerung begründet noch nicht den Besteuerungstatbestand; die Steuerentstehung kann erst durch eine spätere Handlung (z.B. Verkauf) eintreten.
Entscheidungsgründe
Gewerbesteuerliche Behandlung stiller Reserven bei Wechsel zur Tonnagebesteuerung und Insolvenz (Keine Revisionszulassung) • Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die aufgeworfene Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung hinreichend geklärt ist. • Für die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit kommt es allein auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung des Steueranspruchs an. • Die Grundsätze, die der BFH für Einkommensteuerforderungen aufgestellt hat, gelten entsprechend für Gewerbesteuerforderungen, da die Gewerbesteuer auf dem nach EStG ermittelten Gewinn beruht. • Die gesonderte und einheitliche Feststellung stiller Reserven bei Wechsel zur Tonnagebesteuerung begründet noch nicht den Besteuerungstatbestand; die Steuerentstehung kann erst durch eine spätere Handlung (z.B. Verkauf) eintreten. Der Kläger, Reeder eines Containerschiffs, hatte beim Wechsel von Betriebsvermögensvergleich zur Tonnagebesteuerung stille Reserven gesondert und einheitlich festgestellt. Später verkaufte der Kläger das Schiff, wobei im Insolvenzverfahren Streit darüber entstand, ob die hieraus resultierende Gewerbesteueranspruch als Masseverbindlichkeit oder als Insolvenzforderung zu qualifizieren sei. Das Finanzgericht Hamburg entschied zugunsten der Behandlung als Masseverbindlichkeit, weil der steuerliche Besteuerungstatbestand erst durch den Verkauf verwirklicht worden sei. Der Kläger legte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ein und rügte die Anwendung der BFH-Rechtsprechung zur Aufdeckung stiller Reserven. Der BFH prüfte, ob eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung oder zur Rechtsfortbildung geboten sei. Der Senat verweigerte die Zulassung und hielt die Frage für durch die höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt. • Die Beschwerde ist unbegründet und die Revision wird nicht zugelassen (§115 Abs.2 FGO). • Rechtsfortbildungsrevision ist ein Spezialfall der Grundsatzrevision; wenn eine Entscheidung der Rechtsfortbildung dient, liegt regelmäßig auch eine Frage von grundsätzlicher Bedeutung vor. • Eine Frage hat grundsätzliche Bedeutung, wenn ihre Klärung im allgemeinen Interesse liegt, z. B. zur Rechtssicherheit oder -einheitlichkeit; sie muss klärungsbedürftig und klärungsfähig sein. • Der BFH hat bereits entschieden, dass für die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit allein auf den Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung des Anspruchs abzustellen ist (vgl. BFH-Urteil IV R 23/11). Entscheidend ist, wann der gesetzliche Besteuerungstatbestand in Art und Höhe verwirklicht wird. • Wird ein Wirtschaftsgut durch den Insolvenzverwalter nach Eröffnung veräußert, wird der Besteuerungstatbestand durch diese Veräußerung verwirklicht; die hieraus resultierende Steuer ist Masseverbindlichkeit (§55 Abs.1 Nr.1 InsO). • Diese Grundsätze gelten nicht nur für die Einkommensteuer, sondern entsprechend für die Gewerbesteuer, weil die Gewerbesteuer auf dem nach EStG ermittelten Gewinn beruht (§11, §16 GewStG i.V.m. EStG). • Die gesonderte und einheitliche Feststellung stiller Reserven bei Wechsel zur Tonnagebesteuerung (§5a Abs.4 EStG) dient der Verwaltungsvereinfachung und führt nicht bereits zur insolvenzrechtlichen Begründung der Steuerforderung; maßgeblich bleibt die tatsächliche Verwirklichung des Besteuerungstatbestands durch den Verkauf. • Das Finanzgericht hat daher zu Recht auf den Verkauf des Containerschiffs als Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung der Gewerbesteuerforderung abgestellt. • Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Kläger aufzuerlegen (§135 Abs.2 FGO). Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen; die Revision wird nicht zugelassen. Der BFH bestätigt, dass die Abgrenzung zwischen Insolvenzforderung und Masseverbindlichkeit allein nach dem Zeitpunkt der insolvenzrechtlichen Begründung zu beurteilen ist. Für die Gewerbesteuer gilt dies ebenso wie für die Einkommensteuer, weil die Gewerbesteuer auf dem nach EStG ermittelten Gewinn basiert. Die gesonderte Feststellung stiller Reserven beim Wechsel zur Tonnagebesteuerung führt nicht bereits zur Begründung einer Insolvenzforderung; die Steuer entsteht erst, wenn der Besteuerungstatbestand durch eine spätere Handlung wie den Verkauf verwirklicht wird. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.