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Beschluss

II B 100/15

BFH, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Die unterschiedliche erbschaftsteuerliche Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften einerseits und Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner andererseits verstößt nicht gegen Grundgesetz, Unionsrecht oder EMRK. • Rechtsfortbildungs‑ und Verfahrensgründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor; reine Rügen der Fehlerhaftigkeit der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigen keine Zulassung.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Revision wegen bereits geklärter Fragen zur steuerlichen Ungleichbehandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften • Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unbegründet, weil die vom Beschwerdeführer gerügten Rechtsfragen bereits höchstrichterlich geklärt sind. • Die unterschiedliche erbschaftsteuerliche Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften einerseits und Ehegatten bzw. eingetragener Lebenspartner andererseits verstößt nicht gegen Grundgesetz, Unionsrecht oder EMRK. • Rechtsfortbildungs‑ und Verfahrensgründe zur Zulassung der Revision liegen nicht vor; reine Rügen der Fehlerhaftigkeit der Tatsachenwürdigung oder der Rechtsanwendung im Einzelfall rechtfertigen keine Zulassung. Die Klägerin wandte sich gegen ein Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf, mit dem ihr Antrag auf Berücksichtigung eines Freibetrags bzw. eines Schuldenabzugs im Erbschaftsteuerverfahren abgewiesen wurde. Sie machte geltend, die ungleiche Behandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften gegenüber Ehegatten und eingetragenen Lebenspartnern verstoße gegen Verfassungsrecht, Unionsrecht und internationales Recht. Teilweise beruhte die Besteuerung auf einem Miteigentumsanteil an einer Immobilie in Frankreich; die Klägerin rügte ferner Verfahrensmängel und eine unzureichende Sachverhaltsaufklärung durch das FG. Gegen die Nichtzulassung der Revision legte sie Beschwerde beim BFH ein. Sie begehrte außerdem den Schuldenabzug und – subsidiär – Billigkeitsentscheidungen nach § 163 AO. • Die Zulassungsgründe nach §115 Abs.2 FGO sind nicht gegeben. Eine grundsätzliche Rechtssache oder Erforderlichkeit der BFH‑Entscheidung zur Rechtsfortbildung liegt nicht vor, weil die aufgeworfenen Fragen bereits durch höchstrichterliche Rechtsprechung geklärt sind. • Verfassungsrechtlich ist die Ungleichbehandlung nicht zu beanstanden: Art.6 GG greift nicht, Art.3 Abs.1 GG gebietet keine Gleichbehandlung nichtehelicher Lebensgemeinschaften mit Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartnern, da diesen rechtlich verfestigte Verpflichtungen zukommen, die bei nichtehelichen Partnern fehlen. • Weitere verfassungsrechtliche Vorwürfe (Art.1, 4, 14, 19, 20 GG) und die Berufung auf die Charta der Grundrechte der EU sind unbegründet; die Charta gilt nur bei Durchführung von Unionsrecht, hier liegt nationales Erbschaftsteuerrecht vor. • Unionsrechtlich greift Art.63 AEUV nicht: Die nationale Regelung differenziert nicht nach grenzüberschreitender Beteiligung; die höhere Besteuerung der Klägerin resultiert aus dem fehlenden Ehegattenstatus, nicht aus grenzüberschreitender Sachlage. • Auch EMRK‑Rechtsverletzungen (Art.14, Zusatzprotokoll Art.1) sind nicht gegeben, da die höchstrichterliche Rechtsprechung diese Frage bereits verneint hat. • Die Rüge des unterlassenen Schuldenabzugs stellt keinen Zulassungsgrund nach §115 Abs.2 FGO dar, weil sie auf der Überprüfung der Richtigkeit des FG‑Urteils beruht und kein qualifizierter Rechtsanwendungsfehler im Sinne einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit dargetan ist. • Verfahrensrügen (unzureichende Aufklärung, Übergehen eines Billigkeitsantrags, Versäumung der Frist zur Geltendmachung weiterer Gründe) sind nicht schlüssig oder nicht im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde zu prüfen; verspätete Vorbringen sind unberücksichtigt geblieben. • Die Kostenentscheidung beruht auf §135 Abs.2 FGO; die Entscheidung erging ohne weitere Begründung gemäß §116 Abs.5 Satz2 FGO. Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen. Die vom FG getroffene Differenzierung zwischen nichtehelichen Lebensgemeinschaften einerseits und Ehegatten bzw. eingetragenen Lebenspartnern andererseits im Erbschaftsteuerrecht ist nach maßgeblicher höchstrichterlicher und europäischer Rechtsprechung nicht verfassungs‑ oder unionsrechtswidrig. Die Klägerin hat keinen zulassungsfähigen Rechtsfortbildungs‑ oder Verfahrensfehler nach §115 Abs.2 FGO dargetan; ihre Einwände betreffen überwiegend die Rechtsanwendung und Tatsachenwürdigung des FG, was die Nichtzulassungsbeschwerde nicht zu korrigieren vermag. Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.