Urteil
I R 54/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Für die Frage, ob eine ausländische Einrichtung deutschem Körperschaftsteuerrecht entspricht, ist ein umfassender Typenvergleich vorzunehmen; dazu sind konkrete Feststellungen zur ausländischen Rechtsform, Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung erforderlich.
• Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige Körperschaften) ist nach deutschem Recht zu prüfen; ausländischer Gemeinnützigkeitsstatus begründet keinen automatischen Anspruch.
• Bei beschränkt Steuerpflichtigen gelten die allgemeinen Befreiungsregeln des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG; die Einordnung nach Art. 54 AEUV kann Einrichtungen mit erwerbsorientierten, entgeltlichen Angeboten nicht generell vom Gesellschaftsbegriff ausschließen.
• Fehlende oder ungenaue Feststellungen des Finanzgerichts zu Satzungszwecken, Vermögensbindung, Aufsicht und tatsächlicher Geschäftsführung rechtfertigen die Aufhebung und Rückverweisung der Sache.
Entscheidungsgründe
Aufhebungs- und Zurückverweisungsentscheidung wegen unzureichender Feststellungen zur Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG • Für die Frage, ob eine ausländische Einrichtung deutschem Körperschaftsteuerrecht entspricht, ist ein umfassender Typenvergleich vorzunehmen; dazu sind konkrete Feststellungen zur ausländischen Rechtsform, Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung erforderlich. • Die Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige Körperschaften) ist nach deutschem Recht zu prüfen; ausländischer Gemeinnützigkeitsstatus begründet keinen automatischen Anspruch. • Bei beschränkt Steuerpflichtigen gelten die allgemeinen Befreiungsregeln des § 5 Abs. 2 Nr. 2 KStG; die Einordnung nach Art. 54 AEUV kann Einrichtungen mit erwerbsorientierten, entgeltlichen Angeboten nicht generell vom Gesellschaftsbegriff ausschließen. • Fehlende oder ungenaue Feststellungen des Finanzgerichts zu Satzungszwecken, Vermögensbindung, Aufsicht und tatsächlicher Geschäftsführung rechtfertigen die Aufhebung und Rückverweisung der Sache. Die Klägerin, ein historisch gegründetes College der Universität X (Vereinigtes Königreich), ist Eigentümerin eines inländischen Wohn- und Geschäftsgrundstücks und erzielte hieraus Miet- und Pachteinnahmen im Streitjahr 2009. Das Finanzamt setzte aufgrund Schätzung Körperschaftsteuer voraus und ging von inländischen Einkünften aus Vermietung i.S. des § 21 EStG aus. Die Klägerin begehrt hingegen die Steuerbefreiung nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (gemeinnützige Körperschaften). Das Finanzgericht gab der Klage statt, das Finanzamt legte Revision ein und das Bundesministerium der Finanzen schloss sich an. Streitpunkt ist, ob die Klägerin deutschen Körperschaftsteuervorschriften entspricht (Typenvergleich) und ob sie nach deutschem Recht gemeinnützig sowie die Vermögensbindungs- und Aufsichtsvoraussetzungen erfüllt. • Revision des Finanzamts ist begründet; das FG hat nicht hinreichend festgestellt, ob die Klägerin einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht (Typenvergleich nach § 2 Nr. 1 KStG in Verbindung mit Art. 54 AEUV). • Für den Typenvergleich sind konkrete Feststellungen zu den einschlägigen ausländischen Rechtsnormen, der rechtlichen Struktur, Satzung und tatsächlichen Geschäftsführung erforderlich; allgemeine oder pauschale Verweise auf Gründungsurkunde oder Statuten genügen nicht. • Die Frage der Gemeinnützigkeit ist nach deutschem Recht (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG i.V.m. §§ 52 ff. AO) zu beurteilen; ausländischer Gemeinnützigkeitsstatus begründet keinen automatischen Anspruch auf deutsche Steuerbefreiung. • Voraussetzung der Steuervergünstigung ist, dass Satzung und tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke verfolgen (§§ 59, 60 AO); das FG hat hierzu keine ausreichenden Feststellungen getroffen. • Insbesondere fehlen Angaben dazu, ob die Satzung die erforderlichen satzungsmäßigen Bestimmungen (z.B. Vermögensbindung nach § 61 Abs. 1 AO bzw. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO) enthält oder ob Ausnahmen nach altem § 62 AO a.F. wegen staatlicher Aufsicht einschlägig sind und ob die ausländische Aufsicht mit deutschem Aufsichtsstandard vergleichbar ist. • Auch zur tatsächlichen Geschäftsführung (vgl. § 63 AO) und zur Verwendung der Mittel (vgl. § 55 AO) hat das FG keine tragfähigen Feststellungen getroffen; vorgelegte Prüfbestätigungen wurden nicht in den nötigen Bezug zum deutschen Recht ausgewertet. • Mangels der erforderlichen tatsächlichen Grundlagen kann der BFH als Revisionsgericht die materielle Frage nicht abschließend entscheiden; daher Aufhebung und Zurückverweisung gemäß § 126 Abs. 3 FGO. • Soweit unionsrechtliche Aspekte (Art. 54 AEUV) berührt sind, ist keine Vorabentscheidung an den EuGH erforderlich; die Auslegung sei eindeutig und lässt gemeinnützige Einrichtungen mit entgeltlichem Angebot nicht generell aus dem Gesellschaftsbegriff herausfallen. Das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg vom 24.07.2014 wird aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Finanzgericht zurückverwiesen. Der BFH stellt fest, dass die bisherigen tatrichterlichen Feststellungen unzureichend sind, um zu beurteilen, ob die Klägerin einem deutschen Körperschaftsteuersubjekt entspricht oder ob sie nach deutschem Recht die Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG erfüllt (insbesondere hinsichtlich Satzungszweck, ausschließlicher und unmittelbarer Verfolgung gemeinnütziger Zwecke, Vermögensbindung, ausländischer Aufsicht und tatsächlicher Geschäftsführung). Das Finanzgericht hat daher die fehlenden konkreten Feststellungen nachzuholen und insbesondere die ausländischen Rechtsgrundlagen, die Satzungsregelungen, die tatsächliche Geschäftsführung sowie die Vergleichbarkeit etwaiger ausländischer Aufsichtsmaßnahmen mit deutschem Recht zu prüfen. Über die Kosten des Revisionsverfahrens wird gemäß Entscheidung des BFH das Finanzgericht entscheiden.