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Urteil

IX R 9/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein vom Erblasser nicht ausgeglichener Verlustvortrag ist nicht generell im Wege eines gesonderten Feststellungsverfahrens für die Erben festzustellen; vielmehr ist über die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Erben zu entscheiden. • Ein Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgeglichenen Verlustvortrag nach § 10d EStG nur geltend machen, wenn er durch diesen Verlust tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. • Die Feststellungslast für die objektiven Umstände, aus denen auf eine wirtschaftliche Belastung geschlossen werden kann, trägt der Steuerpflichtige.
Entscheidungsgründe
Keine Berücksichtigung ererbter Verlustvorträge ohne wirtschaftliche Belastung des Erben • Ein vom Erblasser nicht ausgeglichener Verlustvortrag ist nicht generell im Wege eines gesonderten Feststellungsverfahrens für die Erben festzustellen; vielmehr ist über die Berücksichtigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung des einzelnen Erben zu entscheiden. • Ein Erbe kann einen vom Erblasser nicht ausgeglichenen Verlustvortrag nach § 10d EStG nur geltend machen, wenn er durch diesen Verlust tatsächlich wirtschaftlich belastet ist. • Die Feststellungslast für die objektiven Umstände, aus denen auf eine wirtschaftliche Belastung geschlossen werden kann, trägt der Steuerpflichtige. Der Kläger ist Miterbe zu je 1/2 nach seinem 2006 verstorbenen Vater. In seiner Einkommensteuererklärung für 2006 beantragte er die Berücksichtigung der Hälfte eines beim Erblasser verbleibenden Verlustvortrags. Das Finanzamt lehnte dies im Einkommensteuerbescheid und im Bescheid über die gesonderte Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags ab. Das Finanzgericht wies die Klage ab mit der Begründung, der Kläger habe die Verluste des Erblassers wirtschaftlich nicht getragen; ein vorgelagertes Feststellungsverfahren sei nicht erforderlich gewesen. Der Kläger rügte die Verletzung von § 180 Abs. 3 AO und § 10d EStG und machte geltend, die Verluste seien auf die Erben übergegangen und wirtschaftliche Belastung liege vor. Das Finanzamt beantragte, die Revision zurückzuweisen. • Vorrangiges Feststellungsverfahren: Ein gesondertes Feststellungsverfahren nach § 180 Abs. 1 AO ist nur vorrangig, wenn die betreffenden Einkünfte gemeinschaftlich von mehreren Personen erzielt worden sind; Einkünfte, die vom Erblasser erzielt wurden, sind nicht mehr Gegenstand eines Feststellungsverfahrens bei den Erben. • Rechtliche Grundlagen zum Verlustvortrag: § 10d EStG gewährt eine subjektive Berechtigung zum Verlustabzug; die Anwendung auf Erben ist restriktiv zu behandeln und setzt voraus, dass der Erbe wirtschaftlich durch die Verluste belastet ist. • Vorherige BFH-Rechtsprechung: Der Große Senat hat entschieden, dass grundsätzlich ein Erbe den vom Erblasser nicht ausgeglichenen Verlust nicht geltend machen kann; aus vertrauensschutzrechtlichen Gründen galt die frühere gegenteilige Rechtsprechung bis zu einem bestimmten Veröffentlichungszeitpunkt weiter. • Begriff der wirtschaftlichen Belastung: Wirtschaftliche Belastung bedeutet, dass der Erbe in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre tatsächlich durch die Verluste beeinträchtigt ist; bloßes rechtliches Haftungsrisiko oder ein geringeres Vermögenszufluss allein reichen nicht aus. • Beweislast: Der Steuerpflichtige trägt die Feststellungslast für die für die wirtschaftliche Belastung sprechenden objektiven Umstände; kann das Gericht dies nicht mit der erforderlichen Sicherheit feststellen, gilt dies zu Lasten des Steuerpflichtigen. • Anwendung auf den Streitfall: Das FG hat zu Recht festgestellt, dass keine Anhaltspunkte dafür vorlagen, dass der Kläger für mit den Verlusten verbundene Verbindlichkeiten einzustehen hatte; eine wirtschaftliche Belastung lag daher nicht vor. Die Revision des Klägers wird als unbegründet zurückgewiesen. Es bleibt bei der Entscheidung, dass der Kläger den vom Erblasser nicht ausgeglichenen Verlustvortrag nicht in seiner Einkommensteuerveranlagung berücksichtigen kann, weil er durch diese Verluste in seiner Einkommens- oder Vermögenssphäre nicht wirtschaftlich belastet ist. Die Voraussetzung des § 10d EStG für einen subjektiven Verlustabzug ist damit nicht erfüllt. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Kläger.