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Urteil

III R 62/11

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Aufwendungen für einen innerhalb der Wohnung gelegenen, nicht ausschließlich beruflich genutzten Raum sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. • Ein Raum innerhalb der Privatwohnung ist dann kein betriebsstättenähnlicher Raum i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn er weder betrieblich vergleichbar ausgestattet ist noch für den Publikumsverkehr zugänglich ist. • Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auf Veranlagungszeiträume ab 2007 in der geltenden Fassung anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Kein Betriebsausgabenabzug für gemischt genutztes häusliches Arbeitszimmer • Aufwendungen für einen innerhalb der Wohnung gelegenen, nicht ausschließlich beruflich genutzten Raum sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abziehbar. • Ein Raum innerhalb der Privatwohnung ist dann kein betriebsstättenähnlicher Raum i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, wenn er weder betrieblich vergleichbar ausgestattet ist noch für den Publikumsverkehr zugänglich ist. • Die Regelung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG ist auf Veranlagungszeiträume ab 2007 in der geltenden Fassung anzuwenden. Der Kläger, Steuerfachwirt und Einzelunternehmer, nutzte 2007 Teile seiner angemieteten Zwei-Zimmerwohnung als Büro. Schlafzimmer und Flur sowie Bad blieben privat; der als Wohnzimmer ausgewiesene 38 qm große Raum mit Büromöbeln, zwei Arbeitsplätzen und offener Küchenzeile wurde teilweise beruflich, teilweise privat genutzt. Der Kläger zog anteilige Miete und Nebenkosten in Höhe von 3.393,12 € als Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt erkannte diese Aufwendung nicht an; das Finanzgericht wies die Klage ab. Der Kläger rügte materielle Rechtsverletzung und führte unter anderem an, dass Kunden empfangen worden seien. Der BFH berücksichtigte die ab 2007 geltende Neufassung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG und nahm das Verfahren nach Entscheidung des Großen Senats wieder auf. • Anwendbare Norm: § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG (in der für 2007 geltenden Fassung). • Tatbestandsmerkmal "häusliches Arbeitszimmer": Ein Raum muss der Ausstattung und Nutzung nach ausschließlich oder nahezu ausschließlich der Einkünfteerzielung dienen; er ist typischerweise mit Büromöbeln und Schreibtisch ausgestattet und in die häusliche Sphäre eingebunden. • Abzugsbeschränkung und Ausnahmen: Grundsatz des Nichtabzugs von Aufwendungen für häusliche Arbeitszimmer; Ausnahme mit Begrenzung auf 1.250 € nur wenn kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, unbeschränkter Abzug nur für Räume mit betriebsstättenähnlichem Gepräge. • Betriebsstättenähnlicher Raum: Liegt vor, wenn der Raum objektiv betrieblich erkennbar ausgestattet ist oder für Publikumsverkehr offen steht; dann scheidet die private Mitbenutzung regelmäßig aus. • Feststellungen des FG sind bindend: Der streitgegenständliche Bereich war nach den bindenden tatrichterlichen Feststellungen nicht betriebsstättenähnlich ausgestattet und nicht ohne Zutritt durch private Räume für Dritte leicht zugänglich. • Gemischt genutzte Räume: Da der Kläger den Raum nicht ausschließlich oder nahezu ausschließlich beruflich nutzte, greift die Abzugsbeschränkung; anteilige Aufwendungen sind nicht abzugsfähig. • Verfahrensrechtlich: Die Revision ist unbegründet und zurückzuweisen; Kostenentscheidung nach § 135 Abs. 2 FGO. Der Kläger verliert; die Revision wurde als unbegründet zurückgewiesen. Die vom Kläger geltend gemachten anteiligen Miet- und Betriebskosten für den in der Wohnung als Büro genutzten, aber nicht ausschließlich beruflich genutzten Raum sind nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig. Der Raum stellte weder einen betriebsstättenähnlichen Raum dar noch war er für den Publikumsverkehr erkennbar geöffnet, sodass eine unbeschränkte Abzugsfähigkeit ausscheidet. Die Entscheidung des Finanzgerichts wird bestätigt; der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.