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Urteil

I R 23/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Ermittlung des Höchstbetrags der Atomanlagenrückstellung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist auf diejenige Einzelanlage abzustellen, die summenmäßig (Sach- und Haftpflicht zusammen) am höchsten versichert ist. • Eine getrennte, spartenbezogene (Sach/Haftpflicht) Höchstbetragsberechnung ist nicht vorzunehmen, weil die Normwortlautauslegung, Zweck und Entstehungsgeschichte auf eine anlagebezogene Betrachtung zielen. • Handelsrechtliche Vorschriften über die Bildung von Großrisikenrückstellungen (§ 341h HGB, § 30 RechVersV) sind gemäß Maßgeblichkeitsprinzip auch steuerlich anzuwenden; es bedarf keiner zusätzlichen steuerrechtlichen Regel zur Abweichung. • Die Finanzverwaltung schafft durch bloßes Untätigbleiben in früheren Veranlagungszeiträumen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der eine nachträgliche Korrektur ausschlösse.
Entscheidungsgründe
Anlagebezogener Höchstbetrag der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV • Bei der Ermittlung des Höchstbetrags der Atomanlagenrückstellung gemäß § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV ist auf diejenige Einzelanlage abzustellen, die summenmäßig (Sach- und Haftpflicht zusammen) am höchsten versichert ist. • Eine getrennte, spartenbezogene (Sach/Haftpflicht) Höchstbetragsberechnung ist nicht vorzunehmen, weil die Normwortlautauslegung, Zweck und Entstehungsgeschichte auf eine anlagebezogene Betrachtung zielen. • Handelsrechtliche Vorschriften über die Bildung von Großrisikenrückstellungen (§ 341h HGB, § 30 RechVersV) sind gemäß Maßgeblichkeitsprinzip auch steuerlich anzuwenden; es bedarf keiner zusätzlichen steuerrechtlichen Regel zur Abweichung. • Die Finanzverwaltung schafft durch bloßes Untätigbleiben in früheren Veranlagungszeiträumen keinen schutzwürdigen Vertrauenstatbestand, der eine nachträgliche Korrektur ausschlösse. Die Klägerin ist ein Rückversicherer, der Sach- und Haftpflichtversicherungen für Atomanlagen betreibt. Bei einer Betriebsprüfung monierte das Finanzamt die Berechnung der Atomanlagenrückstellung für 2004: Die Klägerin hatte den Höchstbetrag spartenbezogen jeweils mit dem in der jeweiligen Sparte höchsten versicherten Kraftwerk ermittelt; das Finanzamt verstand § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV so, dass auf die insgesamt summenmäßig am höchsten versicherte Anlage abzustellen sei. Wegen der unterschiedlichen Methode ergab sich für 2004 eine Abweichung von 36.583,60 €. Das Finanzamt setzte den Körperschaftsteuerbescheid entsprechend herauf und wies den Einspruch zurück. Das Finanzgericht gab dem Finanzamt Recht; die Klägerin erhob Revision mit der Rüge der Verletzung materiellen Rechts. • Rechtsgrundlagen sind § 341h HGB (Schwankungs-/Großrisikenrückstellungen) sowie § 30 RechVersV, die handelsrechtliche Maßstäbe für die steuerliche Maßgeblichkeit konkretisieren. • Wortlaut: § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV spricht von der ‘‘Sach- und Haftpflichtversicherungssumme’’ für die vom Unternehmen summenmäßig am höchsten versicherte Anlage; dies legt eine anlagebezogene, nicht spartenweise Berechnung nahe. • Systematik und Zweck: Die Vorschrift setzt die aufsichtsrechtlichen Vorgaben fort und zielt auf das Risiko eines Störfalls in einer einzelnen Anlage; daher ist das auf eine Einzelanlage entfallende Gesamtrisiko (Sach+Haftpflicht) maßgeblich. • Entstehungsgeschichte: Der Verordnungsgeber orientierte sich an aufsichtsrechtlichen Rundschreiben, die ebenfalls auf eine einzelne Rückstellung für Atomanlagen abstellen. • Versicherungstechnische Erwägungen: Bei einem Störfall würden sowohl Sach- als auch Haftpflichtrisiken eintreten; deshalb ist die Spartentrennung, die bei Schwankungsrückstellungen sinnvoll ist, für Großrisiken nicht übertragbar. • Steuerliche Bindung: Mangels abweichender steuerlicher Regelungen gilt handels-/aufsichtsrechtliche Praxis wegen des Maßgeblichkeitsgrundsatzes auch steuerlich; eine entgegenstehende Praxis hat die Klägerin nicht nachgewiesen. • Vertrauensschutz: Das Finanzamt hat bis VZ 2002 die Materie nicht geprüft, aber keine bindende Zusage erteilt; bloßes Dulden früherer Handhabung begründet keinen Vertrauensschutz gegen spätere Korrektur. Die Revision der Klägerin wird als unbegründet zurückgewiesen. Das Finanzgericht hat zu Recht angenommen, dass bei der Höchstbetragsberechnung der Atomanlagenrückstellung nach § 30 Abs. 2 Nr. 1 RechVersV auf die Einzelanlage abzustellen ist, die insgesamt (Sach- und Haftpflicht zusammen) summenmäßig am höchsten versichert ist. Daher war die vom Finanzamt zugrunde gelegte Anlage C maßgeblich und die von der Klägerin gewählte spartenbezogene Berechnung nicht zulässig. Ein Vertrauensschutz gegen die Korrektur durch das Finanzamt besteht nicht, weil keine verbindliche Zusage oder nachhaltiges Verhalten vorliegt. Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.