Urteil
X R 34/14
BFH, Entscheidung vom
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Leitsätze
• § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. berechtigt die Finanzverwaltung zur Änderung eines Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Daten unabhängig davon, ob die Daten vor oder nach Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids übermittelt wurden.
• Die Wendung ‚kann geändert werden‘ in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist als Befugnisnorm ohne Ermessensspielraum zu verstehen; bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die Finanzbehörde zum Ändern verpflichtet.
• Die Neuregelung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass dem Zeitpunkt der Datenübermittlung für die Änderungsmöglichkeit keine Bedeutung zukommt.
• § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. steht als lex specialis neben § 173 Abs. 1 AO und begründet eine eigenständige Korrekturmöglichkeit durch elektronische Datenübermittlung.
Entscheidungsgründe
Änderung von Einkommensteuerbescheiden wegen elektronisch übermittelter Krankenversicherungsdaten • § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. berechtigt die Finanzverwaltung zur Änderung eines Steuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Daten unabhängig davon, ob die Daten vor oder nach Bekanntgabe des ursprünglichen Bescheids übermittelt wurden. • Die Wendung ‚kann geändert werden‘ in § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. ist als Befugnisnorm ohne Ermessensspielraum zu verstehen; bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist die Finanzbehörde zum Ändern verpflichtet. • Die Neuregelung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG und die Gesetzesmaterialien zeigen, dass dem Zeitpunkt der Datenübermittlung für die Änderungsmöglichkeit keine Bedeutung zukommt. • § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. steht als lex specialis neben § 173 Abs. 1 AO und begründet eine eigenständige Korrekturmöglichkeit durch elektronische Datenübermittlung. Die Kläger wurden für 2010 gemeinsam veranlagt und machten Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben geltend. Die eingereichte Bescheinigung des Versicherers und die Lohnsteuerkarte enthielten geringere Beträge zur Basiskrankenversicherung als in der Steuererklärung angegeben. Das Finanzamt änderte den Einkommensteuerbescheid 2010 und kürzte die als Basisversorgung anerkannten Beträge entsprechend der elektronisch vorliegenden Daten. Die Kläger erhoben Einspruch und klagten erfolgreich vor dem Finanzgericht, das die Änderungsmöglichkeit verneinte. Das Finanzamt legte Revision ein mit der Auffassung, § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. erlaube eine Änderung auch bei Daten, die bereits vor Erlass des Erstbescheids vorlagen. Der BFH hat über die Revision entschieden. • Anwendbarkeit neuerer Fassung: Für den hier streitigen Bescheid von 2011 kommt die ab 2011 geänderte Fassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG (BeitrRLUmsG) wegen der Übergangsregel nicht zur Anwendung. • Auslegung § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F.: Der Wortlaut der Vorschrift enthält keine zeitliche Einschränkung, die eine Änderung nur bei nachträglicher Übermittlung ermöglichen würde. • Systematik und Umkehrschluss: Andere Regelungen, die ausdrücklich auf nachträgliche Kenntnis abstellen (z. B. § 173 Abs. 1 AO, bestimmte Sätze in § 10 Abs. 2 EStG a.F.), zeigen, dass ein ausdrücklicher Hinweis erforderlich wäre; das Schweigen in Satz 8 ist als Verzicht auf eine zeitliche Bindung zu verstehen. • Entstehungsgeschichte und Materialien: Bürgerentlastungsgesetz und spätere Gesetzesbegründungen belegen, dass der Gesetzgeber die Änderungsmöglichkeit nicht vom Zeitpunkt der Datenübermittlung abhängig machen wollte. • Sinn und Zweck: Das automatisierte Verfahren mit elektronischer Datenübermittlung und die Einwilligung des Steuerpflichtigen rechtfertigen eine Regelung, die materielle Richtigkeit der Besteuerung über Bestandskraft zu stellen. • Verhältnis zu § 173 AO: § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. wirkt als lex specialis; daneben bleibt § 173 AO für Fälle nachträglich bekannter Tatsachen anwendbar. • Rechtsfolge der Formulierung ‚kann‘: Die Regel ist keine Ermessensermächtigung; mangels Kriterien für eine Ermessensausübung ist die Finanzverwaltung bei Vorliegen der Voraussetzungen verpflichtet zu ändern. • Anwendung auf den Streitfall: Die Voraussetzungen der alten Fassung des § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG waren erfüllt (Übermittlung nach Satz 4), sodass der Änderungsbescheid rechtmäßig war. Die Revision des Finanzamts war erfolgreich; das Urteil des Hessischen Finanzgerichts wird aufgehoben und die Klage der Steuerpflichtigen abgewiesen. Der BFH hielt fest, dass § 10 Abs. 2a Satz 8 EStG a.F. die Behörde zur Änderung des Einkommensteuerbescheids wegen elektronisch übermittelter Krankenversicherungsdaten ermächtigt, ohne dass es auf den Zeitpunkt der Übermittlung ankommt. Die Formulierung ‚kann geändert werden‘ begründet kein Ermessen; bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen ist das Finanzamt zum Ändern verpflichtet. Deshalb ist der Änderungsbescheid vom 27.04.2012 rechtmäßig und die Kläger haben die Kosten des Verfahrens zu tragen.