Urteil
V R 13/16
Bundesfinanzhof, Entscheidung vom
ECLI:DE:BFH:2016:U.210916.VR13.16.0
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Leitsätze
NV: Das Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139).
Tenor
Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. März 2016 1 K 903/13 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 27. März 2013 sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Entscheidungsgründe
NV: Das Differenzkindergeld ist kindbezogen zu berechnen (Anschluss an BFH-Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139). Auf die Revision der Klägerin werden das Urteil des Finanzgerichts Köln vom 10. März 2016 1 K 903/13 und die Einspruchsentscheidung der Beklagten vom 27. März 2013 sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid der Beklagten vom 26. April 2012 aufgehoben. Die Kosten des gesamten Verfahrens hat die Beklagte zu tragen. II. 1. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des FG-Urteils sowie der Aufhebungs- und Rückforderungsbescheide vom 26. April 2012 (§ 126 Abs. 3 Nr. 1 FGO). a) Die im Inland mit ihren sechs Kindern wohnende Klägerin hat Anspruch auf Kindergeld gemäß § 63 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Darüber hinaus hat ihr in Belgien nichtselbständig tätiger Ehemann Anspruch auf belgische Familienleistungen. Diese würden zwar gemäß § 65 EStG eventuelle inländische Ansprüche auf Kindergeld ausschließen. Jedoch ergibt sich aus der vorrangigen Konkurrenzregel des Art. 68 VO Nr. 883/2004, dass die belgischen Familienleistungen, die auf der Beschäftigung des Ehemannes beruhen, vorrangig sind und nur insoweit zur Aussetzung des inländischen Kindergeldanspruchs führen, wie bei höheren Kindergeldleistungen Deutschlands ergänzend ein Anspruch auf Differenzkindergeld besteht. b) Wie der III. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) inzwischen entschieden hat (Urteil vom 4. Februar 2016 III R 9/15, BFHE 253, 139), hat die Berechnung des Differenzkindergeldes für jedes einzelne Kind und nicht nach einer Gesamtbetrachtung zu erfolgen, sodass eine Kürzung des Differenzkindergeldes bei einzelnen Kindern nicht durch Verrechnung eines Mehrbetrages bei anderen Kindern erfolgen darf. Zur Begründung hat der III. Senat ausgeführt, dass die VO Nr. 883/2004 keine Regelung zur Berechnungsmethode enthalte, weil sich die Mitgliedstaaten hierauf nicht einigen konnten. Dies sei daher Sache des jeweiligen Mitgliedstaates. Die inländischen einkommensteuerlichen Vorschriften seien jedoch dem Grunde und der Höhe nach kindbezogen. Auch die Günstigerprüfung nach §§ 31 und 32 EStG zwischen Kindergeld und Kinderfreibetrag sei für jedes einzelne Kind durchzuführen. Die entgegenstehende Regelung in der Durchführungsanordnung ersetze keine gesetzliche Regelung. Der erkennende Senat folgt der Rechtsprechung des III. Senates des BFH. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. zurück zur Übersicht Download als PDF Seite drucken