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Urteil

VII R 8/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Für ausgenommenen C‑Zucker ist die Binnenmarktabgabe entstanden, wenn der nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderliche Ausfuhrnachweis (insbesondere das KE T5) nicht vorgelegt wird. • Fehlender Ausfuhrnachweis kann nicht stets mit höherer Gewalt gerechtfertigt werden; grobe Fahrlässigkeit des Verladerisikos schließt höhere Gewalt aus. • Eine Fristverlängerung zur Nachreichung des Ausfuhrnachweises kann nach den einschlägigen Verordnungen auch bis zur Entscheidung eines Rechtsstreits gewährt werden; eine Aussetzung der Abgabenfestsetzung nach § 165 Abs.1 Satz4 AO ist nur durch einen erkennbaren Verwaltungsakt gegeben. • Der Abgabenbescheid war rechtzeitig, weil die Nachweisfrist gemäß VO Nr. 2670/81 mehrfach verlängert und die Verlängerung durch Mitwirkungspflicht der Klägerin abhängig war.
Entscheidungsgründe
Binnenmarktabgabe bei fehlendem KE T5; keine höhere Gewalt, rechtzeitige Festsetzung • Für ausgenommenen C‑Zucker ist die Binnenmarktabgabe entstanden, wenn der nach den Gemeinschaftsvorschriften erforderliche Ausfuhrnachweis (insbesondere das KE T5) nicht vorgelegt wird. • Fehlender Ausfuhrnachweis kann nicht stets mit höherer Gewalt gerechtfertigt werden; grobe Fahrlässigkeit des Verladerisikos schließt höhere Gewalt aus. • Eine Fristverlängerung zur Nachreichung des Ausfuhrnachweises kann nach den einschlägigen Verordnungen auch bis zur Entscheidung eines Rechtsstreits gewährt werden; eine Aussetzung der Abgabenfestsetzung nach § 165 Abs.1 Satz4 AO ist nur durch einen erkennbaren Verwaltungsakt gegeben. • Der Abgabenbescheid war rechtzeitig, weil die Nachweisfrist gemäß VO Nr. 2670/81 mehrfach verlängert und die Verlängerung durch Mitwirkungspflicht der Klägerin abhängig war. Die Rechtsvorgängerin der Klägerin produzierte im Wirtschaftsjahr 2000/2001 C‑Zucker und meldete eine Partie zur Ausfuhr nach Mali an. Beim Transport ging das Kontrollexemplar KE T5 beim zuständigen Zollamt T irrtümlich nicht mit und verblieb dort. Die Sendung wurde verschifft, ohne dass das KE T5 vorlag. Das Hauptzollamt Y lehnte nachträgliche Erteilung der Ausgangsbestätigung ab; Einspruch und Klage blieben erfolglos. Das beklagte Hauptzollamt setzte später die Binnenmarktabgabe fest; die Klägerin machte geltend, die Ausfuhr sei nachweislich erfolgt, das Fehlen des KE T5 beruhe auf einem Fehler des Zollamts (höhere Gewalt) und Fristen seien bereits abgelaufen. Das FG hielt die Festsetzung für rechtmäßig; der BFH wies die Revision zurück. • Die Binnenmarktabgabe entsteht, wenn nach Art.2 VO Nr.2670/81 der erforderliche Ausfuhrnachweis nicht erbracht wird; im Streitjahr war das KE T5 nach Art.912a ZKDVO erforderlicher Nachweis. • Dass die Ware tatsächlich ausgeführt wurde, genügt nicht ohne die vorgeschriebene Ausgangsbestätigung auf dem KE T5; rechtliche Anforderungen an den Nachweis sind strikt. • Höhere Gewalt liegt nur vor bei ungewöhnlichen, unvorhersehbaren Ereignissen, deren Folgen trotz gebotener Sorgfalt nicht vermeidbar sind; hier traf die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin ein grob fahrlässiges Verhalten, weil die Sendung ohne Gestellung bei der Ausgangszollstelle verschifft wurde und nicht um Ersatznachweise bemüht wurde. • Eine Aussetzung der Abgabenfestsetzung nach §165 Abs.1 Satz4 AO wäre ein erkennbarer Verwaltungsakt mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung; ein bloßes Schreiben, das einer beantragten Fristverlängerung entspricht, begründet keine Aussetzung. • Die Nachweisfrist des Art.2 VO Nr.2670/81 kann nach Art.2 Abs.2 i.V.m. Art.3 VO Nr.2670/81 verlängert werden; das HZA gewährte mehrfach Fristverlängerungen, zuletzt bis zur endgültigen Entscheidung des FG, was die Festsetzungsfrist verlängerte. • Die Fristverlängerung war an Mitwirkung der Rechtsvorgängerin gebunden; mangels hinreichender Mitwirkung endete die Frist erst, als das HZA vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens informiert wurde, sodass die Festsetzung am 15.03.2007 rechtzeitig erfolgte. • Die Klägerin kann sich nicht widersprüchlich verhalten und die Form der verlängerten Frist beanstanden, die zuvor selbst von der Rechtsvorgängerin beantragt worden war. Die Revision der Klägerin ist unbegründet und zurückzuweisen. Der Abgabenbescheid zur Binnenmarktabgabe ist rechtmäßig, weil der erforderliche Ausfuhrnachweis (KE T5) nicht vorgelegt wurde und das Fehlen nicht als höhere Gewalt anzusehen ist. Die Nachweisfrist war wirksam verlängert und die Festsetzung mit Bescheid vom 15.03.2007 daher fristgerecht. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.