Urteil
V R 50/11
BFH, Entscheidung vom
28mal zitiert
3Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
3 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Bei mehreren Anspruchsberechtigten nach deutschem EStG ist Kindergeld demjenigen zu gewähren, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG).
• Bei grenzüberschreitender Sachlage führt die auf Art. 67 VO 883/2004 gestützte Fiktion, die gesamte Familie werde so behandelt, als wohne sie im zuständigen Mitgliedstaat, dazu, dass der im Ausland wohnende Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt sein kann (vgl. EuGH Trapkowski).
• Die örtliche Haushaltsaufnahme bestimmt die Vorrangregel; für das Vorliegen eines Haushalts ist Erwerbstätigkeit der aufnehmenden Person nicht erforderlich.
Entscheidungsgründe
Kindergeld: Vorrang des im EU-Ausland lebenden Elternteils bei Haushaltsaufnahme (Art.67 VO 883/2004, §64 EStG) • Bei mehreren Anspruchsberechtigten nach deutschem EStG ist Kindergeld demjenigen zu gewähren, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat (§ 64 Abs. 2 Satz 1 EStG). • Bei grenzüberschreitender Sachlage führt die auf Art. 67 VO 883/2004 gestützte Fiktion, die gesamte Familie werde so behandelt, als wohne sie im zuständigen Mitgliedstaat, dazu, dass der im Ausland wohnende Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt sein kann (vgl. EuGH Trapkowski). • Die örtliche Haushaltsaufnahme bestimmt die Vorrangregel; für das Vorliegen eines Haushalts ist Erwerbstätigkeit der aufnehmenden Person nicht erforderlich. Der Kläger, italienischer Staatsbürger und in Deutschland lebender selbständiger Gewerbetreibender, begehrte Kindergeld für seine beiden in Italien lebenden Kinder V (1995) und F (1999). Die Kinder lebten im Haushalt der geschiedenen Kindsmutter, die in Italien wohnhaft und bis 2009 Empfängerin von Familienleistungen war. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab mit der Begründung, die Kindsmutter sei vorrangig anspruchsberechtigt; das Finanzgericht gab der Klage teilweise statt. Nach Vorlage und Entscheidung des EuGH in der Rechtssache Trapkowski wurde das Verfahren wieder aufgenommen. Die Familienkasse begehrt mit der Revision die Aufhebung des FG-Urteils und die Abweisung der Klage; der Kläger macht geltend, die Kindsmutter sei wegen der Scheidung keine Familienangehörige und habe keinen Haushalt geführt, da sie nicht erwerbstätig gewesen sei. • Das FG-Urteil verletzt § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG; die Revision ist begründet und führt zur Aufhebung und Klageabweisung. Der Kläger ist zwar kindergeldberechtigt nach §§ 62, 63, 32 EStG, aber nicht anspruchsberechtigt zur Auszahlung wegen Vorrang der Kindsmutter nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG unter Berücksichtigung des Unionsrechts. Nach Art. 67 VO 883/2004 in Verbindung mit Art. 60 VO 987/2009 ist bei der Koordination der sozialen Sicherheit die Familie so zu berücksichtigen, als würden die Familienangehörigen im zuständigen Mitgliedstaat wohnen; dadurch kann der im Ausland lebende Elternteil vorrangig anspruchsberechtigt sein (EuGH Trapkowski). • Die Kindsmutter ist trotz Scheidung Familienangehörige i.S. von Art. 1 VO 883/2004 und damit beteiligte Person; damit umfasst die Fiktion auch den jeweils anderen Elternteil unabhängig vom ehelichen Status. • Für die Bestimmung der Haushaltsaufnahme kommt es nicht auf eigenes Erwerbseinkommen der aufnehmenden Person an; Haushalt ist gegeben, wenn eine Wohnung geführt wird, in der hauswirtschaftliches Leben besteht und an dem die Person sich persönlich oder finanziell beteiligt. Die Kinder lebten im Haushalt der Kindsmutter, sodass der Kläger keinen Auszahlunganspruch hat. Die Revision der Familienkasse führt zur Aufhebung des Urteils des Finanzgerichts München; die Klage des Klägers wird abgewiesen. Begründung: Nach § 64 Abs. 2 Satz 1 EStG i.V.m. Art. 67 VO 883/2004 und Art. 60 VO 987/2009 steht das Kindergeld derjenigen Elternperson zu, die das Kind in ihren Haushalt aufgenommen hat; die Fiktion des Unionsrechts lässt die im Ausland lebende Kindsmutter als vorrangig Berechtigte erscheinen. Die Scheidung der Eltern schließt die Ansprüche der Kindsmutter nicht aus, und für das Vorliegen eines Haushalts ist nicht erforderlich, dass die Kindsmutter eigene Erwerbseinkünfte erzielt. Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.