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Urteil

I R 63/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Wechselkursbedingte Wertminderungen von in Fremdwährung geführten Aktienfondsanteilen sind bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung ebenso zu berücksichtigen wie börsenkursbedingte Verluste. • Eine steuerliche Teilwertabschreibung auf Fondsanteile, die auf wechselkursbedingten Wertminderungen beruht, löst nach § 8 Abs. 3 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG eine außerbilanzielle Hinzurechnung aus; die Bemessungsgrundlage ist in Euro zu ermitteln. • Der von einem ausländischen Fonds veröffentlichte Aktiengewinn in Fremdwährung bindet nicht für die Besteuerung des Anlegers; maßgeblich sind in Euro ausgedrückte Größen. • Rechenfehler des Finanzgerichts bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind nach § 107 FGO vom Revisionsgericht zu berichtigen.
Entscheidungsgründe
Wechselkursbedingte Teilwertabschreibung von Investmentfondsanteilen und außerbilanzielle Hinzurechnung • Wechselkursbedingte Wertminderungen von in Fremdwährung geführten Aktienfondsanteilen sind bei der Prüfung der Voraussetzungen einer Teilwertabschreibung ebenso zu berücksichtigen wie börsenkursbedingte Verluste. • Eine steuerliche Teilwertabschreibung auf Fondsanteile, die auf wechselkursbedingten Wertminderungen beruht, löst nach § 8 Abs. 3 InvStG i.V.m. § 8b Abs. 3 KStG eine außerbilanzielle Hinzurechnung aus; die Bemessungsgrundlage ist in Euro zu ermitteln. • Der von einem ausländischen Fonds veröffentlichte Aktiengewinn in Fremdwährung bindet nicht für die Besteuerung des Anlegers; maßgeblich sind in Euro ausgedrückte Größen. • Rechenfehler des Finanzgerichts bei der Ermittlung des Hinzurechnungsbetrags sind nach § 107 FGO vom Revisionsgericht zu berichtigen. Die Klägerin (eine GmbH) erwarb 2006/2007 Anteile an einem in USD geführten US-Aktienfonds und ordnete diese ihrem Umlaufvermögen zu. Die Anschaffungskosten betrugen in Summe 2.128.092,40 USD (1.646.730,01 €). Der Fonds wies während der Haltezeit positive Aktiengewinnanteile in USD aus, die in Prozent zunahmen. Die Klägerin nahm in den Jahresabschlüssen 2006–2008 Teilwertabschreibungen auf die Fondsanteile vor. Am 10. Juni 2008 veräußerte sie die Anteile gegen USD-Erlös; in Euro ergab sich ein bilanzieller Verlust von 184.426 €. Das Finanzamt erkannte die Teilwertabschreibungen bilanziell an, nahm aber außerbilanziell Hinzurechnungen nach § 8 InvStG i.V.m. § 8b KStG vor. Die Klägerin klagte erfolglos und rief den BFH mit Revision an, der unter anderem einen rechnerischen Fehler des Finanzgerichts im Hinzurechnungsbetrag berichtigt hat. • Grundsatz: Bei Bewertung von in Fremdwährung geführten Fondsanteilen sind Börsenkurs- und Wechselkurskomponenten nicht zu trennen; für steuerliche Zwecke sind die relevanten Größen in Euro zu ermitteln (§ 6 Abs.1 Nr.2 EStG; § 8 InvStG). • Daher können wechselkursbedingte Wertminderungen zu einer voraussichtlich dauernden Wertminderung i.S. der Teilwertabschreibung führen; dies entspricht der Rechtsprechung zur Teilwertabschreibung börsennotierter Aktien. • § 8 Abs.3 Satz2 InvStG bestimmt die außerbilanzielle Korrektur einer Teilwertabschreibung anhand des besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinns; dieser ist in Euro zu berechnen. Der von der Fondsverwaltung in USD veröffentlichte Aktiengewinn bindet die steuerliche Ermittlung des Anlegers nicht. • Zweck der Regelung ist die Besteuerungsgleichstellung von Fondsanlegern und Direktanlegern; wechselkursbedingte Wertänderungen dürfen nicht gesondert privilegiert werden. • Das Finanzgericht hat die Höhe der besitzzeitanteiligen Wertminderung schätzungsweise festgestellt; diese Schätzung ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden, jedoch unterlag die Berechnung einem erkennbaren Additionsfehler. • Der BFH hat gemäß § 107 FGO den Rechenfehler berichtigt und die im angegriffenen Urteil festgestellten Hinzurechnungsbeträge entsprechend angepasst. • Unionsrechtliche Bedenken bestehen nicht, weil die Regelungssymmetrie (Hinzurechnung bei Verlusten, Kürzung/Befreiung bei Gewinnen) keinen Verstoß gegen Grundfreiheiten begründet. Die Revision der Klägerin wird zurückgewiesen; die Teilwertabschreibungen waren steuerbilanziell zulässig, führen aber wegen der wechselkursbedingten negativen besitzzeitanteiligen Anleger-Aktiengewinne zu außerbilanziellen Hinzurechnungen nach § 8 Abs.3 InvStG i.V.m. § 8b Abs.3 KStG. Das FG hat insoweit weitgehend richtig entschieden; ein rechnerischer Additionsfehler zugunsten der Klägerin wurde vom BFH nach § 107 FGO berichtigt. Daraus ergeben sich geringfügig veränderte Beträge: das zu versteuernde Einkommen der Klägerin wird 2007 um 1.733,88 € und 2008 um 409,36 € vermindert gegenüber dem vom Finanzamt angesetzten Wert. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.