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Beschluss

V S 24/16

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist nur begründet, wenn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht wird. • Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 GG) ist im Verfahren der Anhörungsrüge nicht statthaft. • Eine unterlassene Vorlage an den EuGH begründet nur dann einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 GG, wenn die Unterlassung willkürlich und offensichtlich unhaltbar ist. • Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in der Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn ein entscheidungserhebliches Vorbringen offenkundig nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde.
Entscheidungsgründe
Anhörungsrüge nach §133a FGO: keine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtvorlage an EuGH • Die Anhörungsrüge nach §133a FGO ist nur begründet, wenn ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör (Art.103 Abs.1 GG) in entscheidungserheblicher Weise geltend gemacht wird. • Die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf den gesetzlichen Richter (Art.101 Abs.1 GG) ist im Verfahren der Anhörungsrüge nicht statthaft. • Eine unterlassene Vorlage an den EuGH begründet nur dann einen Verstoß gegen Art.101 Abs.1 GG, wenn die Unterlassung willkürlich und offensichtlich unhaltbar ist. • Das Gericht ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich in der Entscheidung mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; ein Gehörsverstoß liegt nur vor, wenn ein entscheidungserhebliches Vorbringen offenkundig nicht zur Kenntnis genommen oder nicht in Erwägung gezogen wurde. Die Klägerin (Rügeführerin) legte gegen einen Beschluss des BFH vom 10. Juni 2016, mit dem ihre Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision zurückgewiesen worden war, eine Anhörungsrüge ein. Sie beanstandete, der Senat habe den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil er vor Entscheidung nicht die Vorabentscheidung des EuGH eingeholt habe. Die Rügeführerin sah darin einen Entzug des gesetzlichen Richters nach Art.101 Abs.1 GG. Der Senat hatte zuvor die einschlägige EuGH-Rechtsprechung erörtert und zu dem Ergebnis gelangt, dass eine erneute Vorlage nicht erforderlich sei. Die Klägerin wiederholte in der Anhörungsrüge im Wesentlichen ihre bereits im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren vorgetragenen rechtlichen Argumente. • Anhörungsrüge nach §133a FGO beschränkt sich auf Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art.103 Abs.1 GG); andere Grundrechtsrügen sind im Wege der Anhörungsrüge nicht zulässig. • Die Rügeführerin rügt primär die Verletzung des Art.101 Abs.1 GG wegen Nichtvorlage an den EuGH; hierfür ist das Verfahren der Anhörungsrüge nicht der richtige Rechtsweg. • Ein Verstoß gegen Art.101 Abs.1 GG durch Unterlassen einer Vorlage an den EuGH liegt nur bei willkürlicher Außerachtlassung der Vorlagepflicht vor, das heißt wenn der Verzicht auf Vorlage bei verständiger Würdigung unhaltbar ist. • Der Senat hat die einschlägige EuGH-Rechtsprechung geprüft und begründet dargelegt, warum die Streitfragen bereits entschieden sind; deshalb war eine Vorlage nicht erforderlich und nicht willkürlich. • Gehörsverletzung i.S. von §133a Abs.1 Satz1 Nr.2 FGO würde voraussetzen, dass entscheidungserhebliches Vorbringen offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen worden ist; davon ist vorliegend nicht auszugehen. • Die Klägerin wiederholt in der Rüge nur die materielle Kritik an der Entscheidung; die Anhörungsrüge dient jedoch nicht der materiellen Überprüfung der Richtigkeit der Entscheidung. • Mangels Darlegung eines Gehörsverstoßes ist die Anhörungsrüge unbegründet; weitere Ausführungen werden nach §133a Abs.4 Satz4 FGO unterlassen. Die Anhörungsrüge der Klägerin gegen den Beschluss des BFH vom 10.06.2016 V B 97/15 wird als unbegründet zurückgewiesen. Die Rüge zielt auf eine Verletzung des Art.101 Abs.1 GG durch unterbliebene Vorlage an den EuGH ab, was im Verfahren der Anhörungsrüge nicht geltend gemacht werden kann. Soweit die Rüge als Gehörsverletzung verstanden werden könnte, ist sie unbegründet, weil der Senat die einschlägige EuGH-Rechtsprechung geprüft und nachvollziehbar entschieden hat, dass eine erneute Vorlage nicht erforderlich ist. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; es fallen Gebühren nach dem Gerichtskostengesetz an.