Urteil
VIII R 16/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• §174 Abs.4 AO erlaubt nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids, wenn eine ursprünglich irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts durch Rechtsbehelf zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wurde.
• Rechtskraft eines Urteils hindert eine Änderung nach §174 Abs.4 AO nur insoweit, als der streitige steuerliche Sachverhalt (Entscheidungsgegenstand) bereits rechtskräftig und mit Bindungswirkung entschieden wurde (§110 FGO).
• Voraussetzungen und Umfang einer Änderung nach §174 Abs.4 AO sind anhand der konkreten Feststellungen zu den steuerlich relevanten Zahlungen zu prüfen; bei unzureichenden Feststellungen ist Zurückverweisung geboten.
Entscheidungsgründe
Änderung von Steuerbescheiden nach §174 Abs.4 AO und Grenzen der Rechtskraft • §174 Abs.4 AO erlaubt nachträgliche Änderung eines Steuerbescheids, wenn eine ursprünglich irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts durch Rechtsbehelf zu Gunsten des Steuerpflichtigen aufgehoben oder geändert wurde. • Rechtskraft eines Urteils hindert eine Änderung nach §174 Abs.4 AO nur insoweit, als der streitige steuerliche Sachverhalt (Entscheidungsgegenstand) bereits rechtskräftig und mit Bindungswirkung entschieden wurde (§110 FGO). • Voraussetzungen und Umfang einer Änderung nach §174 Abs.4 AO sind anhand der konkreten Feststellungen zu den steuerlich relevanten Zahlungen zu prüfen; bei unzureichenden Feststellungen ist Zurückverweisung geboten. Die Kläger sind zusammenveranlagte Eheleute; der Kläger erzielte Einkünfte aus selbständiger Arbeit und führte Einnahmenüberschussrechnung nach §4 Abs.3 EStG. Für 2001 erließ das Finanzamt (FA) zunächst einen Bescheid, der später im Einspruchsverfahren zum Teil geändert wurde; dabei berücksichtigte das FA bestimmte Umsatzsteuerzahlungen als Betriebsausgaben. Für 2000 stellte das FA nach Rechtsbehelfen fest, dass der Kläger dort weitere Umsatzsteuerzahlungen geleistet hatte und änderte die Steuerfestsetzung. Daraufhin erließ das FA gem. §174 Abs.4 AO einen Änderungsbescheid für 2001, mit dem es Umsatzsteuerbeträge zugunsten bzw. zulasten der Kläger korrigierte. Die Kläger legten Einspruch ein und klagten; das Finanzgericht gab der Klage zu 2001 statt mit der Begründung, die Rechtskraft voriger Urteile stehe einer Änderung entgegen. Das FA revidierte dies und führte das Revisionsverfahren beim BFH durch. • Revision des FA war erfolgreich; das FG hat rechtsirrig angenommen, die Rechtskraft der Urteile für 2000 und 2001 hindere den Erlass des Änderungsbescheids vom 6.8.2008. • §174 Abs.4 AO ist grundsätzlich einschlägig, wenn eine ursprünglich irrige Beurteilung eines bestimmten Sachverhalts sich nachträglich als unrichtig erweist und durch Rechtsbehelf zu Gunsten des Steuerpflichtigen korrigiert worden ist; der Begriff Sachverhalt umfasst den einheitlichen, für die Besteuerung maßgeblichen Sachverhaltskomplex. • Im Streitfall bezog sich der relevante Sachverhalt auf die Berücksichtigung der im Jahr 2000 tatsächlich gezahlten Umsatzsteuer als Betriebsausgabe; diese wurde vom FA zunächst fehlerhaft behandelt und später im Verfahren für 2000 anerkannt, sodass eine nachträgliche Korrektur der 2001er Festsetzung möglich ist. • Der Ablauf der Festsetzungsfrist stand der Änderung nicht entgegen, weil die Korrektur des 2000er-Bescheids und die Änderung für 2001 innerhalb der maßgeblichen Fristen erfolgten (§174 Abs.4 S.3–4 AO). • Rechtskraft nach §110 FGO schränkt Änderungen nach §174 Abs.4 AO ein, jedoch binden rechtskräftige Urteile nur in Bezug auf den hierüber in der Urteilsformel entschiedenen Streitgegenstand; Feststellungen und Begründungen sind nur insoweit maßgeblich, als sie den Entscheidungsgegenstand bestimmen. • Die einschlägigen finanzgerichtlichen Urteile entfalten keine die Änderung hindernde Rechtskraft: das FG-Urteil zu 2000 wurde vom BFH aufgehoben; das andere FG-Urteil für 2001 hatte im Kern nur über einen zusätzlichen, geringfügigen Betrag entschieden und enthielt in den Ausführungen zum bereits durch Einspruch geänderten Betrag obiter dictum-Aussagen, die keine Bindungswirkung entfalten. • Der Senat kann wegen unzureichender Feststellungen des FG nicht abschließend prüfen, in welchem Umfang eine Änderung der 2001er Festsetzung nach §174 Abs.4 AO geboten war; insbesondere ist ungeklärt, ob eine Doppelerfassung von Umsatzsteuer in bestimmter Höhe vorliegt. Deshalb ist Zurückverweisung an das FG geboten. Die Revision des Finanzamts ist begründet; das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 12.03.2014 wird aufgehoben und die Sache zur weiteren Sachaufklärung und Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Das FA durfte nach §174 Abs.4 AO den Einkommensteuerbescheid 2001 insoweit ändern, als die Berücksichtigung von im Jahr 2000 gezahlter Umsatzsteuer als Betriebsausgabe den steuerlichen Folgen für 2001 zugrunde liegt; eine die Änderung ausschließende Rechtskraft liegt nicht vor. Da das FG jedoch keine ausreichenden Feststellungen zu den konkret berücksichtigten Umsatzsteuerzahlungen getroffen hat, kann der BFH nicht selbst über den Umfang der Änderung entscheiden. Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens und die abschließende Entscheidung zur Rechtmäßigkeit des Änderungsbescheids sind dem Finanzgericht zu übertragen.